Im Herbst 2022 sorgte ein ungewöhnlicher Steuerstreit für Schlagzeilen: Der Hersteller des Trendgetränks Lemonaid wollte Zahlungen an den gemeinnützigen Lemonaid & ChariTea e.V. als Betriebsausgaben absetzen. Nach dem Sponsoringvertrag versprach Lemonaid GmbH, dass es 20 Prozent des Umsatzes von jeder verkauften Flasche dem gemeinnützigen Lemonaid & ChariTea e.V. zuwendet. Das Finanzamt sah das anders, die Zahlungen seien als Spende und verdeckte Gewinnausschüttungen zu beurteilen. Die Empörung war groß: „Unternehmen dürfen Millionen für Werbung an die Formel 1 zahlen, aber eine Umsatzbeteiligung an einen gemeinnützigen Verein führt zu Problemen“, hieß es in den Medien.
Sponsoringaufwendungen als Betriebsausgaben abzugsfähig
Sponsoring ist für viele Unternehmen ein wichtiges Marketinginstrument – und für gemeinnützige Organisationen eine bedeutende Finanzierungsquelle. Das Finanzgericht Hamburg hat nun klargestellt: Sponsoringaufwendungen können als Betriebsausgaben unbeschränkt abzugsfähig sein, wenn eine Gegenleistung des Vereins vorliegt und die Maßnahme erkennbar Werbezwecken dient. Das Urteil stärkt die Rechtssicherheit für Sponsoringmodelle im Nonprofit-Bereich.
Hintergrund des Falls Lemonaid und Bedeutung für die Gemeinnützigkeit
Im Streitfall hatte die Lemonaid GmbH den gemeinnützigen Lemonaid & ChariTea e.V. finanziell unterstützt und durfte im Gegenzug auf Produkten und Online-Kanälen auf die Förderung hinweisen. Gleichzeitig stellte der Verein die Kooperation auf seiner Internetseite vor und stellte einen Link zur Website der Lemonaid GmbH zur Verfügung. Die Zahlungen der Lemonaid GmbH an den Verein waren an die Absatzmenge gekoppelt.
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Das Finanzamt sah darin Spenden und unterstellte sogar eine verdeckte Gewinnausschüttung. Das Gericht widersprach: Die GmbH verfolgte mit dem Sponsoring ein klares Marketingziel – Imageaufbau und Absatzsteigerung. Damit lag eine betriebliche Veranlassung vor.
Schlüsselargumente des Gerichts und steuerliche Einordnung
Das FG Hamburg stellte heraus: Betriebsausgaben liegen vor, wenn Aufwendungen objektiv mit dem Betrieb zusammenhängen und subjektiv dem Betrieb dienen (§ 4 Abs. 4 EStG). Sponsoring ist steuerlich begünstigt, wenn der Sponsor wirtschaftliche Vorteile anstrebt, etwa durch Imagepflege oder Werbung. Entscheidend ist die Gegenleistung des Vereins – hier die Duldung werbewirksamer Hinweise und Verlinkungen. Die Abgrenzung zu Spenden erfolgt über die Motivation: Werbezweck statt Förderzweck. Auch die Umsatzsteuer wurde anerkannt, da ein Leistungsaustausch vorlag (§ 15 UStG). Eine verdeckte Gewinnausschüttung verneinte das Gericht, weil die Vereinbarung fremdüblich war.
Das FG Hamburg hat die Revision nicht zugelassen, mit einer Nichtzulassungsbeschwerde seitens des Finanzamts ist zu rechnen.
Leistungen im Sponsoringvertrag regeln
Für Vereine, Stiftungen und gGmbHs bedeutet das Urteil: Sponsoringverträge sollten klar regeln, welche werbewirksamen Leistungen erbracht werden. Logos, Namensnennungen, Verlinkungen oder Berichterstattung sind typische Gegenleistungen. So sichern Sie nicht nur die steuerliche Anerkennung beim Sponsor, sondern auch die eigene Umsatzsteuerpflicht. Unser Tipp: Prüfen Sie bestehende Sponsoringverträge auf Transparenz und dokumentieren Sie die Werbeleistungen – das schützt vor späteren Diskussionen mit dem Finanzamt.
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