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NPOs und Corona: Aktuelle Regelungen und Maßnahmen beachten!

NPOs und Corona: Aktuelle Regelungen und Maßnahmen beachten!Die Coronakrise hält die Welt weiterhin in Atem: Um dem rasanten Anstieg der Infektionszahlen seit Oktober Einhalt zu gebieten, reagiert die Politik mit tiefgreifenden Restriktionen. So werden Gastronomiebetriebe geschlossen, Veranstaltungen untersagt und Kontaktverbote erlassen. Vorerst sollen die Verbote bis Ende November in Kraft bleiben.

Die durch COVID-19 hervorgerufenen Beschränkungen haben nicht nur auf das gesamtgesellschaftliche Leben der Bevölkerung Auswirkungen, sondern treffen insbesondere auch gemeinnützige Institutionen wie Vereine, Stiftungen oder auch Krankenhäuser (gGmbH).

Wir wollen daher aufzeigen, mit welchen Hilfsmaßnahmen die Politik NPOs unter die Arme greift und mit welchen Hilfen und Vereinfachungen auch im Jahr 2021 zu rechnen ist.

Diese Maßnahmen stehen NPOs aktuell zur Verfügung

Das Bundesministerium der Finanzen und die obersten Finanzbehörden der Länder haben verschiedene Maßnahmen beschlossen, um NPOs in der Coronakrise zu unterstützen: Zum einen erhalten gemeinnützige Organisationen Steuererleichterungen, zum anderen wird diesen ein größerer Handlungsspielraum eingeräumt, um von der Krise schwer getroffene Personen besser unterstützen zu können, so dass in Zeiten der Pandemie schnell und effektiv geholfen werden kann, ohne dass hierdurch die Gemeinnützigkeit in Gefahr gebracht wird.

Konkret gelten folgende Regelungen:

  • Einwerben von Spenden: Jede steuerbegünstigte Körperschaft darf unabhängig von ihrem eigentlichen Satzungszweck Spenden im Zusammenhang mit der Coronakrise einwerben. So kann z.B. ein Fußballverein eine Spendenaktion für Betroffene der Coronakrise starten und die im Zuge dieser Spendenaktion eingeworbenen Mittel an ein steuerbegünstigtes Krankenhaus weiterleiten.
  • Erleichterte Nachweispflicht: Wollen Spender den von ihnen an eine gemeinnützige Organisation gespendeten Betrag steuerlich absetzen, benötigen sie hierzu eine Spendenbescheinigung, die von dem steuerbegünstigten Empfänger der Spende auszustellen ist. Hierfür besteht für NPOs eine vereinfachte Nachweispflicht, wenn sie ein Spendensonderkonto eingerichtet haben, um mit den dort gesammelten Geldern von der Coronakrise betroffenen Personen zu helfen. Das Finanzamt erachtet dann bereits den Beleg des Kreditinstituts als Spendennachweis als ausreichend an.
  • Gebot der zeitnahen Mittelverwendung: Gemeinnützige Organisationen müssen ihre Mittel zeitnah verwenden. Das heißt, NPOs müssen ihre Mittel spätestens zwei Jahre, nachdem sie diese Mittel erhalten haben, für steuerbegünstigte satzungsmäßige Zwecke verwenden. Bei Nichtbeachtung dieser Frist kann es zu Problemen mit dem Finanzamt kommen. Hierbei werden nun die Auswirkungen der Coronapandemie berücksichtigt, so dass eine eigentlich zu späte Mittelverwendung ausnahmsweise unschädlich sein kann. Den gemeinnützigen Organisationen wird damit also mehr Zeit zur Verwendung ihrer angesammelten Mittel gegeben.
  • Rücklagen: Ebenfalls dürfen Rücklagen, die für andere Zwecke gem. § 62 AO gebildet wurden, aufgelöst werden, um eine aufgrund der Coronakrise entstandene Notsituation abzumildern.
  • Verluste aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben: Verluste aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, die bis zum 31.12.2020 aufgrund der Coronapandemie entstanden sind, dürfen mit Mitteln aus dem ideellen Bereich ausgeglichen werden. Das heißt, die Mittel, die sie durch Spenden erhalten haben, müssen ausnahmsweise nicht ausnahmslos gemeinnützigen Zwecken zugutekommen, sondern können zur Verlustausgleichung genutzt werden.
  • Kurzarbeitergeld: Unschädlich ist ferner, wenn eine Aufstockung des Arbeitnehmergehalts auf 80% erfolgt, sofern diese angemessen und marktgerecht ist. Einer besonderen Begründung bedarf es hierzu nicht. Darin liegt kein Verstoß gegen das Selbstlosigkeitsgebot aus § 55 Abs. 1 Nr. 4 AO. Sollte das Gehalt jedoch auf mehr als 80% aufgestockt werden, bedarf es hierfür zusätzlich zur „Marktüblichkeit und Angemessenheit“ einer gesonderten Begründung.
  • Engagement außerhalb des Satzungswecks: Gemeinnützigkeitsrechtlich zulässig ist es nunmehr auch, wenn sich steuerbegünstigte Körperschaften zur Bewältigung der Coronakrise engagieren, obwohl entsprechende Maßnahmen nicht von ihren Satzungszwecken gedeckt sind. Ebenfalls dürfen NPOs gemeinnützigkeitsunschädlich Personal, Räumlichkeiten, Sachmittel oder andere Leistungen, die für die Bewältigung der Coronakrise notwendig sind, gegen Entgelt, z.B. Krankenhäusern, zur Verfügung stellen. Ertragsteuerlich und umsatzsteuerlich werden diese entgeltlichen Betätigungen dem steuerbegünstigten Zweckbetrieb zugeordnet.
  • Mitgliedsbeiträge: Beiträge von Mitgliedern, die aufgrund der Pandemie wirtschaftlich in Not geraten sind, können vom Verein gemeinnützigkeitsunschädlich zurückerstattet werden. Hierzu bedarf es keiner gesonderten Nachweispflicht. Ausreichend ist, wenn sich das Mitglied plausibel auf seine Notlage beruft oder andere Umstände vorträgt, aus der sich eine Notsituation ergibt.
  • Übungsleitervergütung: Ein gemeinnütziger Verein kann seinem bspw. Fußballtrainer auch dann gemeinnützigkeitsschädlich weiterhin seine Vergütung zahlen, wenn dieser aufgrund der Coronabeschränkungen nicht für den Verein arbeiten kann.

