Blutspenden sind immer wieder Thema in der Öffentlichkeit. Mal geht es um die schwindende Spendenbereitschaft, mal um Blutspendedienste. Aktuell steht die umsatzsteuerliche Behandlung von Blutprodukten im Fokus. Die Finanzverwaltung hat mit Schreiben vom 22.06.2022 ihre Auffassung der umsatzsteuerlichen Behandlung der Weiterveräußerung von Blutprodukten der ersten Fabrikationsstufe verändert.
Betrifft gemeinnützig organisierte Blutspendedienste
Für wen gilt die neue Verwaltungsauffassung? Die Verwaltung hat ihre Auffassung bezüglich der Einordnung der Weiterveräußerung von Blutprodukten der ersten Fraktionierungsstufe im Rahmen der Sphären der Gemeinnützigkeit geändert.
Daher bezieht sich die Nachricht der Verwaltungsbehörden in erster Linie auf Blut- und Plasmaspendedienste, die gemeinnützig organisiert sind. Dies ist zumindest bei einer Vielzahl von Blutspendediensten der Fall. So agieren die Blutspendedienste oft im Rahmen von Lokalverbänden, welche als gGmbH organisiert sind.
Änderung hat Umsatzsteuerliche Folgen
Die Änderung der Verwaltungsauffassung hat für die Betroffenen umsatzsteuerliche Folgen. Die Weiterveräußerung soll nicht mehr wie bisher im Rahmen des Zweckbetriebs, sondern als nicht begünstigter wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb abzuwickeln sein. Das bedeutet, dass auf die Weiterveräußerung anders als zuvor eine Umsatzsteuer in Höhe von 19% anfällt. Dabei ist zwischen Blutprodukten der ersten und der zweiten Fraktionierungsstufe zu unterscheiden. So waren die Produkte der zweiten Fraktionierungsstufe schon früher dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zugeordnet.
Blutprodukte der ersten Fraktionierungsstufe
Aber was sind Blutprodukte der ersten Fraktionierungsstufe überhaupt? Konkret geht es bei der Nachricht um im Aphareseverfahren gewonnene Blutbestandteile der ersten Fraktionierungsstufe. Blutprodukte der ersten Fraktionierungsstufe sind Erythrozytenkonzentrate, Frischplasma und Thrombozytenkonzentrate. Aus diesen Konzentraten, vorrangig aus dem Blutplasma, kann durch das Aphareseverfahren ein Blutbestandteil gewonnen werden, der in erster Linie von nicht gemeinnützigen Organisationen genutzt und weiterverkauft wird. Während also Erythrozytenkonzentrate, Frischplasma und Thrombozytenkonzentrate direkt am Patienten verwendet werden, werden die aus ihnen gewonnenen Blutbestandteile einzeln oft gewinnorientiert weiterveräußert.
Hintergründe dieser Änderung
Die neuste Änderung wird nun seitens des Bundesfinanzministeriums mit veränderten Markt- und Tätigkeitsstrukturen unter den gemeinnützigen Blut- und Plasmaspendediensten begründet. Gerade im Bereich der Blutplasmagewinnung für industrielle Zwecke überwiege der Marktanteil der nicht gemeinnützigen Einrichtungen.
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Damit will der Gesetzgeber die Veräußerung von Blutprodukten zu nicht medizinisch notwendigen Zwecken stärker von der Nutzung medizinisch notwendiger Produkte abgrenzen und Konkurrenzvorteile durch unzulässige Begünstigungen verhindern.
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