Wer als professioneller Spieler bei Pokerturnieren satte Gewinne erzielt, kann unternehmerisch tätig sein und muss dann Umsatzsteuer zahlen. So jedenfalls die Ansicht des Finanzgerichts Münster. Dieses ließ jedoch wegen der nicht höchstrichterlich geklärten Frage der Unternehmereigenschaft bei Teilnehmern an Pokerspielen und Cash-Games die Revision zu.
Preisgelder nicht in der Steuererklärung angegeben
Ein Profispieler, der über Jahre hinweg in regelmäßigen Abständen an Pokerturnieren teilnahm und dabei nicht unerhebliche Gewinne erzielte, gab die Preisgelder nicht in seinen Steuererklärungen an, da er das Pokerspiel als Freizeitbeschäftigung ansah. Dabei hatte er sogar für etwa anderthalb Jahre unbezahlten Urlaub genommen, um sich gänzlich dem Pokerspiel zu widmen. Nachdem das Finanzamt davon erfahren hatte, führte es eine Außenprüfung durch und setzte daraufhin Umsatzsteuer fest.
Klare Abgrenzung zur Freizeitbeschäftigung
Das FG Münster folgte der Auffassung des Finanzamts und entschied, dass der Spieler als Unternehmer anzusehen sei. Da er über einen Zeitraum von 9 Jahren regelmäßig an Pokerturnieren teilgenommen habe, um Preisgelder zu erzielen, sei er wie ein Unternehmer nachhaltig tätig geworden. Insbesondere der Umstand, dass er sogar unbezahlten Urlaub nahm, um sich vornehmlich dem Pokerspiel zu widmen, spielte bei der Entscheidung des Gerichts eine maßgebliche Rolle, ebenso wie die umfangreiche Reisetätigkeit und die Höhe der ermittelten Umsätze.
Das Finanzamt ist dem säumigen Steuerpflichtigen im Übrigen über das World Wide Web auf die Schliche gekommen. Der Pokerspieler hatte nichtsahnend ein Interview gegeben, in dem er auch seine Gewinne nicht unerwähnt ließ. Wie sich immer wieder zeigt, stellt das Internet zweifellos eine überaus ergiebige Informationsquelle für das Finanzamt dar.
FG Münster, Urteil v. 15.07.2014, Az. 15 K 798/11 U
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