Umsatzsteuer bei Onlineveranstaltungen: Was sich für NPOs ändert

Laptop auf dem ein Online-Meeting mit mehreren Personen läuft

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 08.08.2025 ein neues Schreiben zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Online-Veranstaltungsdienstleistungen veröffentlicht und damit die Vorgaben vom 29.04.2024 ersetzt. Für gemeinnützige Anbieter kultureller, wissenschaftlicher sowie Bildungs- oder Sportveranstaltungen heißt das: Es gibt neue Klarstellungen zur Abgrenzung von steuerfreien und steuerpflichtigen Leistungen – gerade auch bei Livestreams, Aufzeichnungen und der Kombination beider Formate. Im Beitrag erfahren Sie, was sich konkret ändert und worauf Nonprofit-Organisationen jetzt achten müssen.

Onlineveranstaltungen immer bedeutsamer

Der Trend zu digitalen Formaten betrifft längst nicht nur den Kulturbereich, sondern auch Wissenschaft, Bildung, Gesundheitswesen und Sport. Typischerweise werden Liveevents in Echtzeit gestreamt oder Aufzeichnungen zum späteren Abruf bereitgestellt. Die umsatzsteuerliche Behandlung hängt davon ab, ob ein enger persönlicher Austausch (wie bei einem Livestream mit Interaktion) oder eine überwiegend automatisierte Leistung (wie beim Bereitstellen von aufgezeichnetem Material) vorliegt.

Zentrale Unterscheidungen: Livestreaming versus Aufzeichnung

Ein Livestream, der ein Event in Echtzeit – und damit mit deutlicher menschlicher Beteiligung – überträgt, ist eine sonstige Leistung nach § 3a Abs. 3 Nr. 3 UStG. Erfolgt die Übertragung für Nichtunternehmer (Endverbraucher), ist der Leistungsort dort, wo der Kunde wohnt. Für Livestreams können Steuerbefreiungen nach § 4 Nr. 20 UStG oder Steuersatzermäßigungen nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG Anwendung finden, wenn die jeweils formalen Voraussetzungen erfüllt sind.

Im Gegensatz dazu ist die Bereitstellung von Aufzeichnungen (Stream oder Download), die der Kunde individuell zu einem späteren Zeitpunkt abrufen kann, als eine auf dem elektronischen Weg erbrachte sonstige Leistung zu qualifizieren (§ 3a Abs. 5 UStG). Diese Leistungen sind grundsätzlich steuerpflichtig. Steuerbefreiungen oder ermäßigte Steuersätze scheiden in der Regel aus.

Leistungskombinationen: Wie werden gemischte Angebote behandelt?

Spannend wird es, wenn Livestreaming und Aufzeichnungen im Paket angeboten werden. Das BMF stellt nunmehr klar, dass entscheidend ist, wie der Durchschnittskunde das Angebot wahrnimmt. Die Beurteilung richtet sich danach, ob es sich um getrennt zu beurteilende eigenständige Leistungen oder eine einheitlich zu beurteilende Leistung handelt. Die Frage der Aufteilung beeinflusst also, ob und wie weit eine Steuerbefreiung möglich ist. Das verlangt eine sorgfältige Vertragsgestaltung und Preisaufschlüsselung.

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Die einheitliche Leistung „eigener Art“ aus dem ersetzten BMF-Schreiben aus dem Jahr 2024 für die Beurteilung von Leistungspaketen wurde nunmehr durch die Finanzverwaltung aufgegeben.

Praxisbeispiel: Bildungsanbieter mit Liveunterricht und Aufzeichnung

Ein gemeinnütziger Träger bietet einen Onlinekurs an, der aus einem Livevideounterricht (mit Interaktion) und einer später abrufbaren Aufzeichnung besteht. Wird für die Aufzeichnung ein gesondertes Entgelt verlangt, kann der Liveunterricht steuerfrei sein, während die Aufzeichnung steuerpflichtig bleibt.

Umgekehrt eröffnet die neue Regelung im Bildungsbereich mehr Gestaltungsspielraum: Explizit wurde klargestellt, dass interaktiver Liveunterricht als steuerfreie Leistung auch online erbracht werden kann – das gilt, sofern die weiteren Voraussetzungen des § 4 Nr. 21 oder 22 UStG vorliegen.

Weitere Änderungen: Dienstleistungskommission und Anwendung in anderen Bereichen

Bei Musikveranstaltungen wie Konzerten oder Orchesteraufführungen kann es vorkommen, dass die digitale Übertragung – also der Livestream oder die Aufzeichnung – nicht vom Veranstalter selbst, sondern über externe Dienstleister wie Veranstaltungsportale oder andere Plattformen erfolgt. In diesem Fall muss geprüft werden, ob eine sogenannte Dienstleistungskommission nach § 3 Abs. 11 oder Abs. 11a UStG vorliegt. Das ist dann der Fall, wenn der externe Anbieter die Leistung im eigenen Namen, aber auf fremde Rechnung verkauft oder wenn die Plattformtechnologie (z.B. Portal, Schnittstelle) direkt in die Leistungserbringung eingebunden ist.

Wird das Onlineangebot tatsächlich im Rahmen einer Dienstleistungskommission abgewickelt, gelten für die umsatzsteuerliche Behandlung der Leistung (z.B. Steuerbefreiung oder Ermäßigung für kulturelle Leistungen) die gleichen Regeln sowohl für den beauftragten Dienstleister als auch für den eigentlichen Veranstalter. Es wird dabei für jeden einzelnen Beteiligten in der Leistungskette geprüft, ob die Voraussetzungen für Steuerbefreiungen oder Vergünstigungen vorliegen. Das heißt, jeder muss gesondert betrachten, ob er von einer Steuervergünstigung Gebrauch machen kann.

Mehr Differenzierung, mehr Prüfungsbedarf

Das BMF-Schreiben bringt für Anbieter von Onlineveranstaltungen, insbesondere im Nonprofitbereich, eine veränderte steuerliche Behandlung mit sich. Gerade bei kombinierten Angeboten ist jedoch Sorgfalt gefragt: Die umsatzsteuerliche Beurteilung hängt entscheidend davon ab, wie die Leistungen gestaltet, angeboten und abgerechnet werden. Es empfiehlt sich vor dem Hintergrund der Anwendungsregeln, bestehende Kurs- und Veranstaltungsangebote zeitnah zu überprüfen und vertraglich sauber zu trennen, um steuerliche Vorteile – wie die Anwendung von Steuerbefreiungen – zu sichern.

Möchten Sie wissen, ob Ihre Onlinekurse richtig strukturiert sind? Oder fragen Sie sich, wie Sie eine steuerlich optimale Kombination aus Livestreaming und On-Demand-Angeboten gestalten? Die Experten unseres NPO-Teams unterstützen Sie gerne bei allen umsatzsteuerrechtlichen und organisatorischen Fragen rund um die Gemeinnützigkeit und Ihre Onlineangebote. Sprechen Sie uns an!

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Porträt vom Autor

Michael Hecht

Michael Hecht ist Steuerberater, Fachberater für Gemeinnützigkeit (DStV e.V.) sowie Stiftungsberater (EBS) und leitet am Frankfurter Hauptsitz der Kanzlei den Bereich NPO-Tax. Er ist auf die Mittelverwendungsrechnung und Rücklagenbildung sowie die steuerliche Deklaration für Nonprofit-Organisationen spezialisiert. Sein besonderes Steckenpferd liegt in der Automatisierung der Wertpapierbuchhaltungen von gemeinnützigen Organisationen.

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