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BFH bejaht teilweise Steuerpflicht von Sportverbänden

In einem aktuellen Urteil (I R 13/13) bejaht der Bundesfinanzhof (BFH) die partielle Steuerpflicht eines Sport-Dachverbands. Dabei klärt er drei wichtige Grundfragen, die zu einer teilweisen Besteuerung auch von grundsätzlich gemeinnützigen Vereinen führen.

Engagement im Profisport führt zur Steuerpflicht

Geklagt hatte ein Sport-Dachverband, der als Fachsportverband die allein zuständige Instanz für alle Fragen zu der Sportart und der diesbezüglich zuständige Vertreter im In- und Ausland war. Neben der Austragung freundschaftlicher Wettkämpfe sowie von Schüler- und Jugendturnieren organisierte der Verband auch Bundesligen. Hier waren Sportler engagiert, die für ihre Tätigkeit teilweise auch bezahlt wurden. Neben Mitgliedsbeiträgen erzielte der Verband auch Einnahmen durch den Verkauf von Trikots, der Lizensierung von Fernsehrechten sowie Startgeldern, Wettkampfgebühren usw.

Zwar war der Verband als gemeinnützige Einrichtung zur Förderung des Sports gemäß §§ 52 Abs. 2 Nr. 21 AO, 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG von der Körperschaftssteuer befreit. Sein Engagement im Profisport führte aber zu einer Steuerpflicht für die auf diesen Teil entfallenen Einnahmen.

Organisation von Profisportveranstaltungen kein Zweckbetrieb

Zunächst stellte der BFH fest, dass die Aktivitäten des Verbandes im Zusammenhang mit dem Bereich Bundesligen einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb i.S.d. § 14 AO darstellten. Dies ist der Fall, wenn über die Mitgliedsbeiträge hinausgehende Einnahmen erzielt werden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Sportverband mit gewinnorientierten Unternehmen im Wettbewerb steht. Auch Monopolisten in einem bestimmten Feld können somit einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb führen.

Gemäß § 64 Abs. 1 AO führt ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb dagegen nicht zur Steuerpflicht, wenn es sich hierbei um einen sogenannten Zweckbetrieb handelt. Der BFH verneint hier jedoch das Vorliegen eines Zweckbetriebs.

Einnahmehöhe ausschlaggebend

So liegen nach Auffassung des Gerichts die Voraussetzungen des § 67a AO nicht vor. Nach dieser Regelung können sportliche Veranstaltungen bis zu einer bestimmten Einnahmenhöhe als Zweckbetrieb eingeordnet werden. Der Dachverband schafft jedoch lediglich den organisatorischen Rahmen, der es den Vereinen ermöglicht, einheitliche Sportveranstaltungen durchzuführen. Die tatsächliche Organisation und Durchführung der jeweiligen Veranstaltungen obliegt jedoch den einzelnen Sportvereinen. Der Dachverband ist daher nicht als veranstaltender Sportverein im Sinne des § 67a AO anzusehen.

Auch eine Anwendung des § 65 AO lehnte der BFH ab. Ein Zweckbetrieb nach § 65 AO ist gegeben, wenn der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb in seiner Gesamtrichtung dazu dient, die steuerbegünstigten gemeinnützigen Zwecke der Körperschaft zu verwirklichen (§ 65 Nr. 1 AO). Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb des Dachverbands dient jedoch der Förderung des bezahlten Sports und dieser fällt nicht unter den gemeinnützigen (Allgemein-)Sportbegriff des § 52 Abs. 2 Nr. 21 AO. Dem Verein half auch § 58 Nr. 8 AO nicht, da diese Regelung keine Grundlage für die Einordnung des bezahlten Sports als Zweckbetrieb darstellt.

Sportverbände müssen ihre Organisation überprüfen

Das Urteil des BFH hat zur Folge, dass Sportverbände, in deren Bereich bezahlte Sportler wirken, ihre Einnahmen zum Teil versteuern müssen, auch wenn die 45.000 € Grenze des § 67a AO eingehalten wurde. In welche Sphären die Aktivitäten Ihres Sportvereins einzuordnen sind und welche steuerlichen Folgen hieraus resultieren, analysieren unsere Steuerrechtsexperten gerne in einem persönlichen Beratungsgespräch.

Weiterlesen:
Zweckbetrieb: Überlassung von Sportanlagen und Sportgeräten an Mitglieder
Kein Zurückbehaltungsrecht für Mitgliedsbeiträge gegenüber dem Dachverband

Johannes Fein

Rechtsanwalt Johannes Fein ist im Steuerrecht, im Gemeinnützigkeitsrecht und im Sportrecht tätig. Er berät und vertritt gemeinnützige Vereine und Verbände, Wirtschafts- und Berufsverbände, gemeinnützige GmbHs und Genossenschaften sowie Stiftungen und sonstige Nonprofit-Organisationen.

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