Die steuerliche Erfassung von Kryptowährungen gehört zu den komplexesten und dynamischsten Bereichen des deutschen Steuerrechts. Mit dem bevorstehenden Inkrafttreten der EU-Richtlinie DAC8 und der nationalen Umsetzung durch das Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz (KStTG) zum 1. Januar 2026 beginnt eine neue Epoche automatischer Steuertransparenz. Für Kryptoinvestoren, die bislang steuerliche Pflichten nicht vollständig erfüllt haben, wächst der Handlungsdruck erheblich und mit ihm die Notwendigkeit, die präzisen Anforderungen einer Selbstanzeige einschließlich der damit verknüpften Steuererklärungspflichten zu kennen.
Welche Einkünfte sind bei Kryptoanlegern steuerpflichtig?
Kryptowährungen sind steuerlich kein einheitliches Phänomen. Je nach Art der Aktivität und Struktur des Anlegers können grundsätzlich unterschiedliche Einkunftsarten des Einkommensteuergesetzes (EStG) berührt sein:
- § 15 EStG – Gewerbliche Einkünfte: Gewerblicher Kryptohandel, Mining im gewerblichen Ausmaß oder Betrieb einer Kryptobörse.
- § 18 EStG – Selbständige Tätigkeit: Beratungs- oder Dienstleistungsleistungen rund um Blockchain und Krypto.
- § 20 EStG – Kapitalerträge: Zinsen aus Krypto-Lending, Staking-Erträge (soweit als Kapitalertrag einzustufen) sowie Erträge aus DeFi-Protokollen.
- § 22 EStG – Sonstige Einkünfte: Insbesondere Staking- und Lending-Erträge, die nicht unter § 20 EStG fallen, sowie Airdrops, Hard Fork und weitere Zuflüsse
- § 23 EStG – Private Veräußerungsgeschäfte: Gewinne aus dem Kauf und Verkauf von Kryptowährungen innerhalb der einjährigen Haltefrist, der für Privatanleger klassische Steuerfall.
Die Abgrenzung zwischen diesen Einkunftsarten ist im Einzelfall sorgfältig zu prüfen und hat unmittelbaren Einfluss auf die Steuerbarkeit (Jahresfrist), Steuersätze (Umsatzsteuer), Freibeträge, Verlustverrechnungsmöglichkeiten und Steuererklärungspflichten. Für gewerbliche Investoren sind neben der Einkommensteuererklärung regelmäßig Gewerbesteuer- und Umsatzsteuerklärungen notwendig.
Wann ist eine Krypto-Selbstanzeige oder Nacherklärung geboten?
Eine strafbefreiende Selbstanzeige gemäß § 371 AO ist erforderlich, wenn steuerlich relevante Einkünfte aus Kryptotransaktionen bisher gar nicht oder nicht vollständig gegenüber dem Finanzamt erklärt wurden und hierdurch eine Steuerverkürzung eingetreten ist oder eintreten konnte. Typische Konstellationen sind:
- steuerpflichtige Veräußerungsgewinne (z. B. nach § 23 EStG) nicht oder nicht vollständig erklärt wurden,
- Staking- oder Lending-Erträge verschwiegen wurden,
- keine Steuererklärung abgegeben wurde, obwohl eine Erklärungspflicht bestand.
Die Selbstanzeige muss vollständig sein (§ 371 Abs. 1 AO). Unvollständige Angaben führen regelmäßig nicht zur Straffreiheit. Eine Nacherklärung nach § 153 AO ohne Strafverfolgungsrisiko ist grundsätzlich nur dann möglich, wenn keine vorsätzliche Steuerverkürzung vorlag.
Was ändern DAC8 und das Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz ab 2026?
Mit der EU-Richtlinie DAC8 (Directive on Administrative Cooperation, 2023/2226/EU) und ihrer nationalen Umsetzung durch das Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz (KStTG) tritt ab dem 1. Januar 2026 eine fundamentale Veränderung in Kraft: Kryptowährungsdienstleister (Exchanges, Broker, Custodians) sind verpflichtet, Transaktionsdaten ihrer Kunden automatisch an die nationalen Steuerbehörden zu melden, die diese Informationen im Rahmen des automatischen Informationsaustauschs (AIA) europaweit weitergeben.
In Kombination mit bereits heute intensiv genutztem Auskunftsersuchen der Länderfinanzbehörden ist damit zu rechnen, dass die Zahl von Nacherklärungs- und Strafverfahren im Kryptobereich deutlich zunehmen wird. Wer jetzt nicht handelt, riskiert, dass seine Transaktionsdaten dem Finanzamt bereits vorliegen, bevor er selbst aktiv wird mit der Folge, dass eine strafbefreiende Selbstanzeige nicht mehr möglich ist.
