Kann eine Mitgliederversammlung elektronisch durchgeführt werden?

Die Vereinswelt beschränkt sich nicht auf den örtlichen Sport- oder Heimatverein, dessen Mitglieder die jährliche Mitgliederversammlung auch als Gelegenheit zum gemütlichen Beisammensein nutzen. Viele Vereine haben Mitglieder in ganz Deutschland (oder darüber hinaus) und entsprechende Schwierigkeiten, alle an der jährlichen Versammlung teilhaben zu lassen. Bei einigen Vereinen mag die Mitgliederzahl gar so hoch sein, dass schon keine Räumlichkeiten für eine Versammlung aller Mitglieder vorhanden sind. In der digitalisierten Welt von heute stellt sich damit die Frage, ob Vereine die elektronische Technik und das Internet nutzen können, um die Mitgliederbeteiligung zu erhöhen.

Virtuelle Mitgliederversammlung technisch möglich

In Frage kommen etwa die Einladung zur Versammlung sowie die Bereitstellung von Dokumenten im Vorfeld per Internet, aber auch die Live-Übertragung samt Möglichkeit der Teilnahme an Abstimmungen. Rein technisch ist eine rein virtuelle Mitgliederversammlung durchaus denkbar, indem sich z.B. alle Teilnehmer zu einem bestimmten Zeitpunkt auf einer Internetseite einloggen und dort per (Video-)Chat diskutieren und durch entsprechende Tools auch bei Beschlussfassungen abstimmen. Bei einer Präsenzversammlung könnte die Auszählung von Stimmzetteln entfallen, indem die Mitglieder durch elektronische Hilfsmittel (wie eine Fernbedienung oder auch eine App) an Abstimmungen teilnehmen.

Möglichkeiten der Satzungsgestaltung

Während bei Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften gerade aufgrund der hohen Teilnehmerzahl solche Möglichkeiten explizit im Aktiengesetz verankert sind, fehlt es an entsprechenden Regelungen für den Verein. Hier gilt es, die Möglichkeiten der weitgehend freien Satzungsgestaltung zu nutzen. Denn im Gegensatz zur Aktiengesellschaft können Vereine ihre Satzung sehr flexibel gestalten und sind nicht auf gesetzlich explizit zugelassene Gestaltungen angewiesen. Allerdings ist immer zu beachten, dass die individuellen Rechte der Mitglieder gewahrt bleiben und etwa eine Wahlmanipulation oder die Teilnahme von Nichtmitgliedern ausgeschlossen sein müssen. Auch dem Schutz von Vereinsinterna und Mitgliederdaten sollte ein hoher Stellenwert beigemessen werden.

Vereine sollten die zahlreichen technischen Möglichkeiten für sich nutzen, um ihre Mitglieder zu informieren und deren Teilnahme an Beschlussfassungen zu fördern. Bei der hierfür meist zwingend notwendigen Satzungsänderung und Ausarbeitung von Geschäftsordnungen sollten sie professionelle Hilfe in Anspruch nehmen, um unwirksame Gestaltungen und schlimmstenfalls ungültige Beschlüsse und Wahlen zu vermeiden.

Unsere erfahrenen Anwälte beantworten gerne all Ihre Fragen zum Vereinsrecht und zur Durchführung Ihrer Mitgliederversammlung.

Weiterlesen:
Wie wird die Mitgliederversammlung einberufen?

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Porträt vom Autor

Johannes Fein

Rechtsanwalt Johannes Fein ist im Steuerrecht, im Gemeinnützigkeitsrecht und im Sportrecht tätig. Er berät und vertritt gemeinnützige Vereine und Verbände, Wirtschafts- und Berufsverbände, gemeinnützige GmbHs und Genossenschaften sowie Stiftungen und sonstige Nonprofit-Organisationen.

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