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Eventabsage wegen Corona: Vorsicht beim Ausstellen von Spendenbescheinigungen für Tickets

Eventabsage wegen Corona: Vorsicht beim Ausstellen von Spendenbescheinigungen für TicketsOb Konzerte, Fußballspiele oder andere Großveranstaltungen – das Zusammenkommen vieler Menschen ist in der aktuellen Situation ein No-Go. So ist die Durchführung öffentlicher Veranstaltungen, insbesondere künstlerischer oder sportlicher Art, bereits seit einigen Wochen verboten. Für die abgesagten Events haben Kunden in den meisten Fällen eine Vorauszahlung geleistet. Sie haben dann einen Anspruch auf Rückzahlung ihres Entgelts.

Ticketspenden helfen gemeinnützigen Veranstaltern ihre Liquidität zu sichern

Ob Theater, Konzerthäuser oder Fußballvereine – viele gemeinnützige Veranstalter und Vereine sehen sich aufgrund der aktuellen Situation am Rande ihrer wirtschaftlichen Existenz und bieten ihren Kunden häufig die Option an, auf eine Erstattung zu verzichten und dafür den Ticketpreis zu spenden. Das hilft gemeinnützigen Veranstaltern, ihre Liquidität zu sichern, im Gegenzug bekommen die Kunden eine Spendenbescheinigung und das gute Gefühl, geholfen zu haben. Denn in der Regel lassen sich die Kunden auf diese Initiative ein, da auch ihnen bewusst ist, dass ansonsten die Existenz der Künstler oder Sportvereine auf dem Spiel stehen würde.

Umsatzsteuer beim Ausstellen der Spendenbescheinigungen berücksichtigen

Grundsätzlich kann eine Spendenbescheinigung in Höhe des Entgelts ausgestellt werden. Eine Leistung wurde nicht erbracht, die vertraglichen Leistungsbeziehungen werden insoweit rückabgewickelt. Der Kunde fasst einen neuen Entschluss, den Betrag zu spenden.

Vorsicht ist nur dann geboten, wenn die angebotene Leistung nicht umsatzsteuerfrei (z.B. nach § 4 Nr. 20 UStG) gewesen ist. Sollte Umsatzsteuer in der ursprünglichen Rechnung enthalten und ausgewiesen sein, kann sie nicht dem Spendenbetrag hinzugerechnet werden, weil der gemeinnützige Veranstalter insoweit einen Erstattungsanspruch gegenüber dem Finanzamt hat.

Da die vereinbarte Leistung nicht erbracht worden ist, entsteht keine Umsatzsteuer. Die zugehörige, ursprüngliche Rechnung kann storniert werden. Eine Spendenbescheinigung ist deshalb lediglich über den Nettobetrag auszustellen.

WINHELLER berät NPOs und Unternehmen in der Coronakrise

Wir unterstützen Sie dabei, Ihre Liquiditätssicherung während der Coronakrise auf rechtlich sichere Beine zu stellen. Wenden Sie sich gerne an uns, wenn Sie Hilfe benötigen. Sie erreichen uns per E-Mail oder Telefon (069 / 76 75 77 80).

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Johannes Fein

Rechtsanwalt Johannes Fein ist im Steuerrecht, im Gemeinnützigkeitsrecht und im Sportrecht tätig. Er berät und vertritt gemeinnützige Vereine und Verbände, Wirtschafts- und Berufsverbände, gemeinnützige GmbHs und Genossenschaften sowie Stiftungen und sonstige Nonprofit-Organisationen.

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