Hilfsgelder und digitale Beschlussfassungen für NPOs

Um die von den Einschränkungen ausgehenden wirtschaftlichen Folgen für die Betroffenen abzumildern, wurden zuletzt auch folgende Hilfsmaßnahmen verabschiedet:

  • Verlängerung der Möglichkeit zu digitalen Beschlussfassungen: Die mit dem Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19- Pandemie vom 27.03.2020 (BGBl. I, 569, 570) getroffenen vorübergehenden, substantiellen Erleichterungen zur Erhaltung der Beschluss- und Handlungsfähigkeit für unterschiedliche Rechtsformen wie Vereine und Stiftungen werden bis zum 31.12.2021 verlängert. So können NPOs Beschlüsse auch digital, z.B. mittels Videokonferenz, fassen, ohne dass dies in der Satzung geregelt ist.
  • Bereitstellung eines Hilfsfonds: Die von den im Bund-Länder-Beschluss v. 28.10.2020 beschlossenen Maßnahmen getroffenen Unternehmen können auf einen Hilfsfonds in Höhe von zehn Millionen Euro zugreifen. Antragsberechtigt sind Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen, denen aufgrund der staatlichen Anordnung das Geschäft untersagt wird beziehungsweise aufgrund bestehender Anordnung bereits untersagt ist. Unterstützungsmaßnahmen für diejenigen, die indirekt, aber in vergleichbarer Weise durch die Anordnungen betroffen sind, werden zeitnah geklärt.

NPOs sollten Gemeinnützigkeit im Blick behalten

Die oben beschriebenen Regelungen und Maßnahmen des Bundes gelten vorerst jedoch nur bis zum 31.12.2020. Sollte über diesen Stichtag hinaus keine Fristverlängerung beschlossen werden, treten die ursprünglichen gemeinnützigkeitsrechtlichen Regelungen wieder in Kraft. NPOs sollten daher genaustens die aktuell geltende Rechtslage prüfen, um nicht im kommenden Jahr 2021 mit ihrem Wirken den Status der Gemeinnützigkeit in Gefahr zu bringen.

Gerne geben wir Ihnen hierzu rechtssicher Auskunft und beraten Sie, wie Sie auch im neuen Jahr mit Ihrer gemeinnützigen Organisation handeln können, ohne befürchten zu müssen, hierdurch die Gemeinnützigkeit zu verlieren. Kommen Sie gern mit Ihren Fragen auf uns zu!

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Stefan Winheller

Rechtsanwalt Stefan Winheller ist seit rund 20 Jahren auf steuerrechtliche Fragen spezialisiert, v.a. in den Bereichen Krypto, Stiftungen/NPO und Internationales.

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