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Steuerliche und haftungsrechtliche Folgen bei Scheinarbeit

Steuerliche und haftungsrechtliche Folgen bei Scheinarbeit

Das Arbeitsgericht Wiesbaden hat kürzlich entschieden, dass eine ehemalige Mitarbeiterin der AWO Wiesbaden, die tatsächlich nie für die AWO gearbeitet hat, knapp 117.000 Euro an Gehalt zurückzahlen muss. Während der arbeitsrechtliche Teil dieses Falles somit geklärt wurde, stellt sich die Frage, welche steuerlichen und haftungsrechtlichen Folgen der AWO Wiesbaden bzw. NPOs generell bei Scheinarbeit drohen.

Scheinarbeit bei der AWO

In dem Fall vor dem Arbeitsgericht Wiesbaden ging es um eine ehemalige Mitarbeiterin, die von 2017 bis 2020 bei der AWO Wiesbaden formell angestellt war, tatsächlich jedoch keine einzige Sekunde Arbeit geleistet hatte. Als Gehalt erhielt sie rund 8.000 Euro brutto im Monat sowie einen eigenen Dienstwagen. Dieser Scheinarbeitsvertrag wurde damals von der – mittlerweile ehemaligen – Geschäftsführerin der AWO mit der Mitarbeiterin abgeschlossen.

Welche steuerlichen Folgen drohen einer NPO bei Scheinarbeit? 

Bei der Zahlung der Gehälter an die Scheinmitarbeiterin handelt es sich um eine Mittelfehlverwendung, die regelmäßig zur Aberkennung der Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt führt. Das hätte für die NPO unmittelbare finanzielle Folgen, denn sie muss möglicherweise hohe Steuernachzahlungen leisten. Außerdem verlieren NPOs mit dem Verlust ihrer Gemeinnützigkeit meist das Recht, staatliche Zuschüsse zu beantragen. Bereits gewährte Zuschüsse fordert die öffentliche Hand gegebenenfalls zurück. Und schließlich ist ein Einbruch der Spendeneinnahmen sehr wahrscheinlich. Denn die Spender können zum einen ihre Zuwendungen im Rahmen der Steuererklärung nur geltend machen, wenn der Spendenempfänger gemeinnützig ist. Zum anderen führen solche Skandale zu einem massiven Reputationsverlust in der Öffentlichkeit, sodass sich der Großteil der bisherigen Förderer von der NPO abwenden könnte. Im schlimmsten Fall führt die Aberkennung der Gemeinnützigkeit somit zur Insolvenz der betroffenen NPO.

Haftungsrechtliche Folgen

In der Regel werden die Finanzämter versuchen, die Vorstände und Geschäftsführer auf ausstehende Steuernachzahlungen in Haftung zu nehmen. Und auch die NPO selbst sollte gegen die Verantwortlichen vorgehen, um in Zukunft nicht erneut den Verlust der Gemeinnützigkeit zu riskieren. Im tatsächlichen Insolvenzfall drohen zudem Schadensersatzklagen des Insolvenzverwalters. In besonders schweren Fällen kann das Leitungspersonal auch strafrechtlich sanktioniert werden, etwa wegen Untreue und Steuerhinterziehung. 

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Auch die NPO selbst darf sich nicht in Sicherheit wiegen: Zwar wurde das geplante Verbandssanktionengesetz von der alten Bundesregierung aufgrund interner Streitigkeiten nicht mehr vor der Bundestagswahl verabschiedet. Das ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass es in näherer Zukunft ein – wenn auch abgeändertes – Verbandssanktionengesetz geben wird. NPOs müssen daher künftig mit weitaus stärkeren Sanktionen rechnen als bisher. 

Wie können sich NPOs und ihre Mitarbeiter absichern?

Um die schwerwiegenden finanziellen und strafrechtlichen Folgen zu vermeiden, die aus der Beschäftigung eines Scheinmitarbeiters und der anschließenden Aberkennung der Gemeinnützigkeit resultieren, können NPOs vielfältige Maßnahmen ergreifen:

  • Internal Investigations: Besteht der Verdacht einer strafbaren Handlung im Vorstand/in der Geschäftsführung oder von sonstigen Mitarbeitern, kann die Durchführung einer internen Untersuchung (sog. Internal Investigation) sinnvoll sein. Dabei überprüft in der Regel ein externer Experte (in der Regel: Rechtsanwälte oder Wirtschaftsprüfer) die bisherige Tätigkeit der NPO, identifiziert Risiken, sammelt mögliche Beweise und zeigt der NPO anschließend weitere Handlungsoptionen auf, wie diese ihre Risiken minimieren und ihre Haftung reduzieren kann. Auch präventive Untersuchungen können für NPOs sinnvoll sein. Denn hierdurch können NPOs ihre bisherige Tätigkeit auf unentdeckte Verstöße, wie z.B. Scheinarbeit, durch einen externen Experten überprüfen lassen.
  • D&O-Versicherungen: Um ihre Führungskräfte vor Schadensersatzklagen durch die NPO selbst, das Finanzamt oder durch den Insolvenzverwalter zu schützen, sollten NPOs für ihre Führungskräfte eine sog. „Directors-and-Officers-Versicherung“ (D&O-Versicherung) abschließen. Diese Versicherung übernimmt im Schadensfall mögliche Schadensersatzzahlungen und schützt die Führungskraft so vor dem finanziellen Ruin. Dies gilt aber nicht bei vorsätzlichen Verstößen.

Unsere Experten für Gemeinnützigkeitsrecht und Strafrecht unterstützen Sie gerne, sowohl bei präventiven Maßnahmen wie z.B. Internal Investigations als auch im Falle der drohenden Aberkennung der Gemeinnützigkeit und bei strafrechtlichen Ermittlungen.

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Johannes Fein

Rechtsanwalt Johannes Fein ist im Steuerrecht, im Gemeinnützigkeitsrecht und im Sportrecht tätig. Er berät und vertritt gemeinnützige Vereine und Verbände, Wirtschafts- und Berufsverbände, gemeinnützige GmbHs und Genossenschaften sowie Stiftungen und sonstige Nonprofit-Organisationen.

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