Update vom 10.02.2023
Das vom Bundestag beschlossene Hinweisgeberschutzgesetz erhielt am 10.02.2023 nicht die erforderliche Mehrheit der Stimmen im Bundesrat. Der Grund dafür ist, dass entsprechend verschiedener Stimmen der CDU das Gesetz in seiner vorliegenden Fassung über die EU-Vorgaben hinausginge, da durch das anonymisierte Meldesystem eine Missbrauchsgefahr entstehe, die vor allem kleine und mittlere Unternehmen über Gebühr belasten würde. Die weitere Umsetzung verzögert sich damit auf unbestimmte Zeit, da als nächster Schritt voraussichtlich der Vermittlungsausschuss zwischen Bundesrat und Bundestag einberufen wird. Bereits Ende 2021 hätte Deutschland eigentlich die Richtlinie zum Hinweisgeberschutz umsetzen müssen.
Die Umsetzung der Whistleblowerrichtlinie kommt!
Sie erinnern sich an unseren Artikel vom 20.10.2021? Die Umsetzungsfrist der Whistleblowerrichtlinie (RL (EU) 2019/1937) ist mittlerweile am 17.12.2021 abgelaufen, sodass die EU-Kommission gegen diejenigen EU-Mitgliedstaaten, welche die Richtlinie bis zu diesem Datum noch nicht umgesetzt hatten (darunter auch Deutschland), Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet hat. Das Bundesjustizministerium (BMJ) hat nun jedoch reagiert und einen Gesetzentwurf vorgelegt, welcher nach dem Willen der Ampel-Koalition noch in diesem Jahr in Kraft treten soll.
Der neue Entwurf des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) setzt die Richtlinie nun in nationales Recht um und ähnelt inhaltlich dem in der letzten Legislaturperiode gescheiterten Gesetzentwurf, welchen wir in unserem Blog bereits ausführlich erläutert haben.
Pflicht zur Einführung eines internen Hinweisgebersystems
Insbesondere die Grenzen zur verpflichtenden Einführung eines Meldesystems bleiben im Vergleich zum letzten Entwurf dieselben. Unternehmen und auch Non-Profit-Organisationen ab 250 Mitarbeitern sollten jetzt unmittelbar handeln und ein Hinweisgebersystem implementieren, um hohe Bußgelder bei Einführung des Gesetzes zu verhindern.
Für kleinere Unternehmen und NPOs ab 50 Mitarbeitern gilt zwar noch eine Umsetzungsfrist bis zum 17.12.2023, jedoch sollte auch hier zeitnah mit der Etablierung eines Hinweisgebersystems begonnen werden, um frühzeitig ein funktionierendes System vorzuhalten und später möglichen Strafen vorzubeugen.
Auch wenn Ihr Unternehmen also noch nicht verpflichtet sein sollte, ein Meldesystem zu implementieren, bietet solch ein Hinweisgebersystem – neben der Vermeidung von Bußgeldern – als Teil eines funktionierenden Compliance-Management-Systems auch ansonsten einige Vorteile wie z.B. die Vermeidung von Reputationsschäden oder auch die Möglichkeit zur Optimierung von internen Abläufen nach entsprechenden Meldungen.
WINHELLER berät zum Hinweisgeberschutz
Gerne unterstützen wir Sie bei der Etablierung geeigneter und sicherer interner Meldekanäle. Zusätzlich empfiehlt es sich, eine interne Hinweisgeberrichtlinie zu integrieren, sodass die Mitarbeiter u.a. Informationen bzw. Anweisungen zum Umgang mit dem Hinweisgebersystem und zu meldewürdigen Zuständen erhalten.
Wir bieten Ihnen mit unserem eigens entwickelten IT-gestützten Hinweisgebersystem eine auf Ihr Unternehmen zugeschnittene „All-in-one-Lösung“ zur Umsetzung der Vorschriften des Hinweisgeberschutzgesetzes.
Sie erreichen uns entweder über 069 / 76 75 77 80 oder über info@winheller.com. Unsere Experten Dr. Constantin Goette, Philipp J. Barring und Sandra Maurer stehen Ihnen mit Rat und Tat zur Seite.
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