
Das Jahressteuergesetz 2024 hat die Regelungen zur Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistungen in § 4 Nr. 21 UStG zum 01.01.2025 neu gefasst und an die unionsrechtlichen Vorgaben angepasst. Eine wichtige Änderung ist die ausdrückliche Aufnahme von Bildungsleistungen, die von Einrichtungen des öffentlichen Rechts erbracht werden, die mit Schul- und Bildungsaufgaben betraut sind. Dazu gehören auch in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft betriebene allgemeinbildende oder berufsbildende Schulen sowie staatliche Hochschulen im Sinne des Hochschulrahmengesetzes.
Steuerbefreiung für Bildungsleistungen durch Privatlehrer
Neu ist auch die Steuerbefreiung für Bildungsleistungen, die von Privatlehrern erbracht werden. Als Privatlehrer gelten natürliche Personen, die an Schulen oder Hochschulen unterrichten, ohne dass sie selbst einer Erlaubnis oder Bescheinigung bedürfen. Diese Regelung betrifft insbesondere Subunternehmer steuerbefreiter Bildungsträger und stellt sicher, dass deren Honorare nicht mit nicht abzugsfähiger Umsatzsteuer belastet werden. Der Umfang der begünstigten Leistungen wurde erweitert und umfasst nun Schul- und Hochschulunterricht, Aus- und Fortbildung sowie berufliche Umschulung und damit eng verbundene Leistungen.
Dies ermöglicht es den zuständigen Behörden, für mehr Bildungsangebote als bisher Bescheinigungen auszustellen. Entgegen ursprünglichen Planungen wurde das Bescheinigungsverfahren nicht abgeschafft. Zudem wurde ein Anwendungsvorrang des § 4 Nr. 15b und 15c UStG geregelt, der Bildungsleistungen im Rahmen von Eingliederungsleistungen nach SGB II, Leistungen der Arbeitsförderung nach SGB III sowie Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach SGB IX betrifft.
Wer sollte daher seine Ausgangsleistungen überprüfen?
- private Bildungseinrichtungen und Schulen
- selbstständige Lehrer und Dozenten
- Anbieter von Aus- und Fortbildungen
- Nachhilfelehrer und Musikschulen
- Fahrschulen (für bestimmte Führerscheinklassen)
- Anbieter von Onlinekursen und Webinaren
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat zu diesen Änderungen bereits ein erläuterndes Schreiben veröffentlicht. In dem Entwurf dieses BMF-Schreibens wird der Gesetzestext in mehreren Punkten konkretisiert.
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