Stiftungen binden und verwalten Vermögensmassen. Gemeinnützige Stiftungen Stiftungen tun dies zudem für einen guten Zweck. Doch je größer die Stiftung, desto relevanter sind die mit der Vorstandstätigkeit verbundenen Haftungsrisiken. Eine unentgeltliche Tätigkeit kann in diesen Fällen kaum zu erwarten sein, sodass sich die Frage nach einer (angemessenen) Vergütung aufdrängt. Dabei kann eine zu hohe Vergütung nicht nur die Gemeinnützigkeit gefährden, sondern zudem Schadensersatzansprüche gegen die Mitglieder des Bestellungsorgans sowie im schlimmsten Falle eine Strafbarkeit wegen Untreue nach § 266 Strafgesetzbuch nach sich ziehen. Daher ist Vorsicht bei der Festlegung entsprechender Vergütungen geboten.
Selbstlosigkeit als grundlegende Maxime
§ 52 Abs. 1 Satz 1 Abgabenordnung (AO) verpflichtet gemeinnützige Organisationen zur selbstlosen Förderung der Allgemeinheit. Das bedeutet, dass nicht vordergründig eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt werden und die weiteren Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 AO zu erfüllen sind. Im Kern sind die Mittel gemeinnütziger Organisationen daher für satzungsgemäße Zwecke zu verwenden. Eine Begünstigung von Personen durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen ist in § 55 Abs. 1 Nr. 3 AO ausdrücklich ausgeschlossen.
Verwaltungskostenquote beachten
Vorstandsvergütungen gemeinnütziger Organisationen sind, sofern der Vorstand nicht selbst unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke verwirklicht, als Verwaltungskosten zu qualifizieren. Diese haben sich in einem moderaten Rahmen zu bewegen und müssen weniger als 50% der Mittel binden. Dennoch können auch einzelne Verwaltungsausgaben unzulässig sein, sofern sie unverhältnismäßig sind.
In jedem Fall ist Satzungsregelung erforderlich
Fehlt eine solche Regelung, die zumindest allgemein die Zahlung von Organvergütungen legitimiert, so sind jegliche Vergütungen, ganz unabhängig von ihrer Höhe, unzulässig und stellen eine Mittelfehlverwendung dar.
Angemessenheit – welche Kriterien sind anzuwenden?
Dass das Gehalt angemessen sein muss, schafft lediglich eine grobe Vorstellung, jedoch keine scharfen Kriterien für die Beurteilung der Vergütung im Einzelfall. Der BFH und die Literatur ziehen daher die Grundsätze der verdeckten Gewinnausschüttung als Maßstab heran und verlangen einen externen bzw. internen Fremdvergleich der sog. Gesamtausstattung des Geschäftsführers – bzw. in diesem Fall des Stiftungsvorstandes. Erfasst sind davon sämtliche Vorteile, die der Vorstand im maßgeblichen Veranlagungszeitraum von der Gesellschaft/Stiftung oder von Dritten auf deren Rechnung bezieht.
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Beispiele hierfür sind neben dem Gehalt die Zurverfügungstellung eines Dienstwagens, eventuell der Abschluss einer D&O-Versicherung oder auch Pensionszusagen. Für die Einordnung der Bezüge kommen Gehaltsstrukturuntersuchungen zur Anwendung, aufgrund derer sich eine zulässige Bandbreite ermitteln lässt. Unangemessen sind die Beträge, die den oberen Rand der Bandbreite übersteigen und damit ein krasses Missverhältnis der Gesamtvergütung darstellen. Dies ist in der Regel bei einer Überschreitung um 20% der Fall.
Ergänzend sind Umstände des Einzelfalls mit Zu- oder Abschlägen von den Vergleichsgehältern zu würdigen, bspw. wenn der Vorstand in Teilzeit oder gleichsam für andere Gesellschaften in Geschäftsführerposition tätig ist, da er so nicht seine gesamte Arbeitskraft der betreffenden Stiftung widmet.
Anwendbarkeit der Grundsätze auf Stiftungen
Teilweise bringt die Anwendung dieser Grundsätze auf Stiftungen Herausforderungen mit sich, da das Modell der Vermögensverwaltung und Spendengewinnung nicht immer vollends vergleichbar mit der Intensität und Ausgestaltung einer Tätigkeit in Wirtschaftsunternehmen ist. Daher ist eine adäquate Berücksichtigung der Einzelfallumstände zur Ermittlung einer angemessenen Vergütungsbandbreite essenziell.
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