In der Coronakrise leiden nicht nur die Unternehmen, sondern auch gemeinnützige Vereine und Kultureinrichtungen. Die Landesregierung von Hessen hat daher ein Soforthilfeprogramm gestartet, um die hessische Vereins- und Kulturlandschaft finanziell zu unterstützen.
Große Anzahl an Berechtigten
Das Hilfsprogramm richtet sich an die über 41.000 gemeinnützigen Vereine, Kultureinrichtungen und Initiativen in Hessen wie z.B. Sportvereine, Theater oder Hospizinitiativen. Ebenfalls umfasst sind Verbände und ihre jeweiligen Mitglieder, die sich bürgerschaftlich engagieren, z.B. im Bereich Kultur oder Naturschutz.
Stiftungen werden nicht explizit im Hilfsprogramm der hessischen Landesregierung genannt. Sie werden jedoch auch nicht explizit vom Kreis der Berechtigten ausgeschlossen. Da Stiftungen in vielen Fällen gemeinnützige oder kulturelle Arbeit leisten, sollten auch diese vor dem Hintergrund des Gleichheitssatzes des Art. 3 GG einen Antrag auf Soforthilfe stellen können, wenn sie die Voraussetzungen im übrigen erfüllen.
Bis zu 10.000 Euro Förderung
Durch das Programm können bis zu 10.000 Euro für folgende Ausgaben gewährt werden, sofern diese nicht mehr mit eigenen Mitteln des Vereins, z.B. aus Rücklagen oder Mitgliedsbeiträgen, gedeckt werden können:
- Nachwuchsarbeit
- Mieten, Betriebskosten (Wasser, Strom, weitere Nebenkosten)
- Instandhaltungen
- Kosten für bereits in Auftrag gegebene und durch die Pandemie abgesagte Projekte (Storno- und Reisekosten, Ausfallhonorare, Werbung, Sachkosten o. ä.)
Antragsstellung ab dem 01.05. möglich
Für das Programm können Anträge ab dem 01.05. digital per E-Mail beim jeweils zuständigen Ministerium gestellt werden. Beispielsweise können Sportvereine den Antrag beim Ministerium des Innern und für Sport stellen, während Kultureinrichtungen den Antrag beim Ministerium für Wissenschaft und Kunst stellen können.
Das Förderprogramm läuft bis zum Ende des Jahres. Zu beachten ist, dass Liquiditätsengpässe, die bereits vor dem 11.03.2020 entstanden sind, nicht förderungsfähig sind.
Förderung nur für den ideellen Bereich
Die Förderleistung soll nur Liquiditätsengpässe im sogenannten ideellen Bereich, also der eigentlichen Vereinsarbeit, abwenden. Für Engpässe im wirtschaftlichen Geschäfts- oder Zweckbetrieb des Vereins kann jedoch eine Förderung über das Soforthilfeprogramm des Hessischen Wirtschaftsministeriums beantragt werden. Falls Engpässe in beiden Bereichen vorliegen, ist eine Kombination beider Förderprogramme möglich.
Sorgfältige Antragstellung notwendig
Das Soforthilfeprogramm der hessischen Landesregierung ist zu begrüßen, da viele gemeinnützige Vereine, Kultureinrichtungen und Initiativen aufgrund der Coronakrise in ihrer Existenz bedroht sind.
Vereine können durch dieses Hilfsprogramm nun zusätzlich zur Förderung im wirtschaftlichen Geschäftsbereich auch im ideellen Bereich Liquiditätsengpässe überbrücken.
Laut dem hessischen Wirtschaftsminister Al-Wazir wurden jedoch viele Anträge für das Soforthilfeprogramm des Hessischen Wirtschaftsministeriums unvollständig oder fehlerhaft ausgefüllt. Dadurch verlängere sich die Bearbeitungszeit der Anträge und die Auszahlung der Soforthilfe werde unnötig verzögert.
Gerne unterstützen wir Ihren Verein bei Anträgen für Soforthilfen zum Fixpreis. Dadurch kann sichergestellt werden, dass Sie die Soforthilfen so schnell wie möglich erhalten. Sie erreichen unsere Experten für Gemeinnützigkeitsrecht per E-Mail oder Telefon (069 / 76 75 77 80).
Weiterlesen:
Alle rechtlichen Updates zur Coronakrise
Coronavirus: Weitere steuerliche Entlastungen für Hilfsleistungen von Unternehmen und gemeinnützige Organisationen
Tags: Coronavirus