Pokern mit Kryptowährungen: Gewinne richtig versteuern

Pokerkarten neben Pokerchips

Immer mehr Online‑Pokerplattformen ermöglichen Einsätze und Gewinnauszahlungen in Kryptowährungen – eine Entwicklung, die nicht nur Spielspaß, sondern auch komplexe steuerliche Fragen mit sich bringt.

In unserem Beratungsalltag zeigt sich immer wieder, dass die steuerliche Behandlung von Gewinnen aus Online‑Poker in Verbindung mit Kryptowährungen in erheblichem Maße von den Gesamtumständen des Einzelfalls abhängt und eine differenzierte rechtliche Würdigung erfordert. Zwar liegt der Gedanke nahe, dass Einnahmen aus Online‑Poker stets einkommensteuerpflichtig sind, tatsächlich richtet sich die steuerliche Einordnung jedoch nach dem Gesamtbild der Verhältnisse.

Pokereinkünfte können gewerblich sein

Für die Abgrenzung, ob Pokergewinne als Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemäß § 15 EStG oder als nicht steuerbare Tätigkeiten im Bereich der privaten Lebensführung einzuordnen sind, kommt es insbesondere auf

  • die Regelmäßigkeit und Intensität der Teilnahme,
  • die subjektive Gewinnerzielungsabsicht sowie
  • die organisatorische Ausgestaltung der Tätigkeit

an. Eine nachhaltige, planmäßige und auf die Erzielung von Einnahmen ausgerichtete Betätigung kann auf eine gewerbliche Tätigkeit hindeuten, während ein bloß gelegentliches oder hobbymäßiges Spiel typischerweise dem nicht steuerbaren Bereich zuzuordnen ist.

Privates Pokern bei unplanmäßigem Vorgehen

Der Bundesfinanzhof hat in seinem Beschluss vom 02. April 2025 (X R 26/21) erneut klargestellt, dass Gewinne aus Online‑Pokerspielen nicht zwingend als gewerbliche Einkünfte zu qualifizieren sind. Entscheidend ist, ob die Tätigkeit nach objektiven Maßstäben unternehmerische Strukturen erkennen lässt. Fehlt es an einer auf Dauer angelegten Gewinnerzielungsabsicht oder an einer organisatorisch planmäßigen Vorgehensweise, handelt es sich steuerlich nicht um eine gewerbliche, sondern um eine private Betätigung, wodurch keine Einkommensteuerpflicht entsteht.

Einkommensteuererklärung bei Pokern mit Gewinnerzielungsabsicht

Liegt hingegen eine gewerbliche Tätigkeit vor, etwa wenn der Steuerpflichtige fortlaufend, planmäßig und mit Gewinnerzielungsabsicht Poker spielt, sind die Gewinne als Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG) zu erfassen. Dies zieht entsprechende Aufzeichnungs- oder Buchführungs- und Erklärungspflichten nach sich. Insbesondere ergibt sich die Pflicht zur Abgabe einer jährlichen Einkommensteuererklärung und gegebenenfalls auch zur Erklärung der Gewerbe‑ und Umsatzsteuer.

Kryptogewinne beim Online-Poker

Komplexer wird die steuerliche Beurteilung, wenn Gewinne aus Online‑Poker nicht in Euro, sondern in Kryptowährungen ausgezahlt werden. Dabei ist stets zu unterscheiden, ob die erhaltenen digitalen Vermögenswerte dem Privatvermögen oder dem Betriebsvermögen zuzuordnen sind.

Pokergewinne im Privatvermögen

Spielt ein Steuerpflichtiger privat, also ohne Gewinnerzielungsabsicht und nachhaltige Betätigung, ein Online‑Pokerturnier und erhält dabei sein Preisgeld in Kryptowährungen, liegt grundsätzlich keine steuerpflichtige Tätigkeit nach § 15 EStG vor. Das Preisgeld ist insoweit nicht steuerbar, sofern der Vorgang als reines Glücksspiel einzustufen ist und keine gewerbliche Spieltätigkeit vorliegt.

Allerdings kann der anschließende Umgang mit der erhaltenen Kryptowährung zu steuerlichen Konsequenzen führen. Wird die Kryptowährung innerhalb eines Jahres nach Erwerb veräußert oder in gesetzliche Zahlungsmittel umgetauscht, kann ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG vorliegen. Maßgeblich ist die Haltefrist. Wird diese überschritten, bleibt der Gewinn steuerfrei. Die Steuerpflicht greift nur, wenn die Freigrenze von 1.000 Euro gemäß § 23 Abs. 3 Satz 5 EStG überschritten wird und keine weiteren Einkünfte nach § 23 EStG im selben Kalenderjahr bestehen.

Startgebühren, die der Spieler in Kryptowährungen entrichtet, sind im Privatvermögen steuerlich grundsätzlich unbeachtlich. Erfolgt jedoch innerhalb eines Jahres sowohl der Erwerb als auch die Verwendung der Kryptowährung zur Zahlung der Startgebühr, kann die Differenz zwischen Anschaffungskosten und dem bei Zahlung realisierten Gegenwert steuerlich als privates Veräußerungsgeschäft im Sinne des § 23 EStG relevant werden. Hierbei ist ebenfalls die Ein‑Jahres‑Frist zu prüfen und ggf. die Freigrenze zu beachten.

Pokergewinne im Betriebsvermögen

Nutzt der Steuerpflichtige Online‑Poker im Rahmen einer gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit (z. B. als professioneller Pokerspieler), so sind sowohl Startgelder als auch Preisgelder grundsätzlich betrieblich veranlasst.

Erfolgt die Auszahlung in Kryptowährungen, gehören diese zum Betriebsvermögen. Veräußerungsgewinne oder Kursänderungen bei späterem Tausch in gesetzliche Zahlungsmittel stellen laufende betriebliche Erträge dar und sind steuerpflichtig, unabhängig von Haltefristen oder Freigrenzen, da die steuerliche Behandlung hier vollständig dem betrieblichen Bereich unterliegt.

Jeder Fall ist einzigartig – wir prüfen Ihre Pokergewinne individuell

Die steuerliche Behandlung von Online‑Pokergewinnen, insbesondere wenn diese in Kryptowährungen erfolgen, ist stets anhand des konkreten Einzelfalls zu prüfen. Ausschlaggebend sind die Nachhaltigkeit der Tätigkeit, die organisatorische und wirtschaftliche Ausgestaltung sowie der Umfang und die Systematik der mit Kryptowerten erzielten Transaktionen. Nur eine sorgfältige Gesamtwürdigung dieser Umstände erlaubt eine zutreffende Einordnung, ob steuerpflichtige Einkünfte vorliegen oder die Tätigkeit in den Bereich der privaten Sphäre fällt.

WINHELLER unterstützt Sie gern in Ihren individuellen Einzelfall im Rahmen eines persönlichen Beratungsgesprächs und der Erstellung der entsprechenden Steuererklärungen, um eine rechtssichere steuerliche Einordnung sicherzustellen. Kommen Sie gern für ein unverbindliches Angebot auf uns zu!

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Porträt vom Autor

Nelakshan Elangeswaran

Als Certified Crypto Finance Expert betreut Nelakshan Elangeswaran bei WINHELLER vermögende Kryptoinvestoren rund um Steuerfragen und Datenaufbereitung.

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