DE | EN | RU

info@winheller.com+49 (0)69 76 75 77 80 Mo. - Fr. von 8 bis 20 Uhr, Sa. von 8 bis 17 Uhr
Persönliche Termine nach Vereinbarung

Öffentliche Zuschüsse sind umsatzsteuerbar

Kommunale Einrichtungen können häufig nur mithilfe von Subventionen überleben. Das ist in Ordnung so, denn der Staat hat die Pflicht, solche Einrichtungen vorzuhalten – selbst wenn sie unrentabel sind. Problematisch ist aber, wie ein solcher Zuschuss hinsichtlich der Umsatzsteuer zu behandeln ist. Handelt es sich um einen umsatzsteuerbaren Leistungsaustausch? Oder gibt es einen solchen Leistungsaustausch gar nicht, weil die Zahlung ganz allgemein die Tätigkeit der kommunalen Einrichtung unterstützen soll? In seinem Beschluss vom 6. Mai 2014 hat der Bundesfinanzhof (BFH) einmal mehr die Abgrenzung zwischen einem nicht steuerbaren, sogenannten „echten Zuschuss“ und einem steuerbaren, sogenannten „unechten Zuschuss“ verdeutlicht. Es zeigt sich, dass bei Zuschüssen für kommunale Einrichtungen dieselben Abgrenzungskriterien gelten, wie bei Zuschüssen für Non-Profit-Organisationen.

Öffentliche Zuschüsse in der Umsatzsteuererklärung

Geklagt hatte eine Abwasserentsorgungs-GmbH, deren Alleingesellschafterin die Stadt ist. Im Rahmen einer EU-Gemeinschaftsinitiative wurden der Stadt Gelder bewilligt, damit sie ihre Abwasserentsorgungsanlagen modernisieren konnte. Diese Zuwendungen zahlte die Stadt in drei Tranchen an die GmbH. Wie sollte die GmbH diese Finanzspritzen nun in ihrer Umsatzsteuererklärung behandeln? Man entschied hin und her: Zunächst unterwarf die GmbH die Zuwendungen der Umsatzsteuer. Dann wurden die Zuwendungen gekürzt, weil man der Meinung war, dass die GmbH ja zum Vorsteuerabzug berechtigt sei. Daraufhin unterwarf die GmbH die Zuwendungen nicht mehr der Umsatzsteuer. Daran stieß sich nun das Finanzamt.

Ein solches Hin und Her ist nicht verwunderlich. Denn die Frage, wie öffentliche Zuschüsse umsatzsteuerrechtlich zu behandeln sind, ist nicht einfach zu beantworten und führt sehr häufig zu Rechtstreitigkeiten. Geklärt werden muss, ob es sich um einen „echten“ oder um einen „unechten“ Zuschuss handelt. Beim „echten“ Zuschuss fällt keine Umsatzsteuer an. Er liegt vor, wenn die öffentliche Hand Gelder zur Verfügung stellt, damit die kommunale Einrichtung allgemein ihre Tätigkeiten finanzieren kann. Beim „unechten“ Zuschuss erbringt die kommunale Einrichtung dagegen eine konkrete Gegenleistung, die sie im Auftrag der öffentlichen Hand ausführt. Ein solcher Fall ist umsatzsteuerbar.

Umsatzsteuer hängt vom Leistungsaustausch ab

Gesetzlicher Hintergrund dieser Abgrenzungsproblematik ist § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG). Demnach unterliegen die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, der Umsatzsteuer. Nach der Rechtsprechung ist von einer solchen „entgeltlichen Leistung“ auszugehen, wenn zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, in dessen Rahmen gegenseitig Leistungen ausgetauscht werden. Auf den Leistungsaustausch kommt es also an. Er ist der Dreh- und Angelpunkt bei der Frage, ob ein öffentlicher Zuschuss der Umsatzsteuer unterliegt oder nicht.

Unechter vs. echter Zuschuss

Denn bei Zahlungen aus öffentlichen Kassen, sprich aus den Kassen von Bund, Ländern oder Kommunen, kann es an einem solchen Leistungsaustausch fehlen. Werde mit der Zahlung lediglich die Tätigkeit des Empfängers allgemein gefördert – beispielsweise aus strukturpolitischen oder volkswirtschaftlichen Gründen – dann sei die Zahlung keine Gegenleistung für Leistungen des Zahlungsempfängers an den Geldgeber, so das Gericht. Die Zahlung stehe dann nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit einer Leistung an den Zahlenden. Soll der Zahlungsempfänger also lediglich ganz allgemein unterstützt werden, damit er mit dem Zuschuss seinen Aufgaben nachgehen kann, könne man nicht von einem steuerbaren Leistungsaustausch sprechen. In diesem Fall liegt ein „echter“ steuerfreier Zuschuss der öffentlichen Hand vor.

