Registerpublizität: Nur eingetragener Verein kann Gesellschafter einer eGbR sein

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Das Kammergericht (KG) Berlin hat die Anforderungen für die Gesellschafterstruktur der eingetragenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts (eGbR) deutlich verschärft: Ein nicht im Vereinsregister eingetragener Idealverein kann danach nicht wirksam Gesellschafter einer eGbR werden. Was bedeutet das für die Praxis und für das Personengesellschaftsrecht nach der Reform?

Hintergrund: Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG)

Die zum 01.01.2024 mit dem MoPeG eingeführte eGbR verspricht neue Gestaltungsmöglichkeiten für zahlreiche Akteure – auch für gemeinnützige Organisationen. Zugleich bringt sie eine erhöhte Registerpublizität durch das neue Gesellschaftsregister mit sich: Nach § 707a Abs. 1 Satz 2 BGB sind nur solche Gesellschaften eintragungsfähig, deren Gesellschafter identifizierbar und selbst eintragungsfähig sind.

Nicht eingetragene Idealvereine als Gesellschafter

Im zu entscheidenden Fall meldete ein Beteiligter die Gründung einer eGbR in Berlin an, an der – neben ihm selbst – zwei nicht eingetragene Idealvereine als Gesellschafter beteiligt sein sollten. Das Registergericht beanstandete unter anderem, dass diese Vereine nicht im Vereinsregister eingetragen waren. Es verlangte die vorherige Eintragung der Vereine, da eine eGbR mit nicht eingetragenen Vereinen als Gesellschafter nicht eintragungsfähig sei. Auch nach Änderungen an der Geschäftsführungsstruktur hielt das Gericht an seiner Beanstandung fest.

Klare Registervorgabe

Das Kammergericht wies die Beschwerde zurück. Zur Begründung führte es unter anderem aus, dass die Eintragungsfähigkeit einer eGbR die Identifizierbarkeit und Eintragungsfähigkeit sämtlicher Gesellschafter voraussetze. Dieses Erfordernis werde von eingetragenen Vereinen, nicht aber von Vereinen, die nicht im Vereinsregister eingetragen sind, erfüllt. Die fehlende Voreintragung könne durch das Registergericht mittels Zwischenverfügung beanstandet werden. Von besonderer Relevanz ist dabei, dass nach dem Kammergericht ein späterer Eintragungswille nicht ausreiche, sondern die Voreintragung vielmehr bereits zum Anmeldungszeitpunkt bestehen müsse.

Transparenz und Nachvollziehbarkeit von Vertretungsverhältnissen

Das KG argumentiert mit dem Bedarf an rechtsgeschäftlicher Transparenz und der Nachvollziehbarkeit von Vertretungsverhältnissen im Gesellschaftsregister. Die Registerpublizität soll aufzeigen, wer tatsächlich hinter der eGbR steht und wer für sie handelt. Das Gericht leitet das Voreintragungserfordernis aus § 707a Abs. 1 Satz 2 BGB ab. Dort heißt es, dass eine GbR nur dann Gesellschafterin einer eGbR sein kann, wenn sie selbst eingetragen ist.

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Auch wenn es sich im vorliegenden Fall um nicht eingetragene Vereine als potenzielle Gesellschafter handelte, wandte das Kammergericht diese Norm analog an. Dies rechtfertigte es mit der Verweisung des § 54 Abs. 1 Satz 2 BGB auf das Gesellschaftsrecht. Allerdings gilt diese Vorschrift ausdrücklich nur für nicht eingetragene Vereine mit wirtschaftlichem Zweck. Vor dem MoPeG bestand eine allgemeine Verweisung auf das Recht der BGB-Gesellschaft für nicht eingetragene Vereine. Das hat sich jedoch geändert.

Keine Registerpflicht für nicht eingetragene Idealvereine?

Die Leitargumentation des Transparenzbedürfnisses ist zwar, insbesondere in Bezug auf grundbuchrelevante Aktivitäten nicht eingetragener Vereine, nachvollziehbar. Dogmatisch sauber ist diese Lösung jedoch nicht. Die Voraussetzungen für eine entsprechende Anwendung des § 707a Abs. 1 Satz 2 BGB bestehen mangels planwidriger Regelungslücke nicht. In der jüngsten Reform hat der Gesetzgeber seinen Regelungswillen zum Ausdruck gebracht und die generelle Verweisung bewusst eingeschränkt. Es kann demnach davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber gerade keine Registerpflicht für nicht eingetragene Idealvereine schaffen wollte.

Wie in dieser Frage schlussendlich zu verfahren sein wird, bleibt abzuwarten. Eine höchstrichterliche Klärung steht bislang aus. Interessant ist dies insbesondere vor dem Hintergrund des Beschlusses des OLG Frankfurt vom 10.10.2024 zur Grundbuchfähigkeit nicht eingetragener Vereine. Im Rahmen eines obiter dictum lehnte das OLG eine analoge Anwendung der GbR-Vorschriften auf nicht eingetragene Vereine ab und gestand ihnen insoweit die Grundbuchfähigkeit ohne Voreintragungserfordernis zu.

Was bedeutet das für nicht eingetragene Vereine?

Vereine, die Gesellschafter einer eGbR werden wollen, müssen künftig zwingend als e.V. im Vereinsregister eingetragen sein. Nicht eingetragene Idealvereine sind von dieser Rolle bislang ausgeschlossen. Wer also als nicht eingetragener Verein gesellschaftsrechtlich aktiv werden möchte, muss den Weg ins Vereinsregister wählen – auch wenn die traditionell niedrigschwellige Organisationsform dadurch an Bedeutung verliert.

Diese Gerichtsentscheidung unterstreicht, dass die im MoPeG kodifizierte Registerlogik im Gesellschaftsrecht zu einer neuen Form der Öffentlichkeitsgewährleistung führt. Ob das Dogma der Registerklarheit auf Kosten der Vielgestaltigkeit des deutschen Vereinsrechts übertragbar ist, bleibt jedoch weiterhin ein Thema für die gesetzgeberische bzw. höchstrichterliche Klärung.

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KG Berlin, Beschluss v. 20.02.2025, 22 W 59/24

Weiterlesen:
So wird ein Verein ohne Rechtspersönlichkeit ins Vereinsregister eingetragen
Anwalt für Vereinsrecht & Verbandsrecht

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Porträt vom Autor

Johannes Fein

Rechtsanwalt Johannes Fein ist im Steuerrecht, im Gemeinnützigkeitsrecht und im Sportrecht tätig. Er berät und vertritt gemeinnützige Vereine und Verbände, Wirtschafts- und Berufsverbände, gemeinnützige GmbHs und Genossenschaften sowie Stiftungen und sonstige Nonprofit-Organisationen.

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