Die Satzung ist das Herzstück einer gemeinnützigen Organisation. Über ihre Gestaltung kann so mancher Streit innerhalb der eigenen Reihen, aber auch mit den Behörden wie zum Beispiel dem Finanzamt entstehen. Wie wichtig eine gute Satzungsgestaltung ist, zeigt jüngst ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH).
Streit um Satzung mit dem Finanzamt
Die Klägerin ist eine GmbH, deren Satzungszweck die gemeindepsychiatrische Versorgung eines Landkreises ist. Nachdem das Finanzamt der Klägerin bereits 2014 mitteilte, dass ihr Gesellschaftsvertrag (Satzung) nicht den gemeinnützigkeitsrechtlichen Voraussetzungen entspreche und sie bat, die gemeinnützigen Zwecke gemäß § 52 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) analog der Mustersatzung wortwörtlich in ihrer Satzung zu benennen, beschlossen die Gesellschafter der GmbH 2015 eine Satzungsänderung.
Jedoch beanstandete das Finanzamt die Satzungsänderung und schlug der GmbH die Aufnahme der Zwecke „Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege“ sowie „Förderung mildtätiger Zwecke“ in die Satzung vor. Zudem schlug es vor, auch die Regelung zur Auflösung der Gesellschaft an die Mustersatzung anzupassen. Zwar enthielt der Gesellschaftsvertrag eine Regelung zur Vermögensbindung im Fall einer Auflösung der GmbH, jedoch nicht für den Fall, dass der bisherige Zweck der GmbH wegfallen würde.
Finanzamt lehnt Erteilung eines Feststellungsbescheids ab
Ende des Jahres 2016 lehnte das Finanzamt die Erteilung eines Feststellungsbescheides gemäß § 60a AO ab, da die Satzung der GmbH die satzungsmäßigen Voraussetzungen nach den §§ 51, 59, 60 und 61 AO nicht erfülle. Dagegen reichte die GmbH Klage vor dem hessischen Finanzgericht (FG) ein.
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Mit Erfolg: Das Gericht entschied, dass die in § 52 Abs. 2 AO genannten Zwecke in der Satzung nicht wortwörtlich wiederholt werden müssten. Zudem genüge der Gesellschaftsvertrag der GmbH auch ohne eine Regelung zur Vermögensbindung bei einem Wegfall ihres bisherigen Zweckes den Anforderungen an die satzungsmäßige Vermögensbindung.
Vermögensbindung muss konkret in Satzung geregelt werden
Der BFH teilte jedoch die Ansicht des FG zur satzungsmäßigen Vermögensbindung nicht und hob dessen Entscheidung auf. Eine steuerlich ausreichende Vermögensbindung nach § 61 Abs. 1 AO liege, so der BFH, nur dann vor, wenn bei
- Auflösung der NPO,
- Aufhebung der NPO und
- Wegfall des bisherigen Zwecks der NPO
der Zweck, für den das anfallende Vermögen verwendet werden soll, in der Satzung so genau bestimmt sei, dass allein anhand der Satzung geprüft werden könne, ob der Verwendungszweck steuerbegünstigt ist.
Es reiche nicht aus, nur den Verwendungszweck für einen oder zwei der möglichen Vermögensanfallsgründe in der Satzung zu nennen und diesen mittels Auslegung der Satzung auch für den/die anderen anzunehmen. Zur Auslegung könne auch nicht wie vom FG angenommen die vorherige Handhabung der Beteiligten herangezogen werden, da die Regelungen über die Vermögensbindung in der Satzung selbst geregelt werden müssten und sich nicht aus den Begleitumständen ergeben könnten.
Da die Satzung der GmbH bereits die Anforderungen an die satzungsmäßige Vermögensbindung gemäß § 61 Abs. 1 AO nicht erfülle, müsse die Frage, ob die in § 52 Abs. 2 AO genannten Zwecke in die Satzung wörtlich übernommen werden müssen, nicht entschieden werden, so der BFH.
Besser an Mustersatzung orientieren
Es handelt sich hierbei um einen offensichtlichen Extremfall: Trotz mehrmaliger Hinweise seitens des Finanzamts haben die Gesellschafter der GmbH die Satzungsregelung zur Vermögensbindung nicht ergänzt. Es kann nur spekuliert werden, warum die Gesellschafter keine entsprechende Satzungsänderung durchgeführt haben.
Um Streitigkeiten mit dem Finanzamt zu vermeiden, sollten sich NPOs bei der Gestaltung ihrer Satzung an dem Wortlaut der Mustersatzung orientieren und nur in begründeten Ausnahmefällen davon abweichen. Unsere erfahrenen Anwälte stehen Ihnen bei der rechtssicheren Gestaltung Ihrer Satzung gerne zur Seite.
BFH, Urteil v. 26.08.2021 – V R 11/20
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