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Unselbstständige Stiftung als Erbin eines Kommanditanteils

Unselbstständige Stiftung als Erbin eines KommanditanteilsSoll eine unselbstständige Stiftung als Erbin eines Kommanditanteils als neue Kommanditistin im Handelsregister eingetragen werden, stellt sich die Frage, wer konkret Erbe ist und wie die Erbfolge gegenüber dem Registergericht nachzuweisen ist. Ein Beschluss des OLG Düsseldorf vom 12. August 2019 beantwortet diese Fragen.

Die Kommanditistin einer GmbH & Co. KG setzte in ihrem notariellen Testament eine unselbstständige Stiftung, die von einem eingetragenen Verein als Rechtsträger verwaltet wurde, als Alleinerbin ein. Nach dem Tod der Kommanditistin sollte der Verein unter Bezugnahme auf die Nachlassakte und Vorlage der schriftlichen Satzung der Stiftung als neuer Kommanditist im Handelsregister eingetragen werden. Das Registergericht verweigerte jedoch die Eintragung.

Ablehnung der Eintragung durch das Registergericht

Dem Registergereicht war nicht klar, wer Erbe war, da die unselbstständige Stiftung mangels Rechtsfähigkeit nicht Erbin sein konnte. Und ob stattdessen der Verein als Rechtsträger der Stiftung Erbe geworden war oder ob die gesetzliche Erbfolge eingetreten war, sei eine Frage der Auslegung, die allein dem Nachlassgericht obliege. Vor dem Registergericht sei daher die Vorlage eines Erbscheins notwendig. Die Vorlage einer Satzung in einfacher schriftlicher Form sei für den Nachweis der Erbenstellung des Vereins jedenfalls nicht ausreichend. Der Erbfolgenachweis sei nämlich durch eine öffentliche Urkunde zu erbringen.

Nachweis der Erbfolge durch Testament und schriftliche Satzung ausreichend

Das OLG Düsseldorf entschied glücklicherweise anders. Zwar könne eine unselbstständige Stiftung mangels Rechtsfähigkeit nicht Erbin sein. Statt der unselbstständigen Stiftung werde jedoch ihr Rechtsträger Erbe, hier also der Verein. Dafür sei keine Auslegung des Testaments durch das Nachlassgericht notwendig. Die Erbfolge des Vereins durch das notarielle Testament der verstorbenen Kommanditistin sei außerdem in Form einer öffentlichen Urkunde formgerecht nachgewiesen. Der Nachweis, dass der Verein Rechtsträger der unselbstständigen Stiftung sei, könne zudem allein durch die Satzung in einfacher Schriftform erbracht werden. Mögliche Zweifel hinsichtlich der Fortgeltung der Satzung könnten vom Vereinsvorstand des Rechtsträgers durch eine eidesstattliche Versicherung vor einem Notar beseitigt werden.

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Laut dem Beschluss des OLG Düsseldorf reichen für den Nachweis der Erbfolge einer unselbstständigen Stiftung also ein notarielles Testament des Erblassers sowie die Satzung der Stiftung in schriftlicher Form aus. Das ist gut und bringt Rechtssicherheit.

Vorteile und Nachteile von unselbstständigen Stiftungen

Ob diese einfachen Nachweismöglichkeiten allerdings dafür sprechen, eine unselbständige Stiftung zur Erbin einzusetzen, ist zweifelhaft. Zwar warten unselbstständige Stiftungen im Vergleich zu selbstständigen (rechtsfähigen) Stiftungen durchaus mit Vorteilen auf. So bedarf eine unselbständige Stiftung beispielsweise keiner staatlichen Anerkennung und ihre laufende Tätigkeit unterliegt auch keiner staatlichen Aufsicht. Der Stiftungszweck kann zudem leicht geändert sowie die Stiftung auch aufgelöst werden, ohne dass eine Stiftungsbehörde zustimmen müsste. Unselbständige Stiftungen haben aber auch mit Nachteilen zu kämpfen. Und einer der größten Nachteile der unselbständigen Stiftung dürfte in der Tat darin liegen, dass noch zu viele Rechtsfragen im Zusammenhang mit unselbständigen Stiftungen ungeklärt bzw. jedenfalls nicht höchstrichterlich entschieden sind.

Rechtssicher vererben an rechtsfähiger Stiftung

Allein die Tatsache, dass der vorliegende Fall vor die Gerichte getragen werden musste, weil dem Registergericht offensichtlich nicht im Einzelnen klar war, wie das Konstrukt einer unselbständigen Stiftung funktioniert und wie es mit einer solchen unselbständigen Stiftung umgehen sollte, zeigt eindrucksvoll, auf welch unsicheres Terrain sich ein Erblasser begibt, wenn er eine unselbständige Stiftung zur Erbin bestimmt. Und welcher Erblasser will das schon? Wer ein Testament errichtet, hat sich darüber im Zweifel viele Gedanken gemacht und möchte seinen Nachlass in seinem Sinne und rechtssicher regeln. Gestaltungen, die keine Rechtssicherheit vermitteln, sondern unsichere Folgen auslösen können, sind dafür nicht geeignet. Wer rechtssicher an eine Stiftung vererben will, wählt als Erbin daher eine rechtsfähige Stiftung. Gerne sind Ihnen unsere Experten behilflich.

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Umfassende Beratung vom Anwalt für Stiftungsrecht

Elmar Krüsmann

Rechtsanwalt Elmar Krüsmann ist auf die Beratung von Nonprofit-Organisationen, Stiftungen sowie vermögenden Privatpersonen spezialisiert. Oftmals ist er dabei auch mit grenzüberschreitendem Bezug tätig.

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