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Schiedsvereinbarung und Einsichtsrecht in Mitgliederliste

Für die Wirksamkeit einer Schiedsvereinbarung in einer Vereinssatzung gelten hohe formale Hürden. Anders ist es für den Anspruch eines Mitglieds auf Einsichtnahme in die Mitgliederliste.

Verein weigert sich, Mitgliederliste herauszugeben

Ein Vereinsmitglied war der Auffassung, dass die Organe eines Bundesverbandes in der Rechtsform eines e.V. sich satzungs- und gesetzeswidrig verhalten hätten. Er verlangte daher Einsicht in die Mitgliederliste, um eine Versammlung aller Mitglieder einzuberufen. Auf der Versammlung wollte er die Mitglieder über das Verhalten der Organe informieren und eine Beschlussfassung über Maßnahmen und eine Vorentscheidung über die Abberufung des Bundesvorstands und die Entlassung des Geschäftsführers erreichen.

Wie erwartet, blies ihm seitens der Vereinsverantwortlichen harter Gegenwind ins Gesicht. Der Verein wollte die Mitgliederliste nicht herausgeben. Gegen die Klage des Mitglieds setzte sich der Verein mit dem Hinweis zur Wehr, dass das Vereinsmitglied zunächst ein Schiedsverfahren hätte anstrengen müssen und nicht sofort vor ein staatliches Gericht hätte ziehen dürfen. Das Oberlandesgericht (OLG) München war anderer Auffassung und gab dem Vereinsmitglied Recht.

Schiedsgerichtklausel unwirksam

In der Satzung des Vereins fand sich folgende Klausel: „Für aus dem Vereinsverhältnis entstehende Streitigkeiten zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern sowie zwischen Mitgliedern untereinander ist ein Schiedsgericht zuständig. Wahl-, Zusammensetzung und Verfahren des Schiedsgerichts regelt die Schiedsgerichtsordnung“.

Das OLG München hielt diese Regelung für unwirksam. Die Satzung eines rechtsfähigen Vereins müsse, so das Gericht, sämtliche das Vereinsleben bestimmenden Leitprinzipien und Grundsatzregelungen, soweit sie nicht gesetzlich festgelegt sind, enthalten. Eine Schiedsklausel könne daher nur dann als verbindlich angesehen werden, wenn die Satzung selbst die wesentlichen Punkte dazu bestimme. Hierzu gehörten insbesondere die Zusammensetzung des Schiedsgerichts und die Regelung über die Auswahl und Bestellung der Schiedsrichter. Diese Grundentscheidungen könnten nicht einem beliebigen Vereinsorgan und einer Schiedsordnung überlassen bleiben. Der pauschale Verweis der Satzungsregelung auf „die Schiedsgerichtsordnung“ genügte daher nicht. Weder nahm die Satzungsregelung auf eine konkrete Schiedsordnung Bezug noch erklärte sie die Schiedsordnung zum Bestandteil der Satzung.

Anspruch auf Einsicht in die Mitgliederliste

Das OLG stellte weiter fest, dass ein Vereinsmitglied kraft seines Mitgliedschaftsrechts einen Anspruch auf Offenbarung der Namen und Anschriften der Vereinsmitglieder hat, wenn es ein berechtigtes Interesse darlegen kann, dem kein überwiegendes Interesse des Vereins oder berechtigte Belange der Vereinsmitglieder entgegenstehen. Im konkreten Fall sah das OLG München die Voraussetzungen für das Einsichtsrecht als erfüllt an: Den anderen Vereinsmitgliedern stehe kein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse zu, denn es stehe jedem Mitglied frei, Informations- oder Einladungsschreiben ungelesen wegzuwerfen. Auch das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) stehe der Offenbarung der Daten der übrigen Vereinsmitglieder nicht entgegen.

Damit schließt sich das OLG München der Rechtsprechung des LG Saarbrücken, des OLG Saarbrücken und des OLG Hamburg an. Anders als das OLG Hamburg hält das OLG München jedoch die Einschaltung eines Treuhänders nicht für erforderlich.

Mitgliederliste muss herbeigeschafft werden

Auch die Tatsache, dass der Verein selbst die Mitgliederlisten nicht führte, sondern die jeweiligen Gebietsgliederungen bzw. die Ortsgruppen, änderte am Ergebnis nichts. Schließlich könne, so das Gericht, der Verein die Mitgliederlisten anfordern und weitergeben, selbst sortieren müsse er sie allerdings nicht. Die Frage, ob der Bundesverband nach § 72 BGB verpflichtet ist, auch auf Bundesebene Listen mit Namen und Anschriften aller Mitglieder zu führen, ließ das OLG München ausdrücklich offen.

Vereine sollten unbedingt überprüfen, ob ihre Satzung eine (wirksame) Schiedsvereinbarung enthält und diese gegebenenfalls an den aktuellen Rechtsstand anpassen. Die Grundsätze zur Wirksamkeit einer Schiedsgerichtsklausel, die das OLG München hier anspricht, hatte der BGH bereits im Jahr 1983 aufgestellt, so dass das Urteil nicht überrascht. Eher überraschend ist, dass auch heute noch viele Satzungen fehlerhafte Klauseln enthalten, die im Fall der Fälle viel Ärger verursachen können. Gerne sind Ihnen unsere erfahrenen Anwälte bei der Überprüfung Ihrer Vereinssatzung behilflich.

OLG München, Urteil vom 24.03.2016, Az. 23 U 3886/15

Weiterlesen:
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Gestaltung von Vereinssatzungen: Fallstricke vermeiden

Johannes Fein

Rechtsanwalt Johannes Fein ist im Steuerrecht, im Gemeinnützigkeitsrecht und im Sportrecht tätig. Er berät und vertritt gemeinnützige Vereine und Verbände, Wirtschafts- und Berufsverbände, gemeinnützige GmbHs und Genossenschaften sowie Stiftungen und sonstige Nonprofit-Organisationen.

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