Dass NPOs Zuschüsse von staatlichen Stellen erhalten, ist ein altbewährtes Konzept. Auch dass diese Zuschüsse je nachdem, ob es sich um echte oder unechte Zuschüsse handelt, nicht umsatzsteuerpflichtig sind, ist bekannt. Auf welche Umstände es nun aber bei der Abgrenzung der Zuschussarten ankommt, hat der Bundesfinanzhof noch einmal verdeutlicht.
Verein erhält Zuschüsse für Instandhaltung einer Sportanlage
Ereignet hatte sich Folgendes: Der Kläger, ein Sportverein, hatte eine Sportanlage zur Nutzung von seiner Gemeinde überlassen bekommen. Im Rahmen dieser Nutzung sollte er die Sportanlage bewirtschaften und vor allen Dingen instand halten. Für diesbezügliche Ausgaben (Platzwart, Rasenmähen, usw.) erhielt der Verein Zuschüsse der Gemeinde. Sowohl das Finanzamt als auch die Vorinstanz beurteilten diese als sog. unechte Zuschüsse.
Unterschiede zwischen echten und unechten Zuschüssen
Ein unechter Zuschuss liegt vor, wenn sich eine NPO in einem Vertrag dazu verpflichtet hat, eine konkrete Gegenleistung für den Erhalt des Zuschusses zu erbringen. Solche unechten Zuschüsse sind umsatzsteuerbar. Echte Zuschüsse sind dagegen nicht mit einem Leistungsaustausch verbunden und somit nicht umsatzsteuerbar.
BFH: Es liegt kein Leistungsaustausch vor
Der BFH teilte die Auffassung der Vorinstanz nicht und entschied, dass es sich bei den Zuschüssen der Gemeinde um echte Zuschüsse handelt, die nicht umsatzsteuerbar sind.
Vorliegend hat der BFH sich vor allem mit dem Kriterium der konkreten Gegenleistung befasst: So sei zwischen den Parteien gerade kein Vertrag zustande gekommen, der sich auf einen konkreten Leistungsaustausch beziehe. Stattdessen sollten die Zuschüsse den Verein in die Lage versetzen, eigenverantwortlich seiner gemeinnützigen Tätigkeit im Sinne der örtlichen Gemeinschaft nachgehen zu können. Für eine solche Einschätzung spreche auch, dass der Verein nicht dazu verpflichtet wurde, bestimmte Sportangebote anzubieten. Die Bewirtschaftung der Sportanlage sollte lediglich sicherstellen, dass der Verein die Sportanlage für seine gemeinnützigen Zwecke nutzen könne. Dabei reichte – so der BFH – die unentgeltliche Überlassung der Sportanlage allein nicht aus, um dem Kläger den Erhalt seines Sportangebots zu ermöglichen, sodass die Gemeinde dem Verein die Zuschüsse zahlte, um ihn bei der Verfolgung seiner gemeinnützigen Zwecke zu unterstützen.
Korrekte Einordnung von Zuschüssen oft schwierig
Die Entscheidung zeigt, wie schwierig die korrekte steuerliche Einordnung von Zuschüssen sein kann. Wer mit Zuschüssen kalkuliert und vergisst, dass sie der Umsatzsteuer unterliegen können, gefährdet die Finanzierung seiner Projekte. Gleichzeitig kann die Umsatzsteuerpflicht für NPOs aber auch vorteilhaft sein: Im Fall eines unechten, also steuerpflichtigen Zuschusses kann die NPO zum Beispiel selbst zum Vorsteuerabzug berechtigt sein. Das kann sich in Einzelfällen positiv auf die Liquidität der NPO auswirken. NPOs, die sich intensiv über Zuschüsse finanzieren, sollten die konkreten Zuschussbedingungen daher vorab rechtlich prüfen lassen, um die erhaltenen Zuschüsse steuerlich korrekt einordnen zu können.
BFH, Urteil v. 18.11.2021 – V R 17/20
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