Die Mustersatzung enthält alle aus Sicht der Finanzverwaltung notwendigen Angaben, die eine Satzung braucht, damit die Organisation als gemeinnützig anerkannt werden kann. Das heißt: Es handelt sich nicht um ein Muster im Sinne einer Vorlage einer kompletten Satzung. Vielmehr enthält sie die Bestimmungen, die für die Anerkennung als gemeinnützige Körperschaft notwendig sind. Das ist deshalb wichtig, weil die Abgabenordnung vorschreibt, dass gemeinnützige Körperschaften sowohl in ihrer tatsächlichen Geschäftsführung als auch in ihrer Satzung klar erkennen lassen müssen, dass sie sich voll und ganz der Verfolgung ihrer begünstigten Zwecke widmen.
Wo steht die Mustersatzung?
Die Mustersatzung findet sich in der Anlage 1 zur Abgabenordnung. Danach kann sie für Vereine, Stiftungen, Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, geistliche Genossenschaften und Kapitalgesellschaften verwendet werden.
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Ist der Wortlaut der Mustersatzung verbindlich?
Während die Finanzverwaltung gelegentlich die Auffassung vertritt, die Mustersatzung sei in jedem Fall wörtlich zu übernehmen, ist die Rechtsprechung deutlich liberaler. Eine wortwörtliche Übernahme der Mustersatzung ist danach nicht notwendig. Es genügt in der Regel, wenn der Zweck und die Art seiner Verwirklichung durch Auslegung der Satzung klar erkennbar sind.
Was tun bei Streitigkeiten mit dem Finanzamt?
Trotz der eindeutigen Rechtsprechung der Finanzgerichte versuchen die Finanzämter immer wieder, NPOs zur wörtlichen Übernahme der Mustersatzung zu bewegen. Da das aber gerade nicht erforderlich ist, sollte man in diesem Fall einen Rechtsanwalt oder Steuerberater zu Rate ziehen. Um diese Streitigkeiten ganz zu vermeiden, ist es empfehlenswert, die Satzung von vornherein von einem Experten überprüfen und ggf. anpassen zu lassen. Gerne sind wir Ihnen dabei behilflich.
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