Das Geschäftsführergehalt ist schon lange ein schwieriges Thema für NPOs. Denn einerseits wollen sie attraktive Gehälter zahlen, um qualifiziertes Personal zu gewinnen, anderseits dürfen die Gehälter nicht unangemessen hoch sein, da sonst der Verlust der Gemeinnützigkeit droht. Eine Zwickmühle, aus der der Bundesfinanzhof (BFH) NPOs nun mit seinem Grundsatzurteil ein Stück weit befreit.
In dem Fall vor dem BFH ging es um eine gGmbH aus der Gesundheits- und Sozialbranche. Diese hatte ihrem Geschäftsführer von 2005 bis 2010 Gehälter zwischen 132.000 Euro bis 283.000 Euro gezahlt. Das Finanzamt hatte die Höhe der Gehälter im Rahmen einer Betriebsprüfung als unangemessen hoch angesehen. Die Folge: Der gGmbH wurde die Gemeinnützigkeit vom Finanzamt entzogen – in der Folge bestätigt durch das Finanzgericht (FG) Mecklenburg-Vorpommern.
Klare Kriterien zur Bestimmung der Angemessenheit
Der BFH nahm sich des Falles an und nutzte die Gelegenheit, um die Kriterien für die Angemessenheit eines Geschäftsführergehalts weiterzuentwickeln. Das Gesetz trifft zur Frage der Angemessenheit nämlich keine klare Aussage.
Ausgehend von den Grundsätzen der verdeckten Gewinnausschüttung (vGA), sind die Kriterien des BFH für ein angemessenes Geschäftsführergehalt wie folgt:
- Fremdvergleich: Es kommt immer darauf an, ob vergleichbare Unternehmen (die Vergleichbarkeit richtet sich nach Branche, Größe, Mitarbeiterzahl und Umsatz) dasselbe Geschäftsführergehalt zahlen würden. Als Vergleichsgröße können dabei auch die Gehälter vergleichbarer, nicht gemeinnütziger Unternehmen herangezogen werden, da NPOs und kommerzielle Unternehmen um dieselben Fachkräfte konkurrieren und deshalb ähnliche Gehälter zahlen.
- Bandbreite: Der BFH sieht nicht ein bestimmtes Gehalt, sondern immer eine gewisse Bandbreite von Gehältern als angemessen an. Das im Rahmen eines Fremdvergleichs festgestellte angemessene Gehaltsband darf zudem um maximal 20% überschritten werden, ohne dass bereits eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt, die die Gemeinnützigkeit der Organisation gefährden würde.
- Verhältnismäßigkeit: Die Finanzämter müssen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten. Das heißt: Sie dürfen einem gemeinnützigen Unternehmen bei einmaligen, kleineren Verstößen nicht sofort die Gemeinnützigkeit aberkennen. Eine geringfügige Überschreitung des marktüblichen Gehalts stuft der BFH somit noch nicht als unangemessen ein.
Gehalt war nicht in allen Jahren unangemessen
Aus den entwickelten Kriterien schlussfolgerte der BFH, dass das Gehalt in den Jahren 2005 und 2008 bis 2010 unangemessen hoch war, da in diesen Jahren das angemessene Gehaltsband um jeweils mindestens 25.000 Euro überschritten worden war. Im Gegensatz dazu war das Gehalt in den Jahren 2006 und 2007 noch angemessen, da sich das Gehalt 2007 innerhalb der angemessenen Bandbreite befand und die erlaubte Bandbreite im Jahr 2006 nur geringfügig, nämlich um 3.000 Euro, überschritten worden war. Daher stufte der BFH den Entzug der Gemeinnützigkeit nur für die Jahre 2005 und 2008 bis 2010 als rechtmäßig ein.
Rechtssicherheit für NPOs
Wir begrüßen, dass der BFH verbindliche – und aus unserer Sicht nachvollziehbare – Kriterien aufgestellt hat, anhand derer die Angemessenheit von Gehältern festgestellt werden kann. Von dieser Rechtssicherheit profitieren viele NPOs, die sich bisher bei der Bemessung ihrer Gehälter zurückhielten, da sie die Aberkennung der Gemeinnützigkeit fürchteten. Sie können nun ihre Gehälter je nach Branche, Größe, Mitarbeiterzahl und Umsatz (nach oben) anpassen und somit besser mit gewerblichen Unternehmen um qualifizierte Arbeitskräfte konkurrieren.
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Obwohl die Kriterien für ein angemessenes Geschäftsführergehalt nun geklärt sind, stellt die exakte Berechnung des Geschäftsführergehalts für den Laien eine Herausforderung dar. Die Lösung ist ein Gehaltsgutachten, das ein im Gemeinnützigkeitsrecht spezialisierter Anwalt erstellt und das im Hinblick auf den konkreten Fall das angemessene Gehalt bestimmt. Es bietet unter anderem den Vorteil, dass es im Rahmen einer Betriebsprüfung vorgelegt werden kann und das Streitpotential so ganz erheblich mindert.
BFH, Urteil v. 12.03.2020 – V R 5/17
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