Kann dagegen die Leistung des Zahlungsempfängers derart mit der Zuschusszahlung verknüpft werden, dass man von einem Leistungsaustausch sprechen kann, liegt ein steuerbarer „unechter Zuschuss“ vor. Das gilt nach Auffassung des BFH vor allem dann, wenn dem Leistungsaustausch ein gegenseitiger Vertrag (und nicht ein Zuschussbescheid) zugrunde liegt.

Umsatzsteuerpflichtiger Leistungsaustausch

Übertragen auf den vorliegenden Fall bedeutet dies also: Dafür, dass die GmbH Altwasser entsorgt und aufbereitet, erhält sie Geld von der Stadt. Grundlage dafür ist ein Abwasserentsorgungsvertrag zwischen den Parteien. Damit tauschen Stadt und GmbH im Rahmen eines gegenseitigen Vertrages Leistungen aus. Ein umsatzsteuerpflichtiger Leistungsaustausch liegt vor.

Ob es sich bei der übernommenen Aufgabe um eine Pflichtaufgabe der Kommune handelt oder ob die Leistung der Allgemeinheit dient, ist dabei unerheblich. Die Motive für die Begründung eines Leistungsaustausches stellen den für einen Leistungsaustausch erforderlichen Zusammenhang nicht in Frage. Unerheblich ist auch, ob der Leistungsempfänger eine kommunale Einrichtung ist oder beispielsweise eine gemeinnützige Körperschaft. Die Grundsätze zur Abgrenzung von echten und unechten Zuschüssen bleiben dieselben.

Hinweis: Eine Steuerbarkeit und Steuerpflicht eines Zuschusses bedeutet natürlich auch, dass der Zuwendungsempfänger zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

BFH, Beschluss v. 06.05.2014 – Az. XI B4/14

Mehr zur Steuerberatung von Vereinen und Verbänden

Stefan Winheller

Rechtsanwalt Stefan Winheller ist seit rund 20 Jahren auf steuerrechtliche Fragen spezialisiert, v.a. in den Bereichen Krypto, Stiftungen/NPO und Internationales.

>> Zum Profil

Ihre Karriere bei WINHELLER

Nächster Karriereschritt geplant? Unsere mittelständische Kanzlei bietet ein vielfältiges Aufgaben- und Beratungsspektrum an vier deutschen Standorten. Wir freuen uns auf engagierte neue Kollegen!

>> Zu unseren aktuellen Stellenangeboten

2 Antworten zu "Öffentliche Zuschüsse sind umsatzsteuerbar"

  1. Stefanie Bachfeld sagt:

    vielen Dank für Ihren Beitrag !

    Wer muss bei einem unechten Zuschuss die Umsatzsteuer entrichten? Mir ist nicht ganz klar, wenn die öffentliche Hand einen unechten Zuschuss zahlt, weil Sie davon ausgeht, dann eine Gegenleistung zu erhalten wie in BFH, Beschluss v. 06.05.2014 – Az. XI B4/14…wer ist verpflichtet die Umsatzsteuer abzuführen? Die Kommune oder die GmbH…beide erhalten Leistungen. Die GmbH erhält Geld, die Kommune erhält die Abwasserentsorgung.

    Kann man sich auch vertraglich einigen, dass die GmbH die Umsatzsteuer abführt? So eine Quasi 13b UStG Anwendung ?

    Vielen Dank schon mal im Voraus !

    • Sehr geehrte Frau Bachfeld,

      In der Regel ist ein sog. unechter Zuschuss ein zusätzliches Entgelt. In diesem Fall wird eine Leistung gegenüber dem Zuschussgeber erbracht. Die Umsatzsteuer ist deshalb vom Unternehmer (dem Zuschussempfänger) anzumelden und abzuführen.

      Sofern Sie weitere Beratung hinsichtlich einer vertraglichen Vereinbarung zur Umsatzsteuer benötigen, sind wir Ihnen gerne behilflich.

      Mit freundlichen Grüßen
      Alice Romisch

Hinterlassen Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert.

WINHELLER-Blog via Newsletter

Abonnieren Sie unsere kostenlosen Newsletter und erhalten Sie regelmäßig die wichtigsten Beiträge aus dem Wirtschafts- und/oder Gemeinnützigkeitsrecht bequem per E-Mail. Wählen Sie einfach Ihren Wunschnewsletter aus. (Pflichtfelder sind mit * markiert).

German Business Law News (4x jährlich)
Nonprofitrecht aktuell (1x im Monat)
VSN Insider – Vermögen | Stiftung | Nachfolge (6x jährlich)
Ich möchte den oder die ausgewählten Newsletter abonnieren und erteile zu diesem Zwecke meine Einwilligung in die Verarbeitung meiner oben angegebenen Daten durch WINHELLER. Die „Hinweise zur Datenverarbeitung im Rahmen des Newsletter-Abonnements“ habe ich gelesen.
Mir ist bekannt, dass ich meine erteilte Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft durch Betätigung des Abmeldebuttons innerhalb des Newsletters widerrufen kann. *