Das Oberlandesgericht (OLG) Celle musste über die Wirksamkeit einer testamentarischen Stiftungserrichtung entscheiden. Da die Verstorbene keinen Stiftungszweck bestimmt hatte, war die Errichtung unwirksam.
Stiftungszweck ist tragendes Element einer Stiftung
Eine Stiftung als Ansammlung von Vermögen verfügt über keine Mitglieder oder Gesellschafter, die über die inhaltliche Tätigkeit der Stiftung bestimmen könnten. Deshalb ist der Zweck der Stiftung von elementarer Bedeutung und muss von den Stiftern eindeutig festgelegt werden.
Die Stiftungsorgane haben sich anschließend an den Stiftungszweck zu halten und werden diesbezüglich (bei selbständigen Stiftungen) von der Stiftungsaufsicht kontrolliert. Ohne einen sie tragenden Zweck kann eine Stiftung nicht bestehen.
Errichtung per Testament grundsätzlich möglich
Das in die Stiftung übertragene Vermögen dient einzig und allein dem genannten Stiftungszweck. Die Errichtung kann entweder zu Lebzeiten oder von Todes wegen geschehen. Während der noch lebende Stifter als Ansprechpartner für offene Fragen während der Errichtung zur Verfügung steht und nötigenfalls Änderungen an der notwendigen Stiftungssatzung vornehmen könnte, ist dies dem Verstorbenen ersichtlich verwehrt. Das in seinem Testament vorgesehene Stiftungsgeschäft (als Akt der Errichtung) muss daher fehlerfrei sein, ansonsten misslingt die Errichtung der Stiftung.
Stiftungszweck muss festgelegt sein
Im Fall des OLG Celle hatte die Verstorbene eine Stiftung als Erbin bestimmt, die noch gar nicht existierte. Eine von ihr benannte Person sollte die Stiftung errichten und anschließend das Vermögen einbringen. Da die Erblasserin jedoch nicht bestimmt hatte, zu welchem Zweck die Stiftung errichtet werden sollte, war eine Errichtung unmöglich und ihr Testament im Ergebnis ungültig. Anders als von der Verstorbenen vorgesehen, erfolgte damit keine Stiftungsgründung; vielmehr trat wieder die gesetzliche Erbfolge in Kraft.
Stiftung umfassend vorbereiten
Die Errichtung einer Stiftung von Todes wegen eignet sich gut für die Fälle, in denen der Stifter zu seinen Lebzeiten noch frei über sein Vermögen verfügen, aber dessen Verwendung nach seinem Tod selbst bestimmen möchte. Auf diese Weise kann er seinen Nachlass „der guten Sache“ zukommen lassen (durch Errichtung einer gemeinnützigen Stiftung), er kann aber auch durch eine Familienstiftung für seine Nachkommen sorgen, ohne ihnen direkt Zugriff auf das gesamte Vermögen zu geben.
Zur Vermeidung von Problemfällen wie dem vorliegenden ist allerdings stets anzuraten, eine Stiftung von Todes wegen bei der Testamentserrichtung umfassend vorzubereiten oder aber zu Lebzeiten bereits „anzustiften“, d.h. eine Stiftung zu errichten, die dann später von Todes wegen das restliche Vermögen des Erblassers erhält. In jedem Fall ist es ratsam, für eine Stiftungserrichtung auf professionelle Beratung zurückzugreifen. Gerne sind Ihnen unsere erfahrenen Anwälte dabei behilflich.
OLG Celle, Beschluss v. 11.04.2017, Az. 6 W 36/17
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Tags: Stiftungssatzung, Stiftungszweck, Testament