Nach aktueller Rechtslage können viele Unternehmen auf die Erben übertragen werden, ohne dass Erbschaftsteuer anfällt. Dies wird sich jedoch bald ändern. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat bereits entschieden und das geltende Erbschaftsteuerrecht teilweise für verfassungswidrig erklärt. Der Gesetzgeber hat bis zum 30.06.2016 Zeit, das Erbschaftsteuergesetz zu ändern.
Unternehmen unter Umständen von der Erbschaftsteuer befreit
Nach derzeit geltendem Recht können Unternehmen, sowie Teile von Unternehmen, unabhängig von ihrem Wert oder ihrem erwirtschafteten Gewinn, steuerfrei übertragen werden. Für die „Steuerfreiheit“ müssen einige Voraussetzungen erfüllt werden, die im Erbschaftsteuergesetz normiert sind. Bei der Übertragung von Teilen eines Unternehmens muss eine Beteiligung von mehr als 25 % übertragen werden. Des Weiteren dürfen über einen Zeitraum von fünf Jahren mindestens 400 % der Ausgangslohnsumme nicht unterschritten werden, die Arbeitsplätze müssen erhalten werden und das Unternehmen oder auch Teile davon dürfen innerhalb dieser fünf Jahre nicht mehr übertragen werden.
Ziel des Gesetzgebers war es, mittelständische Unternehmen zu stärken. Bisher waren Unternehmenserben oftmals gezwungen, das Unternehmen selbst oder Teile davon zu veräußern. Im Extremfall waren die Unternehmenserben mangels Liquidität gezwungen, Arbeitsplätze abzubauen. Und dies alles „nur“, um die Erbschaftsteuer zahlen zu können.
Rechtslage zur Erbschaftsteuer wird sich ändern
Das Bundesverfassungsgericht entschied mit Urteil vom 17.12.2014, Az. 1 BvL 21/12, dass die seit 2009 geltenden Regelungen zur großzügigen Verschonung von ererbten Betriebsvermögen mit dem Gleichbehandlungsgebot des Grundgesetzes unvereinbar und somit verfassungswidrig sind. Es sei zwar zulässig und legitim, gerade Familien- oder mittelständische Unternehmen teilweise oder sogar völlig von der Erbschaftsteuer zu befreien, um die Existenz des Unternehmens zu wahren und um Arbeitsplätze nicht zu gefährden. Jedoch sei es unzulässig, Großunternehmen von der Erbschaftsteuer zu verschonen, ohne dass eine Bedürftigkeitsprüfung vorliege.
Was ist verfassungswidrig am ErbStG?
Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat mit seinem Urteil § 13a, § 13b und § 19 Absatz 1 des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) für verfassungswidrig erklärt. In diesen Normen geht es vor allem um Steuerbefreiungen für Betriebsvermögen, Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und Anteile an Kapitalgesellschaften. Weiterhin findet man dort die Definition des begünstigten Vermögens, sowie die Steuersätze, nach denen die Erbschaftsteuer erhoben wurde. Diese Normen muss der Gesetzgeber nun ändern.
Was kann man erwarten?
Der Gesetzgeber darf auch weiterhin kleine und mittlere Unternehmen, zur Sicherung ihres Bestands und zur Erhaltung der Arbeitsplätze steuerlich begünstigen. Es muss jedoch darauf geachtet werden, dass die Privilegierung betrieblichen Vermögens nicht unverhältnismäßig ist, soweit keine Bedürfnisprüfung vorgesehen ist. Wie die neuen Regelungen genau aussehen werden, bleibt abzuwarten.
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