Umsatzsteuer und Bitcoin – dieses Thema spaltet die Finanzbehörden der Europäischen Union. Während einige Staaten wie Großbritannien sich gegen eine Umsatzsteuerpflicht von Bitcoinverkäufen entschieden haben, geht das Bundesfinanzminsterium in Deutschland von selbiger aus. Wie wir im Blog bereits berichteten, liegt diese Frage inzwischen dem EuGH zur Entscheidung vor.
Spanien entscheidet sich für Umsatzsteuerfreiheit
Unterdessen haben sich auch die Finanzbehörden Spaniens im Rahmen einer verbindlichen Auskunft zum Thema Bitcoin und Umsatzsteuer positioniert. Sie gehen von einer Umsatzsteuerbefreiung bei Bitcointransaktionen aus. Dies begründen sie mit Artikel 135 der Mehrwertsteuersystemrichtlinie. Damit liegen sie konträr zur Rechtsauffassung der Bundesregierung. Diese hat in einer Eingabe zum EuGH erklärt, dass Bitcoin unter keine der dort genannten Befreiungstatbestände fällt. Wie kommt Spanien also zu einem anderen Ergebnis?
Wie die Bundesregierung stellt die spanische Behörde zunächst fest, dass Bitcoin kein gesetzliches Zahlungsmittel im Sinne des Artikel 135 Abs. 1 Buchstabe e ist. Hierunter fallen ausschließlich offizielle, von Staaten ausgegebene Währungen.
Bitcoin als sonstige Handelspapiere
Im Gegensatz zur Bundesregierung sehen sie jedoch eine Steuerbefreiung gemäß Artikel 135 Abs. 1 Buchstabe d als gegeben an. Sie subsumieren Bitcoin unter den Begriff der „anderen Handelspapiere“ und berufen sich dabei auf die Entscheidung des EuGH in der Sache C-461/12. Dort ging es um die Umsatzsteuerbefreiung des Verkaufs von Rabattkarten (Grantoncards). Der EuGH stellte fest, dass es sich bei „anderen Handelspapieren“ im Sinne des Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 3 der Sechsten Richtlinie um solche mit Ähnlichkeiten zu sonstigen Zahlungsmitteln wie z.B. Schecks handeln muss. Dies sei bei den Rabattkarten jedoch nicht der Fall.
Bei Bitcoin hingegen sieht die spanische Finanzverwaltung eine solche Ähnlichkeit. Bitcoin sind keine Gutscheine für bestimmte Waren. Vielmehr werden sie von ihren Nutzern als Zahlungsmittel genutzt und von einigen Händlern auch als solches akzeptiert. Dieser Ähnlichkeit wegen sehen die spanischen Behörden eine Umsatzsteuerbefreiung von Bitcoin gemäß Artikel 135 Abs. 1 Buchstabe d als gegeben.
Klärung durch EuGH schafft Klarheit
Die Bundesregierung möchte das Tatbestandsmerkmal der „anderen Handelspapiere“ hingegen eng auslegen. Da Bitcoins kein klassisches, vom staatlichen Geld abgeleitetes Zahlungsmittel darstellen, sollten sie nicht von der Umsatzsteuer befreit sein. Somit bleibt die Auseinandersetzung um Bitcoin und die Umsatzsteuer weiterhin spannend. Endgültige Klärung wird wohl erst der EuGH bringen.
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Tags: EuGH, Steuerbefreiung, Umsatzsteuerbefreiung