Die aktuelle Sicherheitslage in der Golfregion bewegt viele Expats und Unternehmer, die ihr Unternehmen in Dubai oder den Emiraten führen, über die Rückkehr nach Deutschland nachzudenken oder sogar Hals über Kopf zu fliehen. Wer seinen Wohnsitz in den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) aufgibt und nach Deutschland zurückkehrt, tritt in ein steuerliches Minenfeld. Da das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Deutschland und den Emiraten am 31.12.2021 ausgelaufen ist, fehlt der völkerrechtliche Schutz vor Doppelbesteuerung.
Mit unserem Leitfaden für Rückkehrer wollen wir helfen, die wichtigsten steuerlichen Stolperfallen zu vermeiden.
Nach Rückkehr aus Dubai wieder voll steuerpflichtig
Sobald Sie in Deutschland wieder über eine Wohnung verfügen, die Sie dauerhaft nutzen können (auch bei Eltern oder Freunden, sofern Schlüsselgewalt besteht), begründen Sie einen Wohnsitz (§ 8 AO). Auch ein Aufenthalt von mehr als sechs Monaten am Stück (geringfügige Unterbrechungen genügen nicht zur Vermeidung) führt zum gewöhnlichen Aufenthalt (§ 9 AO).
- Die Folge: Sie sind sofort wieder unbeschränkt steuerpflichtig. Deutschland besteuert Ihr weltweites Einkommen (Welteinkommensprinzip).
- Gefahr Erbschaftsteuer/Schenkungssteuer: Mit dem Wohnsitz unterliegt Ihr gesamtes Weltvermögen auch wieder der deutschen Erbschaft- und Schenkungsteuer. Selbst, wenn Sie ihn später wieder aufgeben und wieder wegziehen, gilt für Sie noch fünf Jahre lang das deutsche Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuerrecht.
Die Dubai-Firma: Management und Betriebsstätte
Besteht die Firma in Dubai bei Ihrer Rückkehr nach Deutschland weiter, entstehen hohe steuerliche Risiken für die Gesellschaft und letztlich für Sie als Geschäftsführer:
- Ort der Geschäftsleitung: Wenn Sie die Fäden von Deutschland aus ziehen, d.h. von Deutschland aus die Geschäfte führen, wird die Dubai-Firma in Deutschland körperschaftsteuerpflichtig (§ 1 KStG). Das „Gehirn“ der Firma sitzt nun hier. Ein Strohmann-Geschäftsführer in Dubai hilft nicht, um dieses Ergebnis zu vermeiden.
- Hinzurechnungsbesteuerung (AStG): Bei passiven Einkünften (Zinsen, Lizenzen, bestimmter Handel) greift das Außensteuergesetz. Gewinne werden in Deutschland besteuert, selbst wenn die echte Geschäftsführung in Dubai verbleibt.
- Verstrickung/Entstrickung: Das Finanzamt könnte unterstellen, dass Sie wertvolle Wirtschaftsgüter (Kundenlisten, IP) durch Ihre Rückkehr nach Deutschland „importiert“ haben. Will man später wieder aus Deutschland raus (neuer Exit), kann das steuerlich wieder zu Belastungen führen.
Einkommen und Gehalt: Die volle Steuerlast
Ohne DBA gibt es keine Freistellung für ausländische Einkünfte.
- Lohnsteuer: Gehaltszahlungen aus Dubai unterliegen in Deutschland dem vollen Einkommensteuersatz (bis zu 42 % bzw. 45 %).
- Problem Anrechnung: Da die VAE keine Einkommensteuer erheben, kann in Deutschland nichts angerechnet werden (§ 34c EStG). Sie zahlen die volle deutsche Steuer.
- Verdeckte Gewinnausschüttung (vGA): Überhöhte Gehälter oder unübliche Zahlungen der Dubai-Firma an Sie werden als vGA umgestuft, was zu einer hohen Zusatzbelastung führt.
Wegzugsteuer (Exit Tax): Die Rückkehrer-Regelung
Ein Lichtblick für Gesellschafter von Kapitalgesellschaften, die beim Wegzug in die VAE Wegzugsteuer zahlen mussten:
- Rückerstattung: Wer bei Wegzug Wegzugsteuer auf Anteile (z.B. GmbH) gezahlt hat, kann diese rückwirkend neutralisieren.
- Frist: Sie müssen innerhalb von sieben Jahren (verlängerbar auf zwölf) nach dem Wegzug wieder unbeschränkt steuerpflichtig werden (§ 6 Abs. 3 AStG). Die Anteile dürfen währenddessen nicht verkauft worden sein.
Steuerliche Erste Hilfe bei der Rückkehr aus Dubai und Co.
Um die oben genannten Konsequenzen abzufedern, sollten Betroffene folgende Maßnahmen prüfen:
- Vermeidung der Ansässigkeit: Wer nur vorübergehend Schutz sucht, sollte keine feste Wohnung (Mietvertrag/Eigentum) in Deutschland beziehen. Ein Aufenthalt in Hotels kann helfen, ist aber bei Langzeitnutzung kritisch. Sicherer ist eine Zwischenstation in einem Nachbarland oder auch mehreren wechselnden Ländern. Es kann nötig werden, zu prüfen, ob Länder mit attraktivem DBA gewählt werden.
- Substanz in Dubai sichern: Um die Firmenbesteuerung in Deutschland zu verhindern, sollte ggf. vor der Rückkehr nach Deutschland ein echter Geschäftsführer vor Ort in Dubai angestellt werden. Strategische Entscheidungen müssen nachweislich physisch in Dubai (Board Meetings) getroffen werden. Ein echtes Büro (kein Flexi-Desk) ist Pflicht.
- Gehaltsanpassung: Reduzieren Sie Ihre aktiven Bezüge aus Dubai auf ein Minimum, solange Sie sich in Deutschland aufhalten, um die hohe Einkommensteuerlast zu begrenzen.
- Dokumentation: Führen Sie ein detailliertes Tagebuch über Ihre Aufenthaltstage und Geschäftstätigkeiten, um im Zweifel belegen zu können, wo Entscheidungen getroffen wurden.
Wir unterstützen Rückkehrer bei allen Steuerfragen
WINHELLER begleitet Rückkehrer aus Dubai, Abu Dhabi und den übrigen Emiraten sowohl strategisch als auch in der praktischen Umsetzung: von der Prüfung der (Wieder‑)Ansässigkeit, des Wohnsitz- und gewöhnlichen Aufenthalts über die Gestaltung der Dubai‑Struktur (Ort der Geschäftsleitung, Substanz, Hinzurechnungsbesteuerung, Verstrickungs-/Entstrickungsthemen) bis hin zur Optimierung von Gehalt, Dividenden und Wegzugsteuer.
Unsere Steuerberater und Fachanwälte für Steuerrecht entwickeln ein auf Ihre Situation zugeschnittenes Rückkehrkonzept, setzen notwendige Maßnahmen (z.B. Geschäftsführerbestellung, Board‑Protokolle, Dokumentation, Steuererklärungen, Einsprüche) für Sie um und vertreten Sie gegenüber dem Finanzamt, um unnötige Doppel- und Strafsteuern zu vermeiden. Kommen Sie gern auf uns zu!
