Steueränderungsgesetz 2025 bringt wichtige Neuerungen für gemeinnützige Organisationen

Lupe und Stift auf einem Dokument mit bunten Tabellen

Das Steueränderungsgesetz 2025 kommt. In seiner Sitzung vom 19.12.2025 hat der Bundesrat das Gesetz verabschiedet, welches bereits am 04.12.2025 den Bundestag passiert hatte. Das Gesetz gilt ab dem 01.01.2026.

Höhere Pauschalen, neue Freigrenzen und zusätzliche gemeinnützige Zwecke schaffen mehr Handlungsspielraum für NPOs. Gleichzeitig gibt es neue Anforderungen, die Sie kennen sollten.

Hintergrund des Steueränderungsgesetzes für gemeinnützige Organisationen

Der Gesetzgeber verfolgt das Ziel, das Ehrenamt zu stärken und Bürokratie abzubauen. Gemeinnützige Organisationen sollen flexibler wirtschaften können, ohne ihre Gemeinnützigkeit zu gefährden. Die Änderungen betreffen zentrale Vorschriften des Einkommensteuerrechts, der Abgabenordnung und des Vereinsrechts. Für die Praxis bedeutet das: mehr Spielraum, aber auch neue Pflichten bei Satzungsgestaltung und tatsächlicher Geschäftsführung.

Wesentliche Änderungen im Gemeinnützigkeitsrecht und Vereinsrecht

  • Ab 2026 steigt die Übungsleiterpauschale von 3.000 Euro auf 3.300 Euro (§ 3 Nr. 26 EStG), die Ehrenamtspauschale von 840 Euro auf 960 Euro (§ 3 Nr. 26a EStG).
  • Die Freigrenze für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb wird auf 50.000 Euro angehoben (§ 64 Abs. 3 AO), ebenso die Grenze für sportliche Veranstaltungen von Sportvereinen (§ 67a AO).
  • Die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung entfällt künftig für Körperschaften mit Einnahmen bis 100.000 Euro (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 AO).
  • Neu ist die Anerkennung von E-Sport als gemeinnütziger Zweck (§ 52 Abs. 2 Nr. 21 AO).
  • Die Verwendung von Mitteln für Photovoltaikanlagen ist künftig steuerunschädlich (§ 58 Nr. 11 AO), solange dies nicht Hauptzweck der Körperschaft wird.
  • Außerdem steigt die Haftungsfreigrenze für Organmitglieder auf 3.300 Euro (§§ 31a, 31b BGB).

Jugendschutzauflagen für E-Sport als gemeinnützigen Zweck

Die Gesetzesbegründung stellt klar: „Die Anerkennung des E-Sports als gemeinnütziger Zweck setzt voraus, dass die geförderten Spiele jugendschutzkonform sind. Spiele ohne Altersfreigabe oder mit realitätsnaher Gewalt sind ausgeschlossen. Ebenso ausgeschlossen sind Glücksspiele oder Spiele, die durch zusätzliche Zahlungen Vorteile verschaffen.

Die Körperschaften sollen zudem Maßnahmen zur Suchtprävention vorhalten.“ (BT-Drucksache 21/1974, Begründung zu Art. 5 Nr. 1, § 52 AO). Für die Praxis bedeutet das: Vereine müssen interne Richtlinien für Jugendschutz und Suchtprävention entwickeln, um die Gemeinnützigkeit nicht zu gefährden.

Verzicht auf Sphärenzuordnung – Entlastung mit Einschränkungen

Besonders diskutiert wird der Wegfall der Sphärenzuordnung, falls die Einnahmen in sämtlichen wGB 50.000 Euro nicht überschreiten und insgesamt ein Gewinn vorliegt (§ 64 Abs. 3 Satz 2 AO). Das bedeutet: Es muss nicht mehr geprüft werden, ob ein Zweckbetrieb vorliegt. Diese Vereinfachung gilt allerdings nur für die Ertragsteuer. Für die Umsatzsteuer bleibt die Pflicht zur Abgrenzung bestehen, sobald die Kleinunternehmergrenzen überschritten werden (§ 19 UStG).

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Auch die Spendenhaftung (§ 10b EStG) und die Nachweispflichten (§ 63 AO) gelten unverändert. Insofern ist die praktische Erleichterung aus unserer Sicht eingeschränkt.

Beispiel: Ein Sportverein erzielt 48.000 Euro Einnahmen aus Kursgebühren und Sponsoring. Er profitiert von der neuen Freigrenze und dem Wegfall der Sphärenprüfung. Dennoch muss er prüfen, ob Umsätze umsatzsteuerpflichtig sind und Zuwendungsbestätigungen korrekt ausstellen.

Entlastungen für NPOs

Die Änderungen bringen echte Entlastungen und neue Chancen für gemeinnützige Organisationen. Höhere Pauschalen erleichtern die Gewinnung von Ehrenamtlichen, neue Freigrenzen reduzieren Bürokratie, und die Anerkennung von E-Sport sowie Photovoltaik eröffnet neue Perspektiven. Unser NPO-Team berät Sie gerne individuell zu allen Fragen rund um das Steueränderungsgesetz 2025.

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Porträt vom Autor

Eva Helfenstein

Rechtsanwältin Eva Helfenstein berät am Frankfurter Standort Stiftungen und andere Nonprofit-Organisationen in allen Angelegenheiten des Gemeinnützigkeits- und Stiftungsrechts.

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