Monatlich grüßt die Bildungsleistung – oder eine neue Entscheidung der Gerichte, die sich mit den Begriffen Bildung und Erziehung befasst. Der Bundesfinanzhof (BFH) setzt sich nun mit den von einem Präventions- und Persönlichkeitstrainer erbrachten Leistungen an einer Schule auseinander.
Steuerfreie Erziehungsdienstleistungen
Der BFH hat entschieden, dass Präventions- und Persönlichkeitstrainer unter gewissen Voraussetzungen ihre Leistungen an Kinder und Jugendliche umsatzsteuerfrei erbringen konnten. Hintergrund ist die unionsrechtliche Vorgabe, wonach Dienstleistungen, die der Erziehung dienen, unter bestimmten Bedingungen steuerfrei sind. Im Jahr 2019 wurde § 4 Nr. 23 UStG n.F. an diese unionsrechtlichen Standards angepasst. Diese Neuregelung ist nicht Gegenstand des Streitfalls gewesen, der im VAZ 2010 stattgefunden hat.
Trainer bietet Konfliktpräventionskurse an
Im entschiedenen Fall ging es um einen Präventions- und Persönlichkeitstrainer, der an Schulen Konfliktpräventionskurse und Trainings zur Förderung sozialer Kompetenzen für Kinder und Jugendliche durchgeführt hatte. Die Kurse fanden sowohl während als auch außerhalb der Unterrichtszeiten statt und wurden meist von den Eltern direkt oder über die Schule gebucht und bezahlt. Das Finanzamt sah die Umsätze als steuerpflichtig und verweigerte die Umsatzsteuerbefreiung. Nach langer Auseinandersetzung landete der Fall schließlich vor dem BFH, der klärte, ob solche Leistungen nach der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL) und dem damaligen Umsatzsteuergesetz steuerfrei sein können.
Zunächst deklarierte der Präventionstrainer seine Leistungen als umsatzsteuerfreie Bildungsleistung (unter Verweis auf § 4 Nr. 21 UStG a.F.). Diese Auffassung teilten weder Finanzamt noch Finanzgericht. Letztendlich bejahte der BFH eine Steuerbefreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. i) MwStSystRL, wie sie auch das FG Berlin-Brandenburg angenommen hatte, aufgrund von Leistungen, die der Erziehung von Kindern und Jugendlichen dienen. Erziehungsleistungen und Bildungsleistungen sind, anders als im deutschen Umsatzsteuergesetz, nach dem Unionsrecht gemeinsam in Art. 132 Abs.1 Buchst. i MwStSystRL geregelt. Nach dem deutschen Gesetz regelt § 4 Nr. 21 UStG die Bildungsleitungen und § 4 Nr. 23 UStG die Erziehungsleistungen.
Wann gilt Steuerfreiheit?
Leistungen, die der „Erziehung von Kindern und Jugendlichen“ dienen, können umsatzsteuerfrei sein. Die zentrale Voraussetzung laut BFH ist: Es kommt nicht nur auf die reine Wissensvermittlung an, sondern darauf, dass die Kurse zur körperlichen, geistigen und sittlichen Entwicklung beitragen – also ein echtes Erziehungsziel verfolgt wird und soziale Kompetenzen oder Werte vermittelt werden. Im entschiedenen Fall erfüllten die Angebote des Trainers diese Bedingungen: Die Kurse stärkten das Selbstwertgefühl der Kinder, förderten deren Willensbildung und zeigten Wege der Selbstbehauptung auf. Das reicht für den BFH aus, um von „Erziehung“ zu sprechen. Abzugrenzen davon sind Fahr-, Segel- oder Schwimmschulen, die ein Bildungs- und nicht ein Erziehungsziel vermitteln wollen.
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Umsatzsteuerbefreiung nur noch durch Einrichtung des öffentlichen Rechts
Außerdem musste die Leistung von einer Einrichtung mit „anerkannt vergleichbarer Zielsetzung“ erbracht werden – laut BFH genügten in der alten Gesetzeslage dafür auch natürliche Personen, sofern deren gesamte Tätigkeit auf die Erziehung ausgerichtet war. Eine spezielle Anerkennung oder ein hoheitliches Prüfverfahren wurde nicht zwingend gefordert. Private Anbieter konnten also unter den gleichen Voraussetzungen steuerfrei arbeiten wie öffentliche Einrichtungen, sofern die Erziehungsziele nachweisbar im Mittelpunkt der Tätigkeit stehen.
Für den streitgegenständlichen Zeitraum (VAZ 2010) wurde auf die MwStSystRL zurückgegriffen. Danach kann ein jeder Staat die personellen Bedingungen für die Steuerbefreiung festlegen, und dies hat der deutsche Gesetzgeber nunmehr im Jahr 2019 in § 4 Nr. 23 Buchst. a UStG n.F. nachgeholt. Fortan kann eine Umsatzsteuerbefreiung für Tätigkeiten rund um Erziehung nur noch durch eine Einrichtung des öffentlichen Rechts oder eine Einrichtung mit vergleichbarer Zielsetzung, wie die des öffentlichen Rechts, und ohne systematische Gewinnerzielungsabsicht geltend gemacht werden.
Diese Voraussetzungen galten im Streitjahr noch nicht, sodass die Umsatzsteuerbefreiung auch für den Präventionstrainer als natürliche Person bejaht werden konnte.
Handlungsempfehlung für Anbieter von Kursen im Bereich Erziehung
Das BFH-Urteil zeigt den weiten Anwendungsbereich des § 4 Nr. 23 Buchst. a) UStG a.F. (wenn auch damals vermittelt über Art. 132 Abs. 1 Buchst. i) MwStSystRL) auf. Relevant bleibt, dass die echte Erziehungsleistung den Kern der Tätigkeit bildet. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die Leistungserbringer nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet sein dürfen, da sonst die Steuerpflicht für sämtliche Umsätze droht.
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BFH, Urteil v. 30.04.2025, Az.: XI R 5/24

