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Unselbstständige Stiftung unterliegt als Familienstiftung der Ersatzerbschaftssteuer

Das Finanzgericht (FG) Köln hat entschieden, dass auch eine unselbstständige Stiftung eine Familienstiftung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetzes (ErbStG) sein kann und dann der sogenannten Ersatzerbschaftssteuer unterliegt.

Was ist die Ersatzerbschaftssteuer?

Die Ersatzerbschaftssteuer ist in § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG geregelt und soll verhindern, dass in Familienstiftungen auf ewig gebundenes Vermögen der Erbschaftssteuer entzogen wird. Zu diesem Zweck fingiert der Steuertatbestand in Abständen von je 30 Jahren einen Generationenwechsel, der dann die Erbschaftsbesteuerung auslöst.

Gericht sieht keinen Grund für Differenzierung

Streitig war zwischen der Stiftung und dem Finanzamt, ob auch eine unselbstständige Stiftung eine Familienstiftung sein kann und dann der Ersatzerbschaftssteuer unterliegt. Das Gesetz, so das FG Köln, schweige zu dieser Frage. Es seien aber keine Gründe ersichtlich, warum eine unselbstständige Stiftung nicht eine Familienstiftung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG sein könne. Vielmehr sprächen der Gesetzeszweck und die Historie für die Einbeziehung auch der unselbstständigen Stiftungen in die Vorschrift. Der Gesetzgeber wolle nämlich Vermögen, das in Stiftungen verwaltet wird, erbschaftssteuerlich ähnlich wie Vermögen außerhalb von Stiftungen mit der Erbschaftssteuer belasten. Eine Unterscheidung zwischen selbstständigen und unselbstständigen Stiftungen habe der Gesetzgeber nicht vorgenommen.

Das letzte Wort ist noch nicht gesprochen. Die Stiftung hat bereits Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt (Az. II R 26/16), so dass die Frage, ob auch unselbständige Stiftungen Familienstiftungen sein können und als solche der Ersatzerbschaftssteuer unterliegen, bald höchstrichterlich geklärt sein dürfte.

Bei weiteren Fragen rund um Familienstiftungen helfen Ihnen unsere erfahrenen Anwälte gerne weiter. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme!

FG Köln, Urteil vom 25.05.2016, Az. 7 K 291/16

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