Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die Reise im Mannschaftsbus zu Auswärtsspielen für Profisportler aus steuerlicher Sicht als Arbeitszeit gilt. Die Folge: Gezahlte Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sind steuerfrei.
Streit zwischen Profimannschaft und Finanzamt
Der Fall vor dem BFH betraf eine GmbH, die mit einer Mannschaft am Spielbetrieb einer deutschen Profiliga teilnahm und neben Berufssportlern auch Mannschaftsbetreuer beschäftigte. Beide Mitarbeitergruppen waren arbeitsvertraglich dazu verpflichtet, an Reisen zu Auswärtsspielen im Mannschaftsbus teilzunehmen. Neben einem Grundlohn zahlte die GmbH ihren Mitarbeitern monatliche Zuschläge für tatsächlich geleistete und nachgewiesene Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit in gesetzlich zulässiger Höhe. Die GmbH war der Auffassung, dass diese gezahlten Zuschläge gemäß § 3b des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerfrei seien.
Damit war das Finanzamt jedoch nicht einverstanden: Die Fahrten im Mannschaftsbus seien nicht als Arbeitszeit zu werten, sodass der darauf entfallende Anteil der Zuschläge nachträglich der Lohnsteuer zu unterwerfen sei. Denn die Fahrten seien nicht mit belastenden Tätigkeiten für Spieler und Betreuer verbunden gewesen, sondern stellten stattdessen bloßen Zeitaufwand im Mannschaftsbus – und somit keine Arbeitszeit – dar. Die Folge: eine hohe Steuernachforderung des Finanzamts in Höhe von 58.000 Euro.
Fahrt im Mannschaftsbus steuerfrei
Die GmbH wollte die Auffassung des Finanzamts nicht akzeptieren und reichte dagegen Klage ein. Mit Erfolg: Sowohl das Finanzgericht (FG) Düsseldorf als auch der BFH – nach der Revision des Finanzamts – entschieden, dass die Reisezeit im Mannschaftsbus aus steuerlicher Sicht als Arbeitszeit gelte und die GmbH die gezahlten Zuschläge somit zu Recht als steuerfrei behandelt habe. Der Grund: Die Profisportler und Mannschaftsbetreuer waren arbeitsvertraglich dazu verpflichtet gewesen, an den Reisen zu Auswärtsspielen im Mannschaftsbus teilzunehmen, sodass es sich hierbei um Arbeitszeit gehandelt habe.
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Unerheblich sei, dass die Fahrten nicht mit belastenden Tätigkeiten für Spieler und Betreuer verbunden waren. Denn § 3b EStG verlange für die Steuerfreiheit der Zuschläge keine individuell belastende Tätigkeit des Mitarbeiters, so das Gericht. Es komme allein darauf an, dass der Mitarbeiter Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit verrichtet hat, nicht jedoch wie individuell belastend sie gewesen war. Was als belastende Tätigkeit gelte und was nicht, sei ohnehin nicht objektiv und praktikabel durch die Finanzbehörden bestimmbar.
Reisezeiten sind Arbeitszeit
Die Entscheidung des BFH ist richtig. Die Reisezeiten zu Auswärtsspielen stellen unzweifelhaft Arbeitszeit dar. Es kann dabei zu Recht nicht auf eine Belastung der Spieler und Mannschaftsbetreuer ankommen. Denn auch Taxifahrer und Bereitschaftsärzte werden nach der Rechtsprechung des BFH für ihre Warte- und Bereitschaftszeiten bezahlt, nichts anderes kann daher für die Spieler und ihre Mannschaftsbetreuer gelten.
Auch Arbeitszeitgesetz beachten
Diese Entscheidung zeigt, wie wichtig die richtige steuerliche und auch sozialversicherungsrechtliche Behandlung von Spielern und Mitarbeitern in Sportvereinen und ihren Profisportabteilungen ist. Profivereine sollten ferner darauf achten, dass sie nicht gegen die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes verstoßen, wenn ihre Mitarbeiter die gesetzlichen Höchstarbeitszeiten aufgrund der im Einzelfall sehr langen Reisezeiten nicht einhalten können. Unsere erfahrenen Steuer- und Arbeitsrechtsexperten unterstützen Sie gern.
BFH, Urteil v. 16.12.2021 – VI R 28/19
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