Erneut prüft das Bundesverfassungsgericht („BVerfG“) die Verfassungsmäßigkeit des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes. In einem Verfahren (Az. 1 BvR 804/22) wird ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz gerügt – konkret durch eine Überbegünstigung von Unternehmensvermögen im Vergleich zum Privatvermögen. Für das Verfahren, das bereits seit dem Jahr 2022 anhängig ist, wird mit einer Entscheidung im laufenden Jahr gerechnet.
In der Beraterschaft sowie bei zahlreichen Unternehmern, die nach aktueller Gesetzeslage noch sog. „begünstigtes Betriebsvermögen“ im Sinne des Erbschaftsteuerrechts besitzen, herrscht große Unsicherheit. Es ist unklar, welche Auswirkungen eine Entscheidung des BVerfG auf die derzeit weitreichenden Begünstigungsnormen für Betriebsvermögen nach §§ 13a–13c, 28a ErbStG haben könnte. Die Prognosen, wie das BVerfG entscheiden könnte, reichen von der Unzulässigkeit der Anträge bzw. deren Nichtannahme zur Entscheidung über eine bestätigende Entscheidung zugunsten des Steuergesetzgebers bis hin zur Feststellung der Verfassungswidrigkeit der aktuellen Rechtslage.
Neuregelung der Erbschaftsteuer: Mögliche Entscheidungen des BVerfG
Wird einer Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung stattgegeben, hebt das BVerfG grundsätzlich nur die konkrete gerichtliche Entscheidung auf (§ 95 Abs. 2 BVerfGG). Es kann jedoch auch eine Entscheidung für nichtig erklären, wenn diese auf einem verfassungswidrigen Gesetz beruht (§ 95 Abs. 3 Satz 2 BVerfGG). Das bedeutet, dass das BVerfG über den konkreten Antragsgegenstand hinaus auch umfassend über die Verfassungswidrigkeit des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes entscheiden könnte.
Wie bereits bei den letzten Überprüfungen der Erbschaft- und Schenkungsteuer in den Jahren 2006 und 2014 ist es eher unwahrscheinlich, dass das BVerfG – sollte es die aktuelle Gesetzeslage für verfassungswidrig halten – die sofortige Nichtigkeit des Gesetzes erklärt. Wahrscheinlicher ist, dass das Gericht das Gesetz für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt und dem Gesetzgeber unter Anordnung eines Übergangszeitraums Gelegenheit zur Neuregelung gibt.
Würde das Gericht das Gesetz mit sofortiger Wirkung für nichtig erklären und der Gesetzgeber daraufhin ein neues Gesetz mit rückwirkender Geltung erlassen, stellt sich die Frage, ob eine echte oder unechte Rückwirkung vorliegt. Eine echte Rückwirkung – also ein vollständig abgeschlossener Sachverhalt im Rückwirkungszeitraum – ist grundsätzlich unzulässig. Eine Ausnahme besteht jedoch, wenn der Bürger mit einer entsprechenden Entscheidung hätte rechnen müssen. Im Fall eines Neuerlasses des Erbschaftsteuergesetzes könnte diese Ausnahme einschlägig sein.
Weitere anhängige Verfahren zum Erbschaftsteuergesetz vor dem BVerfG
Neben dem genannten Verfahren prüft das BVerfG die Verfassungsmäßigkeit des aktuellen Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes auch in weiteren Verfahren. Besonders hervorzuheben ist ein abstraktes Normenkontrollverfahren, das die Bayerische Staatsregierung am 16. Juni 2023 beim BVerfG eingeleitet hat (Az. 1 BvF 1/23). Ziel des Antrags ist eine verfassungsrechtliche Überprüfung, um den Weg für eine Erhöhung der persönlichen Freibeträge, eine Senkung der Steuersätze sowie eine Regionalisierung der Erbschaftsteuer zu ebnen. Das BVerfG könnte auch dieses Verfahren zum Anlass nehmen, um über die Verschonungsregeln für Betriebsvermögen (§§ 13a–13c, § 28a ErbStG) zu entscheiden.
Zügig Handeln bei der Übertragung von Betriebsvermögen!
Das laufende Jahr könnte zu erheblichen Veränderungen im Bereich der Erbschaft- und Schenkungsteuer führen. Sollte das BVerfG das geltende Gesetz tatsächlich für verfassungswidrig erklären, empfehlen wir eine zeitnahe Übertragung von Betriebsvermögen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge. Nur so lassen sich die derzeit geltenden Begünstigungen nach §§ 13a–13c, 28a ErbStG mit Sicherheit nutzen. Voraussetzung ist selbstverständlich, dass es sich um sog. „begünstigtes Betriebsvermögen“ handelt.
Es ist jedenfalls zu befürchten, dass die Regelungen zur Begünstigung von Unternehmensvermögen im Zuge einer gesetzlichen Neuregelung deutlich verschärft werden – insbesondere im Hinblick auf die Übertragung von sog. „Großvermögen“ (Unternehmensvermögen über EUR 26 Millionen).
Bei Fragen zu den aktuellen Entwicklungen und individuellen Gestaltungsmöglichkeiten rund um die Übertragung von Betriebsvermögen stehen wir Ihnen jederzeit gerne beratend zur Seite. Kontaktieren Sie uns – wir freuen uns darauf, Sie umfassend zu unterstützen.

