Nonprofit-Organisationen finanzieren sich neben Mitgliedsbeiträgen (bei Vereinen), Fördermitteln von anderen NPOs (z.B. von Fördervereinen) und Spenden meist auch durch Zuschüsse, die sie von staatlichen Stellen erhalten. Solche Zuschüsse können jedoch körperschaftsteuerpflichtig sein – sofern sie mit einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb in Zusammenhang stehen, wie kürzlich das Finanzgericht (FG) Münster entschied.
Landesjägervereinigung betreibt wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
In dem vom FG Münster zu entscheidenden Fall ging es um eine Landesjägervereinigung, die zwar als gemeinnützig anerkannt ist, aber auch einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhält, in dem sie Einnahmen aus Sponsoring, Verkäufen und Provisionen aus Veranstaltungen erzielt. Vom Landesbetrieb Wald und Holz erhielt die Vereinigung Zuschüsse, um die Kosten für Geschäftsstellen und die Mitteilungsblätter finanzieren zu können. Das Finanzamt war der Ansicht, dass diese Zuschüsse verschiedenen buchhalterischen Sphären der Vereinigung zuzurechnen und daher entsprechend aufzuteilen waren und damit teilweise der Körperschaftsteuer unterlagen.
Zuschuss ist zweckgebunden
Das FG sah in diesem Fall jedoch keinen Zusammenhang zwischen den Zuschüssen und dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, sodass auch keine (anteilige) Zuordnung und Besteuerung vorzunehmen sei. Der Verein würde zum einen keine Gegenleistung für den Zuschuss erbringen, da der Betrieb der Geschäftsstelle sowie die Herausgabe des Mitteilungsblatts nicht zugunsten des Landesbetriebes erfolgten. Zum anderen habe die Jägervereinigung den Zuschuss auch nicht durch diese Tätigkeiten veranlasst, da die Zuschussvergabe allein auf den Förderrichtlinien des Landesjagdgesetzes beruhe und die vergebenen Mittel zweckgebunden (d.h. gerade nicht für einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb) zu verwenden seien.
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Öffentliche Zuschüsse sorgen immer häufiger für Streit mit den Finanzbehörden, da sie zweckgebunden zu verwenden sind und zunehmend (sei es bewusst oder unbewusst) eine Gegenleistung von der bezuschussenden Stelle erwartet wird. Wird eine (häufig auf den ersten Blick nicht ohne weiteres erkennbare) Gegenleistung vereinbart, fällt der Zuschuss nicht mehr in den ideellen Bereich, sondern wäre grundsätzlich steuerpflichtig. Die Beantragung von Zuschüssen, die abzuschließende Zuschussvereinbarung und die Verbuchung von Zuschüssen sollte daher stets genauestens geprüft werden – zum einen, um eine ordnungsgemäße Versteuerung sicherzustellen, zum anderen, um dem Risiko einer Rückzahlungspflicht zu entgehen.
FG Münster, Urteil vom 24. Mai 2019, Az. 10 K 477/16
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