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Rückforderung von staatlichen Zuschüssen an nicht gemeinnützige Träger

Ein bisschen gemeinnützig ist nicht genug, hat das Verwaltungsgericht (VG) Berlin mit seinem Urteil vom 3. März 2015 festgestellt. Sich nur darauf zu berufen, dass man mit seiner Einrichtung keine Gewinnerzielungsabsicht verfolge und deshalb „materiell“ gemeinnützig sei, genüge nicht. Es müssen sämtliche Voraussetzungen der §§ 51 ff. AO erfüllt sein. Nur wenn das Finanzamt auf dieser Grundlage den Status der Gemeinnützigkeit vergibt, sei eine Einrichtung gemeinnützig im Sinne des Schulgesetzes für das Land Berlin.   

Eine private Fachoberschul-GmbH für Tourismus war Teil eines Bildungskonzerns, dessen Trägerin eine als gemeinnützig anerkannte Stiftung war. Auf Antrag der GmbH bewilligte die Berliner Senatsverwaltung einen Zuschuss von knapp 1 Million Euro, um die prognostizierten Personalkosten der Fachoberschule zu stemmen. Der Bescheid stand aber unter dem Vorbehalt der Rückforderung, wenn die laufenden Einnahmen eines nicht auf gemeinnütziger Grundlage arbeitenden Schulträgers 125 Prozent der Personalkosten überstiegen.

Gemeinnützigkeit kann nicht nachgewiesen werden

Wenig später stellte sich heraus, dass die tatsächlichen Personalkosten nur rund 900.000 Euro betrugen und dass die Summe aller Einnahmen von rund 2 Millionen Euro die 125-Prozent-Grenze deutlich überstiegen hatte. Die Senatsverwaltung forderte daraufhin 744.000 Euro zurück, wenn die Gemeinnützigkeit für den Schulträger nicht nachgewiesen werden könne.

Zur Verteidigung trug die Schule vor, dass sich aus dem Landesschulgesetz nicht ergebe, dass der Nachweis der Gemeinnützigkeit nur durch einen Freistellungsbescheid des Finanzamtes geführt werden könne. Es sei deshalb nicht entscheidend, ob die Schule formal gemeinnützig im Sinne der §§ 51 ff. AO sei, sondern nur, ob sie dies in materieller Hinsicht sei. Davon sei auszugehen, weil sie keinerlei Gewinnerzielungsabsicht verfolge und die Einnahmen ausschließlich im Zusammenhang mit schulischen Zwecken verwendet würden.

Sämtliche Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit müssen erfüllt sein

Das sah das VG Berlin anders. Das Landesschulgesetz knüpfe mit dem Gemeinnützigkeitsbegriff an die Bestimmungen der Abgabenordnung an und insofern müssten bereits unter dem Gesichtspunkt einer einheitlichen Rechtsordnung sämtliche Voraussetzungen der §§ 51 ff. AO erfüllt sein. Es könne nicht ausreichend sein, dass die Klägerin (auch) gemeinnützige Zwecke verfolge. Ebenso wenig könne entscheidend sein, ob innerhalb eines Konzerns eine andere Gesellschaft, hier also die Stiftung, als gemeinnützig anerkannt sei. Eine gemeinnützige Körperschaft mag sich zur Förderung ihrer eigenen steuerbegünstigten Zwecke anderer, steuerbegünstigter oder aber erwerbswirtschaftlich arbeitender Tochtergesellschaften bedienen. Für die Frage, ob und in welchem Umfang diese Tochtergesellschaft einen eigenen Anspruch auf staatliche Zuschüsse hat, könne es aber nur darauf ankommen, ob diese Gesellschaft selbst und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke verfolgt und ob sie dies durch einen Freistellungsbescheid des Finanzamtes nachweist.

Konsequenzen bei Entzug der Gemeinnützigkeit

Der vor dem VG Berlin entschiedene Fall zeigt anschaulich, welche gravierenden Konsequenzen der Entzug der Gemeinnützigkeit für einen Bildungsträger haben kann: Die Aberkennung der Gemeinnützigkeit lässt sich mangels hoher nachträglich zu versteuernder Gewinne meist noch verkraften. Die Rückforderung staatlicher Zuschüsse in sechs- oder siebenstelliger Höhe stellt Bildungsträger aber in der Regel vor unlösbare finanzielle Probleme, so dass die Insolvenz und nicht selten auch die private Haftung der Verantwortlichen drohen.

VG Berlin, Urteil vom 03.03.2015 – Az. 3 K 1001.12

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Entzug der Gemeinnützigkeit: Klage gegen Nullbescheid nur bei tatsächlicher Beschwerde zulässig

Stefan Winheller

Rechtsanwalt Stefan Winheller ist seit rund 20 Jahren auf steuerrechtliche Fragen spezialisiert, v.a. in den Bereichen Krypto, Stiftungen/NPO und Internationales.

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