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So wird ein Verein ohne Rechtspersönlichkeit ins Vereinsregister eingetragen

So wird ein Verein ohne Rechtspersönlichkeit ins Vereinsregister eingetragen

Vereine können auf zwei Arten existieren: als eingetragener Verein (e.V.) mit eigener Rechtspersönlichkeit oder als Verein ohne Rechtspersönlichkeit (vormals „nichtrechtsfähiger Verein“). Beide haben spezifische Merkmale und rechtliche Unterschiede. Wie genau unterscheidet sich ein eingetragener Verein von einem Verein ohne Rechtspersönlichkeit und kann man Letzteren ins Vereinsregister eintragen?

Merkmale des Vereins ohne Rechtspersönlichkeit

Vereine ohne Rechtspersönlichkeit sind Personenzusammenschlüsse, die aus mindestens drei Personen bestehen und unabhängig vom Wechsel ihrer Mitglieder bestehen. Sie benötigen ein Leitungsorgan, welches analog zum Vorstand eines eingetragenen Vereins zu sehen ist. Eine schriftliche Satzung ist nicht erforderlich, da sich diese auch ausreichend aus den gelebten Regeln innerhalb des Vereins ergeben kann. Gegenüber dem Verein mit Rechtspersönlichkeit zeichnet er sich durch das Fehlen der Eintragung und der Konzessionierung aus.

Mittlerweile ist der Verein ohne Rechtspersönlichkeit rechtsfähig (§ 54 Abs. 1 BGB). Grundbuchfähigkeit kommt dem Verein ohne Rechtspersönlichkeit mangels Eintragung allerdings nicht zu. Auch die Eintragung als Gesellschaftsmitglied setzt Voreintragung voraus. Der Verein ohne Rechtspersönlichkeit ist aber aktiv und passiv parteifähig.

Den Gläubigern haftet das Vereinsvermögen, d.h. beim Idealverein ohne Rechtspersönlichkeit haften die Mitglieder aufgrund eines institutionellen Haftungsausschlusses nicht persönlich, hingegen haften die Mitglieder des wirtschaftlichen Vereins persönlich und akzessorisch zur Vereinsschuld. Das Vereinsvermögen gehört den Mitgliedern gemeinsam zur Erfüllung des Vereinszwecks. Aus Rechtsgeschäften, im Namen des Vereins ohne Rechtspersönlichkeit haftet der Handelnde persönlich bzw. mehrere Handelnde als Gesamtschuldner (§ 54 Abs. 2 BGB).

Merkmale des eingetragenen Vereins

Für die Gründung eines eingetragenen Vereins bedarf es dagegen eines Zusammenschlusses von mindestens sieben Personen, welcher ebenso unabhängig vom Wechsel seiner Mitglieder bestehen muss. Zur Gründung sind der Beschluss über die Satzung mit der Unterschrift aller Gründungsmitglieder sowie die Anmeldung beim Vereinsregister mit notarieller Beglaubigung erforderlich. Mit der Eintragung in das Vereinsregister erlangt der Verein Rechtsfähigkeit und kann folglich Träger von Rechten und Pflichten sein.

Das Vereinsvermögen gehört beim eingetragenen Verein dem Verein als juristische Person selbst. Im Rahmen des eingetragenen Vereins haftet der e.V. als juristische Person selbst. Die Organe des Vereins haften persönlich nur in den Ausnahmefällen der Durchgriffshaftung.

Gemeinnützigkeit bei Vereinen ohne Rechtspersönlichkeit

Auch Vereine ohne Rechtspersönlichkeit können als gemeinnützig i.S.d. §§ 51 ff. AO anerkannt werden. Erforderlich ist dann eine Satzung, die den Vorgaben des Gemeinnützigkeitsrechts genügt. Die Verfolgung mildtätiger, gemeinnütziger oder kirchlicher Zwecke muss sich insofern eindeutig aus der Satzung ergeben. Erfüllt ein nicht eingetragener Verein die Voraussetzungen, die das Gesetz an die Erlangung des Gemeinnützigkeitsstatus hat, kann er von denselben steuerlichen Vorteilen profitieren wie ein eingetragener Verein.

Möglichkeiten der Eintragung bestehender Vereine

Im Zuge der Eintragung des Vereins ohne Rechtspersönlichkeit ergeben sich zwei Möglichkeiten: Der bestehende Verein kann entweder fortgeführt oder stillschweigend aufgelöst werden.
Die Fortführung des bestehenden Vereins vollzieht sich durch Umwandlung des Vereins ohne Rechtspersönlichkeit in einen e.V. Dass diese Möglichkeit gewollt ist, muss sich ausdrücklich aus der Satzung oder dem Gründungsprotokoll ergeben.

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Ist die Eintragung nicht bereits in der Gründungssatzung vorgesehen, wird die Umwandlung des Vereins ohne Rechtspersönlichkeit in einen e.V. durch eine entsprechende Satzungsänderung eingeleitet. Dabei muss nachträglich eine Bestimmung in die Satzung aufgenommen werden, dass der Verein ohne Rechtspersönlichkeit in das Vereinsregister eingetragen werden soll (§ 57 Abs. 1 BGB).

Im Fall der Neugründung eines Vereins muss das Vermögen des bisherigen Vereins ohne Rechtspersönlichkeit auf den neuen eingetragenen Verein im Wege der Einzelrechtsübertragung übergehen. Der bisherige Verein ohne Rechtspersönlichkeit wird in diesem Zuge aufgelöst. Die Mitglieder treten dem neuen eingetragenen Verein entweder durch Teilnahme an der Gründungsversammlung des neuen eingetragenen Vereins oder zu einem späteren Zeitpunkt bei.

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Weiterlesen:
Eintragung ins Grundbuch: Voraussetzungen für nichtrechtsfähige Vereine
Vom Verein zur Genossenschaft – Wann sich die Umwandlung lohnt

Johannes Fein

Rechtsanwalt Johannes Fein ist im Steuerrecht, im Gemeinnützigkeitsrecht und im Sportrecht tätig. Er berät und vertritt gemeinnützige Vereine und Verbände, Wirtschafts- und Berufsverbände, gemeinnützige GmbHs und Genossenschaften sowie Stiftungen und sonstige Nonprofit-Organisationen.

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