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Wann heilt ein Arzt – Neues zur Umsatzsteuer für Ärzte, Krankenhäuser und Labore

In einer Verfügung äußert sich die OFD Frankfurt ausführlich zur umsatzsteuerlichen Behandlung einzelner ärztlicher Leistungen sowie insbesondere ärztlicher Gutachten. Auch zu betriebsärztlichen Leistungen nimmt die Finanzverwaltung Stellung.

§ 4 Nr. 14 UStG stellt ärztliche Heilbehandlungen von der Umsatzsteuer frei. Als Heilbehandlung gilt jede Leistung, die der Aufrechterhaltung und Wiederherstellung der Gesundheit dient. Die OFD Frankfurt führt nun aus, wann aus Sicht der Finanzverwaltung eine ärztliche Leistung dem Gesundheitsschutz dient und damit umsatzsteuerfrei ist.

Ein beauftragtes ärztliches Gutachten, das die Grundlage für die Entscheidung eines Gerichts oder einer Sozialbehörde bilden soll, dient demnach nicht dem Gesundheitsschutz und ist daher umsatzsteuerpflichtig. Dies gilt beispielsweise für Blutalkohol-Gutachten, kriminaltechnische, forensische und rechtsmedizinische Untersuchungen, Honorare für die Medikamentenerprobung, Gutachten zur Berufs-/Erwerbstauglichkeit und Pflegebedürftigkeit, zur Beurteilung der Kostenübernahme durch Krankenkassen und für Begutachtungen für Versicherungsverträge. Auch sportmedizinische Behandlungen sollen nicht dem Gesundheitsschutz dienen.

Vorsorgeuntersuchungen, Laboruntersuchungen im Auftrag einer Blutbank, Gutachten zur Gewährung beantragter Heil- und Hilfsmittel und zur Gewährung von Reha-Maßnahmen, wie auch die ärztliche Korrespondenz im Rahmen von Überweisungen oder aber Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen haben hingegen einen hinreichenden Bezug zur Erhaltung und Wiederherstellung der Gesundheit und sind daher von der Umsatzsteuer befreit.

Leistungen von Betriebsärzten sind nur dann umsatzsteuerfrei, wenn es darum geht, den Arbeitnehmer zu untersuchen, arbeitsmedizinisch zu beurteilen und zu beraten. Die Einstellungsuntersuchung wird hiervon ausdrücklich ausgenommen. Auch sonstige betriebsärztliche Leistungen im Zusammenhang mit dem Arbeitsschutz sind umsatzsteuerpflichtig. Um im Fall arbeitsmedizinischer Untersuchungen eine Umsatzsteuerfreiheit zu erreichen, muss der Betriebsarzt die Behandlungen im Rahmen seiner Pauschalvereinbarung mit dem Betrieb gesondert ausweisen. Ohne Aufteilung droht bei einem einheitlichen Leistungsbündel seit dem 01.01.2008 die komplette Umsatzsteuerpflicht.

Hinweis: Die Ausführungen müssen sich nicht nur selbständige Ärzte, sondern insbesondere auch Krankenhäuser und Laboreinrichtungen zu Herzen nehmen. Was für den selbständigen Arzt umsatzsteuerpflichtig ist, kann auch für ein Krankenhaus keine umsatzsteuerfreie Nebenleistung zur allgemeinen Heilbehandlung darstellen, wie die OFD Frankfurt klarstellt.

OFD Frankfurt, Verfügung v. 16.09.2011, Az. S 7170 A – 63 – St 112.

Stefan Winheller

Rechtsanwalt Stefan Winheller ist seit rund 20 Jahren auf steuerrechtliche Fragen spezialisiert, v.a. in den Bereichen Krypto, Stiftungen/NPO und Internationales.

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