Vor einiger Zeit entschied das Finanzgericht (FG) Köln, dass auch unselbstständige Familienstiftungen der Ersatzerbschaftsteuer unterliegen. Für Familien, die Vermögen in einer unselbstständigen Stiftung organisieren wollen, keine gute Nachricht.
Entwarnung gab kurz darauf der Bundesfinanzhof (BFH). Er urteilte, dass eine unselbstständige, nicht rechtsfähige Stiftung keine Familienstiftung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) ist und daher nicht der Ersatzerbschaftsteuer unterliegt.
Was ist die Ersatzerbschaftsteuer?
Eine Stiftung kann nicht versterben und damit auch keinen steuerpflichtigen Vermögensübergang auslösen. Die Ersatzerbschaftsteuer soll bewirken, dass auch in Familienstiftungen gebundenes Vermögen der Erbschaftsteuer unterworfen wird (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG). Zu diesem Zweck fingiert der Steuertatbestand in Abständen von je 30 Jahren einen Generationenwechsel, der dann die Besteuerung des Stiftungsvermögens auslöst.
Zivilrechtliche Betrachtung schafft Klarheit
Der BFH begründet seine Entscheidung mit dem Gesetzeswortlaut, der zivilrechtlich orientierten Struktur des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts und hat damit erfreulicherweise für Klarheit gesorgt. Wenn das Gesetz von einer Stiftung spreche, so der BFH, seien nur rechtsfähige Stiftungen gemeint, welche selbst und unmittelbar Träger und zivilrechtliche Eigentümer der Stiftungsvermögen sind.
Eine unselbstständige Stiftung zeichne sich gerade dadurch aus, dass sie kein eigenes Vermögen habe, das der Ersatzerbschaftsteuer unterliegen kann. Vielmehr besteht zwischen dem Stifter und dem Träger der unselbstständigen Stiftung ein Treuhandverhältnis. Das Vermögen gehört daher zivilrechtlich dem Stiftungsträger, und nur dieser ist Eigentümer.
Gestaltungen besser nicht allein auf diese Rechtsprechung stützen
Sollte der Gesetzgeber jedoch Vermögen, das in unselbstständigen Stiftungen verwaltet wird, erbschaftsteuerlich ähnlich wie Privatvermögen oder solches in rechtsfähigen Stiftungen mit der Erbschaftsteuer belasten wollen, dann ist mit der Entscheidung des BFH sicher noch nicht das letzte Wort gesprochen. Die Auslegung des aktuellen Gesetzeswortlauts mag zwar nun höchstrichterlich geklärt sein. Der Gesetzgeber könnte den Wortlaut von § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG aber um unselbstständige Stiftungen erweitern, auch wenn diese nicht rechtsfähige Vermögensmassen darstellen.
Das wäre natürlich ein abzulehnender Systembruch, der in das sonst klar zivilrechtlich strukturierte Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht eine wirtschaftliche Betrachtungsweise einführte. Leider kommt es im deutschen Steuerrecht jedoch häufig vor, dass Klarheit, Systematik und Nachvollziehbarkeit Platz machen müssen, wenn sich der Staat Einkunftsquellen erschließen möchte.
Stifter, die die Ersatzerbschaftsteuer vermeiden möchten, sollten sich daher nicht zu sehr auf die jüngste Entscheidung des BFH verlassen, sondern andere, aber ebenso effektive und längerfristig orientierte Ansätze verfolgen.
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BFH, Urteil vom 25.01.2017 – II R 26/16
Vorinstanz: FG Köln, Urteil vom 25.05.2016 – 7 K 291/16
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