Krypto-Steuererklärung ergänzt Selbstanzeige
In der Praxis besteht häufig Unsicherheit, wann neben dem Selbstanzeige-Schriftsatz zusätzlich Steuererklärungen einzureichen sind. Im Grundsatz gilt: Der Selbstanzeige-Schriftsatz ersetzt die Steuererklärung nicht, sondern ergänzt sie.
a) Keine bisherige Erklärungsabgabe bei positiven Einkünften
Hat der Steuerpflichtige in den betroffenen Jahren positive Einkünfte aus Kryptotransaktionen erzielt und bisher keine Steuererklärungen abgegeben, bestand nach § 149 Abs. 1 AO i. V. m. den einschlägigen Vorschriften des EStG grundsätzlich eine Abgabepflicht. In diesen Fällen sind für jedes betroffene Jahr neben dem Selbstanzeige-Schriftsatz vollständige Steuererklärungen nachzureichen; der Schriftsatz allein genügt nicht.
b) Berichtigung als eigenständige Erklärung
Wurden bereits Steuererklärungen abgegeben, die sich nachträglich als unrichtig oder unvollständig erweisen, ist zu prüfen, ob zusätzlich zur Selbstanzeige eine Berichtigung nach § 153 Abs. 1 AO eingereicht werden sollte. Dies bietet sich insbesondere an, wenn:
- Verluste oder Werbungskosten geltend gemacht werden sollen,
- Sicherheitszuschläge des Finanzamts vermieden werden sollen,
- eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen nach § 162 AO verhindert oder eingegrenzt werden soll.
Eine vollständige, strukturierte und prüfbare Darstellung der Kryptotransaktionen reduziert das Schätzungsrisiko erheblich.
c) Aufforderung zur Abgabe durch das Finanzamt
Das Finanzamt ist nach § 149 Abs. 1 Satz 2 AO berechtigt, einen Steuerpflichtigen zur Abgabe einer Steuererklärung aufzufordern, auch wenn für den betreffenden Zeitraum bereits Steuererklärungen eingereicht wurden. In der Praxis geschieht dies im Rahmen von Nacherklärungs- und Selbstanzeigeverfahren regelmäßig. Die Aufforderung zur Abgabe einer (erneuten) Steuererklärung begründet eine eigenständige Erklärungspflicht und ist für den Steuerpflichtigen verbindlich; sie ist innerhalb der gesetzten Frist zu erfüllen. Inhaltlich hat die Erklärung die nach § 153 Abs. 1 AO gebotene Berichtigung bzw. Ergänzung unrichtiger oder unvollständiger Angaben zu enthalten
Kann das Finanzamt die Einreichung einer berichtigten Steuererklärung erzwingen?
Das Finanzamt kann gemäß § 328 AO die Abgabe einer Steuererklärung mittels Zwangsmaßnahmen durchsetzen. Dies gilt auch dann, wenn bereits Steuererklärungen eingereicht wurden, insbesondere im Rahmen einer Außenprüfung oder eines Nacherklärungs- bzw. Selbstanzeigeverfahrens, in denen die Behörde die Abgabe einer (erneuten) inhaltlich berichtigten Steuererklärung verlangen kann. Wird einer solchen Aufforderung nicht fristgemäß nachgekommen, droht die Festsetzung von Zwangsgeldern nach § 329 AO. Zudem kann eine unvollständige oder nicht ordnungsgemäß nachgebesserte Selbstanzeige im Ergebnis zum Verlust der Strafbefreiungswirkung führen.
Jetzt handeln – bevor die Behörden es tun
Die Kombination aus DAC8, KStTG und das bereits laufende Auskunftsersuchen der Finanzbehörden schafft ein Umfeld, in dem nicht erklärte Kryptoeinkünfte mit hoher Wahrscheinlichkeit aufgedeckt werden. Eine frühzeitige, vollständig offene Selbstanzeige unter Einbeziehung sämtlicher erforderlicher Steuererklärungen ist nach aktueller Rechtslage das einzige Instrument, um Strafbefreiung zu erlangen.
WINHELLER unterstützt Sie bei der lückenlosen Aufbereitung Ihrer Transaktionshistorie, der Erstellung aller erforderlichen Schriftsätze und Steuererklärungen sowie der rechtssicheren Kommunikation mit den Finanzbehörden.
