„Wir […] machen eSport gemeinnützig.“ heißt es auf Seite 123 des Koalitionsvertrages der Ampel-Regierung. Bis vor kurzem sind zumindest öffentlich keine maßgeblichen Fortschritte in Bezug auf dieses Vorhaben bekannt geworden. Doch auf der Gamescom in Köln äußerte sich FDP-Generalsekretär Bijan Djir-Sarai dahin gehend, dass die technische Umsetzung bereits stehe und es Ende des Jahres schon so weit sein könnte.
Was versteht man unter eSport?
eSport setzt im Gegensatz zur klassischen Sportdefinition keine Tätigkeit voraus, die der körperlichen Ertüchtigung dient. Vielmehr geht es um den professionellen Wettkampf in Computer- und Videospielen.
Auch Shooter sollen erfasst sein
Überraschend ist die Äußerung des FDP-Generalsekretärs vor allem insoweit, als neben Sportgames auch Spiele, in denen Kampfhandlungen gegen andere Spieler simuliert werden (sog. Shooter), unter den gemeinnützigen eSport gefasst werden sollen.
Möchten Sie Neuigkeiten wie diese monatlich in Ihr Postfach erhalten? Abonnieren Sie hier unseren Newsletter Nonprofitrecht aktuell.
Insbesondere vor dem Hintergrund einschlägiger BFH-Rechtsprechung ist dieses Vorhaben gewagt. Erst 2018 urteilte der BFH zum IPSC-Schießen (also sportliches Bewegungsschießen, bei dem ein Parcours mit u.a. beweglichen Zielen zu absolvieren ist), dass eine Förderung der Allgemeinheit abzulehnen sei, wenn Kampfhandlungen gegenüber Zielen simuliert werden, die eine Ähnlichkeit zur menschlichen Gestalt aufweisen oder sofern eine Ähnlichkeit der vorgenommenen Handlungen zu einem Häuserkampf gegeben ist. Beim IPSC-Schießen ist das mangels Menschenähnlichkeit der Ziele nicht der Fall. Bei einem klassischen Shooter könnte das jedoch anders aussehen.
Im Rahmen des IPSC-Schießens wurde das Vorliegen menschenähnlicher Ziele aufgrund von Zielscheiben, die Ähnlichkeit mit einer menschlichen Silhouette hatten, diskutiert, jedoch aufgrund der nach Ansicht des Gerichts ausreichenden Entfremdung (insbesondere die schemenhafte Darstellung ohne Gliedmaßen und Gesicht) abgelehnt. Shooter mit einer hochauflösenden Grafik lassen eine solche Entfremdung gerade nicht mehr zu. Der Spieler kann bzw. muss Kampfhandlungen vornehmen, die unmissverständlich gegen gut simulierte menschliche „Feinde“ gerichtet sind. Es bleibt daher abzuwarten, wie der Gesetzgeber diese Thematik lösen will und auch Shooter unter einen gemeinnützigen Zweck fassen wird.
Falls Sie einen eSport-Verein gründen wollen, beraten unsere im Gemeinnützigkeitsrecht sowie im Vereins- und Verbandsrecht versierten Berater Sie gerne.
Weiterlesen:
Rückschlag für eSport – DOSB verweigert Aufnahme