In Zeiten digitaler Geschäftsmodelle stellt sich zunehmend die Frage, wie freiwillige Zahlungen – etwa Spenden oder Patenschaften – für frei zugängliche Inhalte im Internet umsatzsteuerlich zu behandeln sind. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat hierzu eine Entscheidung getroffen.
Spenden für journalistischen Blog
Die Klägerin betreibt einen journalistischen Blog, der für alle Nutzer kostenlos zugänglich ist. Zur Finanzierung des Betriebs wurden Spenden und Patenschaften eingeworben. Daneben erzielte die Klägerin Einnahmen aus Anzeigenwerbung, Buchverkäufen und Merchandise.
Die zentrale Frage: Stellen diese freiwilligen Zahlungen ein steuerbares Entgelt dar oder handelt es sich um echte Zuschüsse?
Echter Zuschuss: Keine Gegenleistung für Spende
Das Gericht entschied zugunsten der Klägerin, dass Spenden und Patenschafen im vorliegenden Fall keine Gegenleistung für eine konkrete Leistung darstellen, entsprechend dem EuGH-Urteil zum Straßenmusiker. Der Blog war für alle Nutzer kostenlos zugänglich – unabhängig von einer Zahlung. Die Zahlenden erhalten keine individualisierte Leistung (z.B. keine exklusiven Inhalte oder Namensnennung). Daher besteht auch kein Leistungsaustausch und die Spenden und Patenschaften gelten als echter Zuschuss, der nicht steuerbar ist.
Vorsteurabzug zulässig, da Blog zur Erzielung von Einnahmen dient
Als zweite Frage klärte das FG den Umfang des Vorsteuerabzugs. Das FG stellte klar, dass der Blog zur wirtschaftlichen Sphäre der Klägerin gehört, da er der Erzielung von Werbeeinnahmen dient. Somit war die Klägerin ausschließlich wirtschaftlich tätig und eine Vorsteueraufteilung nach § 15 Abs. 4 UStG ist nicht erforderlich. Folglich waren 100% Vorsteuerabzug zulässig – auch wenn die Finanzierung teilweise über Spenden erfolgt.
Donations an Streamer steuerpflichtig
Interessant ist der Fall in Abgrenzung zu dem FG Düsseldorf (Urteil v. 04.03.2022, 1 K 2812/19 U) zu sehen. Das FG Düsseldorf hatte in einem anderen Fall entschieden, dass Donations an einen Streamer als steuerpflichtige Entgelte zu behandeln seien. Dort bestand ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Leistung und Zahlung.
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In der Folge führt das dazu, dass der BFH die Revision im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde (V B 25/24) des Finanzamtes zugelassen hat. Das Verfahren ist daher beim BFH unter dem Aktenzeichen V R 10/25 anhängig.
Umfassende Beratung zur Umsatzsteuer bei NPOs
Das Urteil des FG Berlin-Brandenburg bringt Klarheit für digitale Geschäftsmodelle, die auf freiwilliger Finanzierung basieren: Keine Umsatzsteuerpflicht bei echten Spenden ohne Gegenleistung und voller Vorsteuerabzug bei ausschließlicher wirtschaftlicher Tätigkeit. Sobald jedoch eine konkrete Gegenleistung erbracht wird, entsteht Steuerpflicht.
Nicht destotrotz bleibt es abzuwarten, wie der BFH den Fall final entscheiden wird. Bis dahin helfen wir Ihnen gerne Ihren Fall rechtssicher einzuordnen.
FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 25.04.2025, 2 K 2085/21

