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D&O-Versicherungen im Rahmen der Managerhaftung – Absicherung und grundlegender Baustein guter Corporate Governance

D&O-Versicherungen im Rahmen der ManagerhaftungGeschäftsleiter – also Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder, Prokuristen und leitende Angestellte – sehen sich täglich der Notwendigkeit ausgesetzt, grundlegende und komplizierte Geschäftsentscheidungen zu treffen, deren Tragweite nicht immer abzusehen ist. Nicht selten stellen sich derartige unternehmerische Entscheidungen in der Retrospektive als Fehlentscheidung dar, wodurch Schäden in Form von Reputationsverlust, aber auch in vermögensrechtlicher Hinsicht eintreten können. Doch wer kommt für diese Schäden auf?

Regressforderungen können für Manager den finanziellen Ruin bedeuten

Regelmäßig wird die Gesellschaft im Innenverhältnis den handelnden Geschäftsleiter persönlich in Regress nehmen. Ein solcher Schadensersatzanspruch kann die finanziellen Mittel des entsprechenden Managers aber um ein Vielfaches übersteigen, was wiederum oftmals den (privaten) finanziellen Ruin des Managers bedeutet. Auch ein Ehrenamt schützt nicht vor der Haftung – so sind Tätigkeiten in Stiftungen und gemeinnützigen Institutionen ebenfalls haftungsträchtig. Entgegenwirken kann hierbei jedoch der Abschluss einer „Directors-and-Officers-Versicherung“ (D&O-Versicherung).

Führungskräfte sind zu gesetzestreuem Verhalten verpflichtet

Grundsätzlich obliegt Managern und sonstigen Führungskräften in erster Linie die Pflicht, all ihre unternehmerischen Entscheidungen im Einklang mit den Gesetzen auszuführen und zu kontrollieren, dass diese Gesetze auch unternehmensweit eingehalten werden. Gesetzesverstöße müssen grundsätzlich vermieden, aber auch aufgedeckt werden.

Zu den Pflichten gehört auch

Aktuelles Beispiel: VW-Dieselskandal

Den jüngsten Medienberichten zufolge müssen der frühere Konzernchef von Volkswagen (Martin Winterkorn) und weitere ehemalige Manager insgesamt 288 Mio. Euro Schadensersatz an Volkswagen zahlen. Die Zahlungen sollen einen vorläufigen Schlusspunkt hinter die jahrelange Aufarbeitung der individuellen Schuld- bzw. Verantwortlichkeitsfragen in der Diesel-Abgasaffäre setzen. Es handelt sich hierbei allerdings um eine außergerichtliche Einigung. Nach wie vor steht u.a. die Anklage der Berliner Staatsanwaltschaft gegenüber Martin Winterkorn wegen uneidlicher Falschaussage im Untersuchungsausschuss des Bundestags im Raum. Die Schadensersatzzahlungen werden jedoch nahezu vollständig – i.H.v. 270 Mio. Euro – von den D&O-Versicherungen der Manager übernommen, sodass hier jeweils nur ein verhältnismäßig kleiner Teil aus den eigenen (privaten) Taschen gezahlt werden muss. Dabei zeigt sich einmal mehr die überragend wichtige Rolle derartiger Versicherungen.

Haftungsrisiken und Haftungsminimierung

Für Geschäftsleiter bzw. Führungskräfte ergeben sich erhebliche Haftungspotenziale, wenn sie diesen Pflichten nicht nachkommen. Voraussetzung für solch eine Haftung ist jedoch stets ein Schadenseintritt aufgrund pflichtwidrigen Verhaltens.

Etwaige daraus resultierende Schadensersatzansprüche bestehen grundsätzlich gegenüber den Geschäftsleitern bzw. Aufsichtsorganen, aber auch gegenüber leitenden Angestellten, und zwar gesamtschuldnerisch, persönlich und in unbegrenztem Umfang. Ausreichend ist bereits leichte Fahrlässigkeit.

Beweislastumkehr zu Lasten des Managers

Besonders erwähnenswert ist in diesem Zusammenhang zudem, dass für die Begründung des Haftungstatbestands eine Beweislastumkehr besteht: Danach hat die Gesellschaft nur darzulegen, dass möglicherweise eine Pflichtverletzung vorliegt und ihr daraus ein Schaden entstanden ist. Den Managern obliegt es, darzulegen und zu beweisen, dass sie den an sie gerichteten Sorgfaltsmaßstab eingehalten haben – bis zu zehn Jahre nach ihrem Ausscheiden aus dem Unternehmen.

