Die Amtszeit des im Stiftungsgeschäft bestellten Gründungsvorstandes kann nicht durch die Satzungsregelung über die künftige Bestellung von Vorstandsmitgliedern beschränkt werden. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm mit Beschluss vom 8. Oktober 2013 festgestellt.
Vorstand einer Stiftung
In dem entschiedenen Fall hatte der Stifter im Stiftungsgeschäft zwei Personen bestimmt, die den Gründungsvorstand bilden sollten. In der Satzung hieß es dann unter anderem, dass der Vorstand vom Kuratorium auf höchstens fünf Jahre bestellt wird und eine Wiederwahl zulässig sei. Ein Kuratorium wurde allerdings nie ins Leben gerufen und ein neuer Vorstand wurde nie gewählt. Und als einer der Gründungsvorstände seinen Rücktritt erklärte, führte der andere die Stiftung alleine weiter.
Nachdem es zwischen dem verbliebenen Stiftungsvorstand und der Stiftungsaufsicht zu Streitigkeiten gekommen war, ließ die Stiftungsbehörde gerichtlich einen Dritten zum Notvorstand der Stiftung bestellen, da ihrer Meinung nach mit Ablauf der ersten fünf Jahre die Amtszeit des Gründungsvorstandes abgelaufen sei. Eine Wiederbestellung sei nicht möglich gewesen, da diese nur von dem nicht vorhandenen Kuratorium hätte vorgenommen werden können. Die Stiftung habe daher keinen Vorstand und es müsse ein Notvorstand bestellt werden. Dagegen wehrte sich die Stiftung.
Bestellung eines Notvorstandes
Das OLG Hamm gab der Stiftung Recht, da die Voraussetzungen für die Bestellung eines Notvorstandes gemäß §§ 86, 29 BGB nicht vorgelegen hätten: Nach Auffassung des Gerichts sei der Gründungsvorstand wirksam durch das Stiftungsgeschäft berufen worden und seine darauf beruhende Organstellung bestehe weiterhin fort.
Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass die Mitglieder des Gründungsvorstandes als sog. geborene Mitglieder üblicherweise vom Stifter benannt würden. Die so im Stiftungsgeschäft erfolgte Berufung des Gründungsvorstands ende dann nicht aufgrund des Ablaufs einer Amtszeit, wenn eine solche für den Gründungsvorstand, wie im vorliegenden Fall, nicht bestimmt sei. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Satzung, da die Satzungsregelungen nach Auffassung des OLG Hamm auf diese geborenen Vorstandsmitglieder keine Anwendung finden. Nach dem gemäß § 133 BGB maßgeblichen Stifterwillen sei eine zeitliche Befristung der Amtszeit des Gründungsvorstandes nämlich nicht gewollt gewesen: Allein im Gründungsgeschäft sei der Gründungsvorstand genannt, weshalb aus dem Sinnzusammenhang zu erwarten sei, dass auch an dieser Stelle eine nähere Regelung getroffen worden wäre, wenn die Amtszeit des Gründungsvorstandes nach dem Stifterwillen hätte befristet werden sollen. Da dies jedoch nicht geschehen war, sei die Amtszeit des Gründungsvorstandes unbefristet. Die Regelung der Stiftungssatzung, die für die Folgebestellung eines Vorstandes durch ein noch zu installierendes Kuratorium eine Amtszeit von fünf Jahren vorsieht, könne daher ohne dahingehende besondere Regelung nicht auf die Rechtsstellung des durch die Stifter berufenen Gründungsvorstandes übertragen werden.
Abgrenzung zum Gründungsvorstand einer Stiftung
Gedanklich sei die Bildung des Gründungsvorstandes durch das Stiftungsgeschäft daher von der Satzungsregelung über die künftige Bestellung des Vorstands zu unterscheiden. Die gesetzliche Forderung nach Regelungen dazu, wie ein Vorstand für die Stiftung gebildet wird, wolle nur sicherstellen, dass generell ein Verfahren zur Bestellung des Vorstandes vorgesehen ist, welches aber nicht zwangsläufig den ersten, häufig vom Stifter eingesetzten Vorstand, betreffen müsse.
OLG Hamm, Beschluss vom 08.10.2013, Az. 15 W 305/12
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Tags: Satzung, Stiftung, Stiftungssatzung, Vorstand