Steueroasenabwehrgesetz: Betroffene, Pflichten, Sanktionen

Geldscheine mit verschwommener Yacht im Hintergrund

Seit dem 01.01.2022 gilt in Deutschland das Steueroasenabwehrgesetz. Es soll Geschäftsmodelle unattraktiv machen, bei denen Gewinne über sogenannte Steueroasen in Staaten mit sehr niedriger oder intransparenter Besteuerung verlagert werden. Der Gesetzgeber knüpft dazu an eine Liste „nicht kooperativer Steuerhoheitsgebiete“ an und sieht für Geschäfte mit solchen Staaten besondere steuerliche Abwehrmaßnahmen und strengere Mitwirkungspflichten vor. Dies betrifft neben Staaten wie beispielsweise Panama und Trinidad und Tobago seit Ende 2023 auch die Russische Föderation.

Steueroasenabwehrgesetz gilt für alle Privatpersonen und Körperschaften

Das Gesetz richtet sich nicht nur an große Konzerne, sondern an alle Steuerpflichtigen: also an natürliche Personen (Privatpersonen, Einzelunternehmer) sowie an Unternehmen und andere Körperschaften. Erfasst werden vor allem Ertragsteuern wie Einkommen- und Körperschaftsteuer, teilweise auch andere durch Bund, Länder oder Gemeinden erhobene Steuerarten, mit Ausnahme der Umsatzsteuer.
Relevant wird das Gesetz, sobald Geschäftsbeziehungen oder Beteiligungen zu einem Staat bestehen, der als „nicht kooperatives Steuerhoheitsgebiet“ eingestuft ist – etwa durch

  • Darlehen,
  • Dienstleistungen,
  • Warenverkehr,
  • Versicherungsleistungen oder
  • Beteiligungen an dort ansässigen Gesellschaften.

Vorsicht bei der Listung neuer Staaten

Die Vorschriften des Steueroasenabwehrgesetzes gelten grundsätzlich für Sachverhalte ab dem 01.01.2022. Für Gebiete, die erst später auf die EU-Liste der nicht kooperativen Steuerhoheitsgebiete gesetzt wurden, greifen die Abwehrmaßnahmen zeitlich gestaffelt, meist ab dem Beginn des Folgejahres nach der Listung. Werden Staaten wieder von der Liste gestrichen, entfallen die Maßnahmen rückwirkend ab Beginn des Jahres, in dem die Streichung wirksam wird. Dadurch verschiebt sich der konkrete Anwendungszeitpunkt je nach Entwicklungsstand der jeweiligen EU-Liste.

Nicht kooperierende Staaten

Welche Staaten konkret als „nicht kooperativ“ gelten, wird über eine Rechtsverordnung festgelegt, die regelmäßig an die EU-Blacklist angepasst wird. Nur wenn ein Staat in dieser Verordnung aufgeführt ist, greifen die besonderen Abwehrmaßnahmen des Steueroasenabwehrgesetzes. Unternehmen sollten daher die jeweils aktuelle Fassung im Blick behalten, um einschätzen zu können, ob eine geplante Transaktion unter die strengen Regeln fällt. Auf der Liste stehen aktuell folgende Staaten:

  • Amerikanisch-Samoa
  • Anguilla
  • Fidschi
  • Guam
  • Palau
  • Panama
  • Russland
  • Samoa
  • Trinidad und Tobago
  • Amerikanische Jungferninseln
  • Vanuatu

Steueroasen: Damit müssen Betroffene rechnen

Das Steueroasenabwehrgesetz setzt an mehreren Stellen an, um Steuervermeidung über Steueroasen unattraktiv zu machen:

  • Abzugsverbot: Aufwendungen für bestimmte Geschäftsvorgänge mit Bezug zu Steueroasen können steuerlich nicht oder nur eingeschränkt als Betriebsausgaben oder Werbungskosten berücksichtigt werden.
  • Verschärfte Hinzurechnungsbesteuerung: Einkünfte von Gesellschaften in Steueroasen werden deutlich schneller in Deutschland besteuert, unabhängig davon, ob es sich um aktive oder passive Einkünfte handelt.
  • Zusätzliche Quellensteuerpflichten: Für bestimmte Zahlungen an Empfänger in Steueroasen ist ein Steuerabzug an der Quelle vorgesehen, der zusätzlich zur inländischen Steuerbelastung hinzukommen kann. Dies kann bspw. auch bei einfachen Warenkäufen aus einem solchen Staat notwendig sein.
  • Versagung von Steuervergünstigungen: Klassische Vergünstigungen, etwa die Steuerbefreiung von Dividenden oder Veräußerungsgewinnen bei Beteiligungen, können für Beteiligungen an Gesellschaften in Steueroasen ausgeschlossen sein.

Erhöhte Mitwirkungspflichten und Sanktionen

Wer Geschäftsbeziehungen in ein nicht kooperatives Steuerhoheitsgebiet unterhält, muss mit erweiterten Dokumentationspflichten – zusätzlich zu den ohnehin bereits erhöhten Mitwirkungspflichten aus Auslandssachverhalten – rechnen. Dazu gehören detaillierte Angaben zu

  • Art und Umfang der Geschäftsbeziehungen,
  • Verträgen,
  • Funktionen,
  • Risiken und
  • den eingesetzten Vermögenswerten.

Diese müssen ohne gesonderte Aufforderung durch die Finanzbehörde innerhalb eines Jahres erstellt und an diese übermittelt werden. Kommt der Steuerpflichtige diesen Pflichten nicht nach, drohen Schätzungen, Zuschläge und intensivere Betriebsprüfungen. Gerade deshalb ist eine frühzeitige Planung und saubere Dokumentation bei Transaktionen mit Steueroasen entscheidend. Gern stehen Ihnen unsere Steuerberater für internationales Steuerrecht gern für Ihre Fragen zur Verfügung.

Weiterlesen:
Erweiterte beschränkte Steuerpflicht: Warum das Österreich-Modell bei Wegzug nach Dubai nicht funktioniert

Diesen Artikel teilen
Porträt vom Autor

Christoph Herrmann

Steuerberater Christoph Herrmann berät an unserem Standort Aalen mittelständische Unternehmen und Privatpersonen. Seine Schwerpunkte liegen dabei auf der laufenden Steuerberatung, Steuererklärungen sowie der steuerlichen Behandlung von Kryptowerten.

Beiträge - Profil

Stellenausschreibungen Blog

Ihre Karriere bei WINHELLER

Nächster Karriereschritt geplant? Unsere mittelständische Kanzlei bietet ein vielfältiges Aufgaben- und Beratungsspektrum an vier deutschen Standorten. Wir freuen uns auf engagierte neue Kollegen!

>> Zu unseren aktuellen Stellenangeboten

Hinterlassen Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert.

Sie benötigen Unterstützung?

Sie haben Fragen zu unseren Leistungen oder möchten einen persönlichen Beratungstermin vereinbaren? Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme! Häufig gestellte Fragen beantworten wir in unseren FAQs.

Oder rufen Sie uns an: +49 (0)69 76 75 77 80