Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat bestätigt, dass die mündlich erklärte Amtsniederlegung gegenüber dem Bestellungsorgan (meist die Mitgliederversammlung) oder einem anderen (amtierenden) Vorstandsmitglied wirksam ist. Trotzdem bedarf es in aller Regel für die Anmeldung der Änderung zum Vereinsregister eines schriftlichen Dokuments.
Was denn nun? Schriftlich oder mündlich?
Wer die Überschrift liest, wird verwirrt sein: Was denn nun? Muss die Rücktrittserklärung schriftlich erfolgen oder kann sie mündlich (wirksam) erklärt werden? Warum diese Überschrift trotz ihrer Widersprüchlichkeit treffend ist, zeigt das OLG Frankfurt am Main mit Urteil vom 19.03.2015.
Zwei Mitglieder eines vertretungsbefugten Vorstandes reichten eine notariell beglaubigte Anmeldung zum Vereinsregister ein, wonach ein weiteres vertretungsbefugtes Vorstandsmitglied ausgeschieden sei. Das Vereinsregistergericht lehnte jedoch die Eintragung im Vereinsregister ab und begründete dies mit dem Fehlen des Niederlegungsschreibens. Dagegen wandte sich der Verein und legte Beschwerde ein.
Formfreie Amtsniederlegung
Der Verein unterstellte dem Registergericht, elementare Rechtsgrundsätze des deutschen Vereinsrechts, zu dem auch gehöre, dass eine Amtsniederlegung eines Vorstandesmitgliedes jederzeit formfrei, also auch mündlich, erfolgen könne, zu verkennen. Wenn ein schriftliches Niederlegungsschreiben fehle, könne vom Verein nicht verlangt werden, ein solches vorzulegen. Eine Eintragung in das Vereinsregister müsse trotzdem erfolgen, weil das Vereinsregister ansonsten falsch sei.
Das OLG wies die Rechtsansicht des Registergerichts zurück, Löschungsvoraussetzung sei die Vorlage einer schriftlichen Niederlegungserklärung. Die Amtsniederlegung des Vereinsvorstandes könne mündlich erklärt werden, so das Gericht. Der Gesetzgeber habe mit § 67 Abs. 1 BGB allerdings eine Spezialvorschrift geschaffen, die verlange, dass im Registerverfahren Urkunden vorzulegen seien, die die einzutragende Tatsache glaubhaft machen. Vorliegend hätte das Registergericht daher zwar nicht eine Niederlegungserklärung fordern dürfen, aber doch ein Bestätigungsschreiben, in welchem die Amtsniederlegung bekundet wird. Das OLG fand auch keinen Anhalt dafür, dass die Vorlage eines derartigen Bestätigungsschreibens dem Verein unmöglich gewesen wäre. Deswegen hatte die Beschwerde des Vereins letztlich doch keinen Erfolg.
Bestätigung muss unterschrieben werden
Mündliche Niederlegungserklärungen bedürfen in der Praxis besonderer Aufmerksamkeit. Wenn sie nur einseitig zum Vereinsregister angemeldet werden, ist Vorsicht geboten. Vorstandsmitglieder sollten sich merken, dass mündliche Amtsniederlegungen – sofern die Satzung nichts anderes vorgibt – wirksam sein können, diese jedoch schriftlich vom Zurücktretenden bestätigt werden sollten. Wenn das zurückgetretene Vorstandsmitglied eine solche Bestätigung nicht unterschreiben möchte oder rein tatsächlich nicht zu erreichen ist, ist weiterer Ärger vorprogrammiert: Entweder ein Zivilprozess gegen das Vorstandsmitglied auf schriftliche Bestätigung des Rücktritts oder ein Verwaltungsprozess auf Eintragung der Änderungen trotz Fehlens einer solchen Bestätigung. Wenn es sich um ein einzelvertretungsbefugtes Vorstandsmitglied handelt, besteht zudem die Gefahr, dass dieses Mitglied bis zur Eintragung der Änderung den Verein (weiterhin) wirksam verpflichtet.
OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 19.03.2015 – Az. 20 W 327/14
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Tags: Vereinsregister, Vereinsvorstand