Um eine derartige persönliche (zumeist existenzvernichtende) finanzielle Haftung abzufedern, ist es unabdingbar, dass eine D&O-Versicherung abgeschlossen wird. Dies geschieht in der Regel durch das Unternehmen zugunsten der versicherten Personen, also zugunsten der Führungskräfte. So sind die unternehmerischen Risiken abgesichert, die der Manager im Rahmen der Maßgaben der Business Judgement Rule täglich eingehen muss.

Erscheinungsformen der D&O-Versicherung

Grundsätzlich werden D&O-Versicherungen für alle gegenwärtigen und früheren Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder sowie für weitere leitende Angestellte und Prokuristen abgeschlossen (z.B. Compliance Officer, Datenschutz-, Geldwäsche-, Arbeitsschutzbeauftragte etc.). Daneben ist es aber auch möglich, durch Konzernpolicen die Organmitglieder und leitende Angestellte von Tochtergesellschaften mitzuversichern. Leitende Angestellte haben zudem die Möglichkeit, ihren privaten Selbstbehalt abzusichern (sog. selbstfinanzierte Selbstbehaltsversicherung).

Erscheinungsformen der D&O-Versicherung

Vorteile der D&O-Versicherung

Die D&O-Versicherung hat nicht nur für den betroffenen Geschäftsleiter, sondern auch für das Unternehmen unterschiedlichste Vorteile: Langwierige und öffentlichkeitswirksame Gerichtsprozesse, die zumeist auch Reputationsverluste und damit einhergehende Vermögensschäden für das Unternehmen nach sich ziehen, können durch den Eintritt einer D&O-Versicherung minimiert werden.

Ein weiterer wichtiger Vorteil ist, dass derartige Versicherungen Hemmschwellen bei den Geschäftsleitern abbauen können. Denn sofern ein Geschäftsleiter bei seinen unternehmerischen Entscheidungen ständig unter dem Druck möglicher persönlicher Haftungskonsequenzen steht, kann dies im schlimmsten Fall dazu führen, dass gewagte oder innovative Geschäftsentscheidungen – wie sie zu einem auf Wachstum und Prosperität ausgelegten Unternehmen auch dazugehören – verhindert werden. Zu bedenken ist außerdem, dass auch das Unterlassen einer bestimmten unternehmerischen Entscheidung eine Sorgfaltspflichtverletzung darstellen und somit eine persönliche Haftung nach sich ziehen kann.

Anwaltliche Beratung erforderlich

Problematisch können im Rahmen des Abschlusses derartiger Versicherungen die verschiedensten Klauseln sein, wie z.B. die Festlegung der Deckungssumme, die aufgrund allgemeiner Aussagen kaum möglich ist. Empfehlenswert ist es daher, im Vorhinein eine Risikobewertung durchzuführen, welche z.B. die Prüfung der Qualität des (etwaig) implementierten Compliance-Management-Systems umfasst. Auch die umfassenden anderen vertraglichen Regelungen machen eine rechtliche Beratung unausweichlich. Beispielhaft gehören hierzu Themen wie

  • Ausschlusstatbestände,
  • eine angemessene Versicherungssumme,
  • Verteilungsklauseln bei mangelnder Deckungssumme,
  • Rück- und Vorwärtsdeckung (Abdeckung etwaiger vor Vertragsschluss entstandener und noch nicht bekannter Risiken/nach Vertragsbeendigung verwirklichter Risiken),
  • Abdeckung etwaiger Haftungstatbestände
  • Passivverhalten der eintrittspflichtigen Versicherung, was ein anwaltliches Tätigwerden zwingend nötig werden lässt.

WINHELLER unterstützt Sie bei D&O-Versicherungen

Wir helfen Ihnen gerne bei folgenden Themen:

  • Abschluss von D&O-Versicherungen
  • Beratung im Schadensfall
  • Beratung bei grundsätzlichen (Organ-)Haftungsfragen
  • Aufbau und Implementation komplexer Compliance-Management-Systeme.

Kommen Sie gerne jederzeit auf uns zu!

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Compliance-Management-Strukturen: Ein unerlässliches Instrument zur Enthaftung

 

Dr. Constantin Goette

Rechtsanwalt Dr. Constantin Goette berät an den Standorten Frankfurt am Main und München im Bereich Gesellschaftsrecht und ist auf Corporate Governance, Organhaftung und Compliance spezialisiert.

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