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Umsatzsteuer: Reihengeschäft und steuerfreie Lieferung

Reihengeschäft und UmsatzsteuerMehr Rechtssicherheit bei Reihengeschäften

Mit Gesetz vom 12.12.2019 hat der Bundestag einige Änderungen bezüglich der Umsatzsteuer beschlossen. Viele der Vorschriften traten bereits am 01.01.2020 in Kraft. Darunter ist auch die unionsrechtlich zwingende Umsetzung der sog. „Quick Fixes“. Diese behandeln insbesondere Neuregelungen zu Reihengeschäften, zum Konsignationslager und den innergemeinschaftlichen Lieferungen. Was sich konkret für transnational Handeltreibende ändert, erläutern wir nachfolgend.

Was ist ein Reihengeschäft?

Nach der neuen gesetzlichen Definition wird von einem Reihengeschäft ausgegangen, wenn mehrere Unternehmer über denselben Gegenstand Liefergeschäfte abschließen und dieser Gegenstand bei der Beförderung oder Versendung vom ersten Unternehmer an den letzten Abnehmer gelangt. Es liegen also mehrere Verkaufsvorgänge vor. Die Lieferung erfolgt aus Kosten- bzw. Logistikgründen aber unmittelbar an den letzten Käufer in der Reihe. In der Praxis hat die umsatzsteuerliche Bewertung von Reihengeschäften seit geraumer Zeit für einige Unsicherheit gesorgt.

Nur bewegte Lieferung ist umsatzsteuerfrei

Beim Reihengeschäft kann es mehr als drei Beteiligte geben. So kann zwischen Lieferer und Endabnehmer eine unbegrenzte Zahl Beteiligter zwischengeschaltet sein (sog. Zwischenhändler).

Die zentrale Problematik im Reihengeschäft ist die Zuordnung der einen tatsächlichen Warenbewegung. Lieferanten müssen klären, welcher der vielen Lieferbeziehungen in der Reihe diese tatsächliche Warenbewegung zugeordnet werden kann.

Diese Zuordnung ist deshalb entscheidend, da nur eine der Lieferungen – als bewegte Lieferung – die Warenbewegung repräsentieren und nur diese im grenzüberschreitenden Warenverkehr als innergemeinschaftliche Lieferung oder Ausfuhrlieferung von der Umsatzsteuer befreit werden kann. Alle anderen Lieferungen in der Reihe finden ohne Warenbewegung statt und sind grundsätzlich als ruhende/unbewegte Lieferungen steuerpflichtig.

Die Zuordnung der bewegten Lieferung im Reihengeschäft wurde nun in § 3 Abs. 6 a UStG gesetzlich neu geregelt. Die Zuordnungsentscheidung der bewegten Lieferung ist danach von der Transportveranlassung abhängig. Insofern ist zu unterscheiden, ob die Lieferung durch den ersten Unternehmer, den letzten Abnehmer oder durch einen mittleren Beteiligten befördert oder versendet wird.

Steuerbefreiung nur bei „zusammenfassender Meldung“

Neu sind zudem auch Verschärfungen für die Anerkennung der innergemeinschaftlichen Lieferung und deren Steuerbefreiung. Der Abnehmer soll zukünftig gegenüber dem Lieferer eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte gültige USt-IdNr. verwenden. Die Steuerbefreiung soll zudem nicht eintreten, wenn der Unternehmer seiner Pflicht zur Abgabe der „zusammenfassenden Meldung“ (ZM) nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist. Grundsätzlich hat der Unternehmer die Lieferung und den Abnehmer vollständig und richtig anzugeben.

Abnehmer können Pflichtangaben nachholen

Falls es Abnehmern nicht rechtzeitig gelingt, die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nachzuweisen, kommt es zu einer steuerpflichtigen (innergemeinschaftlichen) Lieferung. Ein Verstoß gegen diese Pflichten ist jedoch heilbar, solange der Verstoß nicht vorsätzlich erfolgt ist und der Abnehmer seine Pflichten nachträglich zur Zufriedenheit der zuständigen Behörden erfüllt.

Wegfall der Registrierungspflicht bei Konsignationslagern

Die Quick Fixes erhalten eine weitere Neuregelung für den Warentransport in ein Konsignationslager. Umgesetzt wurde diese Regelung nun im § 6b UStG. Unter einem Konsignationslager versteht man ein Warenlager des Lieferanten, das sich in der Nähe des Abnehmers – meistens dann in einem anderen Mitgliedstaat – befindet. Nach dem bis zum 31.12.2019 geltenden Recht war das Verbringen von Waren durch den Unternehmer in sein Konsignationslager als innergemeinschaftliches Verbringen einzuordnen. Ort der Lieferung war dort, wo sich das Konsignationslager befunden hat. Das Verbringen war grundsätzlich steuerfrei. Im Bestimmungsmitgliedstaat hatte der Unternehmer einen innergemeinschaftlichen Erwerb zu versteuern und die anschließende Lieferung des Gegenstandes an einen anderen Unternehmer (Abnehmer) führte in diesem Mitgliedstaat zu einer Inlandslieferung.

Nach der Neuregelung ist die Lieferung an den Erwerber im Abgangsmitgliedstaat eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung (§ 6a UStG) und gleichzeitig auch im Bestimmungsmitgliedstaat ein innergemeinschaftlicher Erwerb (§ 1a Abs. 1 UStG). Bei der Lieferung, die unter die Konsignationslagerregelung fällt, entfallen deshalb:

  • die Erklärung eines innergemeinschaftlichen Verbringens,
  • die Registrierung des Lieferanten im Bestimmungsland der Ware und
  • die anschließende steuerpflichtige Inlandslieferung.

Lieferant muss Warentransport gesondert aufzeichnen

Jedoch hat der Erwerber gegenüber dem Unternehmer bis zum Beginn des Warentransports die ihm vom Bestimmungsmitgliedstaat erteilte USt-IdNr. zu verwenden. Zudem muss der liefernde Unternehmer den Warentransport in den Bestimmungsmitgliedstaat gesondert aufzeichnen (§ 22 Abs. 4f UStG).

Diese Regelung kann sich sowohl positiv als auch negativ für die Betroffenen auswirken. Man kann beschließen kein Lagerregister zu führen und so bei der alten Regelung bleiben. Unserer Erfahrung nach sind die nun normierten Pflichten mitunter schwer zu erfüllen.

 WINHELLER berät zur Umsatzsteuer

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Stefan Winheller

Rechtsanwalt Stefan Winheller ist seit rund 20 Jahren auf steuerrechtliche Fragen spezialisiert, v.a. in den Bereichen Krypto, Stiftungen/NPO und Internationales.

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