Coronabonus, Energiepreispauschale, Inflationsausgleich – Sonderleistungen gab es in den letzten Jahren viele. Die meisten dieser Zahlungen werden über den Arbeitgeber abgewickelt. Aber wie sieht das in gemeinnützigen Organisationen aus? Gibt es hier Sonderregeln?
Beispiel Inflationsausgleichsprämie
Der Inflationsausgleich ist eine Verordnung der Bundesregierung, bei der Arbeitnehmern bis 3.000 Euro steuerfrei gewährt werden kann. Dies ist eine freiwillige Leistung für Arbeitgeber, ein Anspruch besteht also nicht darauf. Die Grundlage der Prämie liegt im Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz.
Das Geld kann dabei auch in mehreren Etappen ausbezahlt werden. Zudem muss es zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Grundsätzlich kann das Geld auch im Rahmen einer Sachleistung gewährt werden.
Besonderheiten bei gemeinnützigen Arbeitgebern
Zunächst ist festzustellen, dass die Prämie auf Beschäftigte unabhängig von ihrer Arbeitszeit (Voll- oder Teilzeit) Anwendung findet. Auch Aushilfen, Azubis und Minijobber sind begünstigt, solange ihre Vergütung lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig ist. Ob auch Beschäftigte, die im Rahmen der Ehrenamtspauschale oder des Übungsleiterfreibetrags vergütet werden, erfasst sind, ist noch nicht geklärt.
Zur Vergütung bei gemeinnützigen Organisationen hatte der Bundesfinanzhof (BFH) bereits im Allgemeinen festgestellt, dass es keine Besonderheiten gebe. Vergleichswert sei die freie Wirtschaft und nicht etwa der Dritte Sektor. Begründung dafür ist, dass auch gemeinnützige Organisationen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nach Arbeitnehmern suchen und dort mit der freien Wirtschaft konkurrieren müssen. Einen speziellen Arbeitsmarkt für gemeinnützige Organisationen gibt es nicht.
Angemessenheit als besondere Anforderung
Trotzdem gilt als besondere Anforderung an die Vergütung bei gemeinnützigen Organisationen, dass diese angemessen sein muss. Im Rahmen von Sonderleistungen bedeutet dies, dass diese nicht unangemessen hoch im Vergleich zum Gehalt sein dürfen. Bei Vollzeitangestellten dürfte dies keine Probleme bereiten, denn die Höhe des Freibetrags ist festgelegt und eine Angemessenheit somit politisch gewollt. Anders könnte dies bei Teilzeitkräften aussehen. Hier darf sich der Lohn nicht auf einmal verdoppeln oder verdreifachen. In diesem Bereich wäre es angemessen, mit dem Freibetrag die tatsächlich entstandenen Mehrkosten auszugleichen.
Probleme mit der Verwaltungskostenquote?
Gemeinnützige Organisationen sind an verschiedene Grundsätze in ihrem Handeln gebunden. Einer davon ist der Grundsatz der Selbstlosigkeit. Dieser besagt, dass eine gemeinnützige Organisation die ihr zur Verfügung stehenden Mittel überwiegend für gemeinnützige Zwecke verwenden muss. Dementsprechend ist bei der Verwendung von Mitteln für Verwaltungstätigkeiten das Gebot der Effizienz zu beachten.
Als Maßstab für die Effizienz der Mittelverwendung gilt die Verwaltungskostenquote. Diese stellt das Verhältnis von Verwaltungsausgaben einschließlich der Spendenwerbung zu den gesamten vereinnahmten Mitteln dar. Diese Quote verändert sich durch die Zahlung des Freibetrags. Aber auch hier gilt: Diese Unterstützung ist politisch gewollt, sodass die Verschiebung der Verwaltungskostenquote als Folge des Freibetrags nicht schädlich für die gemeinnützige Organisation sein kann.
Sonderleistungen immer individuell zu beurteilen
Grundsätzlich sind Fragestellungen im Zusammenhang mit Sonderleistungen immer individuell zu beurteilen. Wenn Sie Fragen zu Zuschüssen, Freibeträgen oder Sonstigem haben, wenden Sie sich jederzeit gerne an unsere Spezialisten im Gemeinnützigkeitsrecht.
BFH Urteil v. 12.03.2020, V R 5/17
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