Das Sächsische Finanzgericht (FG) hat entschieden: Mitgliedsbeiträge, die für außergerichtliche Rechtsberatung im Rahmen des Vereinszwecks gezahlt werden, sind nach § 4 Nr. 10 Buchst. a UStG steuerfrei. Grundlage ist Art. 135 Abs. 1 Buchst. a MwStSystRL. Das Urteil wurde zur Revision zugelassen und ist aktuell beim BFH unter dem AZ V R 21/25 anhängig.
Die Entscheidung ist für viele Vereine und Verbände, die ihren Mitgliedern außergerichtliche Rechtsberatung anbieten, hochrelevant.
Verein bietet Rechtsberatung gegen festen Jahresbeitrag
Im konkreten Fall ging es um einen eingetragenen Verein, der seinen Mitgliedern gegen einen festen Jahresbeitrag von 78 Euro umfassende Beratung in Miet- und Pachtrecht zusagte. Die Satzung sah vor, dass Mitglieder bei mietrechtlichen Problemen außergerichtlich beraten und vertreten werden. Der Beitrag wurde aufgeteilt: 30% für den ideellen Bereich, 40% für Rechtsberatung und 30% für die Vermittlung von Rechtsschutz.
Die Finanzverwaltung hatte diese Rechtsberatungsleistungen zunächst über Jahre als umsatzsteuerfrei behandelt, gestützt auf ein veröffentlichtes LSF-Schreiben aus 2016. Im Jahr 2019 änderte die Verwaltung ihre Auffassung durch eine interne, nicht veröffentlichte Verwaltungsanweisung und unterwarf die Rechtsberatung der Umsatzsteuer. Nach einer Sonderprüfung im Jahr 2022, im Zuge welcher dem Verein erstmals die geänderte steuerrechtliche Beurteilung mitgeteilt wurde, erließ das Finanzamt geänderte Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2019 bis 2021 und forderte Nachzahlungen. Der Verein klagte – mit Erfolg.
Steuerfreiheit und Vertrauensschutz
Das Sächsische FG stellte klar: Die außergerichtliche Rechtsberatung stellt eine Leistung aufgrund eines Versicherungsverhältnisses im Sinne des Versicherungssteuergesetzes (VersStG) dar. Ein Versicherungsverhältnis liegt vor, wenn der Leistungserbringer gegen Entgelt ein Risiko übernimmt.
Hier verpflichtete sich der Verein, seinen Mitgliedern bei mietrechtlichen Problemen außergerichtlich beizustehen. Das Risiko besteht in der erforderlichen Rechtsberatung bei Konflikten mit Vermietern. Die Leistung muss nicht in einer Geldzahlung bestehen, sondern kann auch in Beistandsleistungen erbracht werden. Diese Auslegung entspricht der Rechtsprechung des EuGH (Urteil v. 07.12.2006, C-13/06) und des BFH (Urteil v. 14.11.2018, XI R 16/17). Eine vollständige Risikoübernahme ist nicht erforderlich – auch Versicherungen arbeiten mit Selbstbeteiligungen und Höchstgrenzen.
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Das Gericht betonte zudem den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung: Steuerpflichtige dürfen nicht durch unveröffentlichte „Geheimerlasse“ überrascht werden. Der Vertrauensschutz des Vereins war verletzt, da die Verwaltung ihre Rechtsauffassung ohne Veröffentlichung geändert hatte.
Revisionsverfahren beachten und aktuelle Fälle prüfen
Aufgrund des seit dem 19.09.2025 beim BFH anhängigen Revisionsverfahrens (Az. V R 21/25) empfiehlt es sich, Fälle mit noch nicht bestandskräftigen Steuerbescheiden durch fristgerechte Einsprüche offen zu halten und zugleich das Ruhen der Einspruchsverfahren unter Hinweis auf dieses Verfahren zu beantragen. Auf diese Weise bleibt die Möglichkeit gewahrt, von einer für Steuerpflichtige günstigen höchstrichterlichen Entscheidung zu profitieren.
Gelangen der BFH und anschließend die Finanzverwaltung zu der Auffassung, dass die außergerichtliche Rechtsberatung ein Versicherungsverhältnis darstellt, könnte bereits an das Finanzamt abgeführte Umsatzsteuer auf die entsprechenden Leistungen zurückgefordert werden. Gleichzeitig wäre jedoch zu beachten, dass in diesem Fall das Recht auf Vorsteuerabzug aus den damit im Zusammenhang stehenden Eingangsleistungen entfiele.
Verschränkung des Umsatzsteuergesetzes mit dem Versicherungssteuergesetz
Sofern der BFH im Revisionsurteil das Vorliegen eines Versicherungsverhältnisses bejaht, besteht das steuerliche Risiko, dass die erbrachte Rechtsberatungsleistung ab dem Jahr 2021 der Versicherungssteuer unterliegt. Aufgrund der Neufassung des § 4 Nr. 7 Versicherungssteuergesetz (VersStG) könnte die vereinbarte Rechtsschutzleistung ab dem Jahr 2021 nicht mehr als versicherungssteuerfrei angesehen werden. Eine mögliche Festsetzung etwaiger Versicherungssteuer ist im Einzelfall gesondert zu prüfen und zu beurteilen.
Umsatzsteuerfreiheit nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. l. MwStSystRL
Bisher ungeklärt ist, ob sich betroffene Vereine unmittelbar auf die Steuerbefreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. l MwStSystRL berufen können, sodass es auf die Frage, ob die Rechtsberatung eine steuerfreie (Rechtsschutz-)Versicherungsleistung gem. § 4 Nr. 10 Buchst. a UStG oder eine „bloße kostenfreie“ und damit wohl steuerpflichtige Rechtsberatungsleistung darstellt, gar nicht mehr ankäme.
Umsatzsteuerliche Prüfung von Mitgliedsbeiträgen
Die steuerliche Behandlung von Mitgliedsbeiträgen richtet sich maßgeblich nach der rechtlichen Einordnung der zugrunde liegenden Leistungen. Prüfen Sie daher sorgfältig, ob Ihre Mitgliedsbeiträge umsatzsteuerbar sind und – falls ja – ob sie der Umsatzsteuerpflicht unterliegen oder aufgrund einer Befreiungsvorschrift umsatzsteuerfrei gestellt werden können.
Wichtig ist eine rechtssichere und steueroptimierte Gestaltung Ihrer Mitgliedsbeiträge sowie der damit verbundenen Leistungsangebote. Unser spezialisiertes NPO-Team unterstützt Sie gerne bei der Analyse Ihrer Mitgliedsbeiträge sowie der damit verbundenen passgenauen Leistungsangebote.
FG Sachsen, Urteil v. 05.02.2025, 5 K 423/24

