
Zwei aktuelle Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) bringen für gemeinnützige Organisationen und ihre Sponsoren mehr Rechtssicherheit: Während klassische Sponsoringverträge grundsätzlich nicht zu einer gewerbesteuerlichen Hinzurechnung beim Sponsor führen, kann die Anmietung von Werbeflächen durchaus gewerbesteuerlich relevant sein.
Gewerbesteuerliche Hinzurechnung
Die gewerbesteuerliche Hinzurechnung dient dazu, den objektiven Gewerbeertrag eines Unternehmens zu ermitteln, indem bestimmte bei der Gewinnermittlung abgezogene Aufwendungen – insbesondere für Finanzierung, Miete, Pacht und Lizenzen – dem Gewinn wieder hinzugerechnet werden. Ziel ist es, eine Gleichbehandlung von Unternehmen zu erreichen, unabhängig davon, ob sie Wirtschaftsgüter kaufen oder mieten, und so die Ertragskraft des Betriebs unabhängig von individuellen Finanzierungsentscheidungen abzubilden.
Gewerbesteuer: BFH konkretisiert Hinzurechnung von Werbeaufwendungen
Das BFH-Urteil vom 16.09.2024 (III R 36/22) betrifft die gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Werbeaufwendungen eines Sponsors. Der BFH stellt klar, dass die Kosten für die Anmietung von Werbeträgern auch bei Dienstleistungsunternehmen hinzugerechnet werden können, wenn die Werbeträger – bei unterstelltem Eigentum – dem Anlagevermögen zuzurechnen wären. Entscheidend ist, ob die Verträge ihrem wesentlichen Gehalt nach Miet- oder Pachtverträge sind oder trennbare mietrechtliche Hauptpflichten enthalten. Die Hinzurechnung greift also insbesondere dann, wenn die Werbefläche dauerhaft und regelmäßig genutzt wird.
Keine Hinzurechnung bei Sponsoringverträgen
Das BFH-Urteil vom 23.03.2023 (III R 5/22) befasst sich speziell mit Sponsoringverträgen. Der BFH sieht Sponsoringverträge als Verträge eigener Art an, bei denen die einzelnen Leistungspflichten – wie die Nutzung des Vereinslogos, Trikot- und Bandenwerbung – so eng miteinander verknüpft sind, dass sie sich rechtlich und wirtschaftlich nicht trennen lassen. Eine gewerbesteuerliche Hinzurechnung der Sponsoringaufwendungen scheidet daher insgesamt aus, selbst wenn einzelne Elemente miet- oder pachtähnlich erscheinen.
Hintergrund: Was ist aktives und passives Sponsoring?
Besonders wichtig für die Praxis gemeinnütziger Organisationen ist die Unterscheidung zwischen aktivem und passivem Sponsoring – denn hiervon hängt ab, wie die Einnahmen steuerlich zu behandeln sind.
Aktives Sponsoring
Beim aktiven Sponsoring beteiligt sich die gemeinnützige Organisation aktiv und in Eigenregie an Werbemaßnahmen mit besonderer Hervorhebung für den Sponsor, etwa durch „verkaufte“ Trikotwerbung, Banden- und Anzeigenwerbung. Hier erhält der Sponsor eine konkrete Gegenleistung mit Werbewirkung, weshalb die Einnahmen regelmäßig dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen sind.
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Passives Sponsoring
Beim passiven Sponsoring beschränkt sich die Organisation darauf, die Unterstützung des Sponsors zu dulden oder lediglich darauf hinzuweisen, etwa durch ein dezentes Logo auf Plakaten oder in Programmheften, ohne besondere Hervorhebung und ohne aktive Mitwirkung an Werbemaßnahmen. In diesem Fall sind die Einnahmen der Vermögensverwaltung zuzuordnen.
Steuerliche Folgen für aktives und passives Sponsoring
Für das aktive Sponsoring bedeutet dies: Auch wenn die gemeinnützige Organisation dem Sponsor Werbeflächen auf Trikots, Banden oder in Publikationen zur Verfügung stellt und damit aktiv an der Werbewirkung mitwirkt, führt dies beim Sponsor nicht zu einer gewerbesteuerlichen Hinzurechnung – solange der Vertrag keine trennbaren Miet- oder Pachtbestandteile enthält, sondern als einheitlicher Sponsoringvertrag ausgestaltet ist. Für die Organisation selbst sind die Einnahmen jedoch dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen und unterliegen der Körperschaft- und Gewerbesteuer sowie der regulären Umsatzsteuer.
Beim passiven Sponsoring, also wenn lediglich das Logo des Sponsors dezent auf Plakaten erscheint oder der Sponsor in einem Programmheft erwähnt wird, ohne dass die Organisation aktiv an Werbemaßnahmen mitwirkt, sind die Einnahmen der Vermögensverwaltung zuzuordnen. Voraussetzung ist, dass die gemeinnützige Organisation keine aktiven Werbeleistungen erbringt. In diesem Fall fallen keine Ertragsteuern an.
Vertragsart entscheidet über Hinzurechnung und Steuerfolgen
Einnahmen gemeinnütziger Organisationen aus Verträgen, die ihrem wesentlichen Gehalt nach Miet- oder Pachtverträge sind, sind der Vermögensverwaltung zuzuordnen. Sie führen beim Mieter oder Pächter unter den Bestimmungen des § 8 GewStG zu einer gewerbesteuerlichen Hinzurechnung.
Die BFH-Urteile machen deutlich: Entscheidend sind immer die tatsächliche Ausgestaltung des Vertrags und die Art der Gegenleistungen. Nur wenn ein Vertrag im Kern ein Miet- oder Pachtvertrag ist oder trennbare mietrechtliche Hauptpflichten enthält, kommt eine gewerbesteuerliche Hinzurechnung beim Sponsor in Betracht. Sponsoringverträge – wie sie im Vereinsleben üblich sind – bleiben von der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung verschont.
Mehr Rechtssicherheit durch klare Vertragsgestaltung beim Sponsoring
Die neuen BFH-Urteile geben gemeinnützigen Organisationen und ihren Sponsoren mehr Sicherheit: Sponsoringverträge, die als einheitliche Leistungspakete gestaltet sind, führen beim Sponsor nicht zu einer gewerbesteuerlichen Hinzurechnung. Für die gemeinnützige Organisation ist die Unterscheidung zwischen aktivem und passivem Sponsoring entscheidend für die steuerliche Behandlung der Einnahmen.
Praxistipp: Achten Sie auf eine klare und transparente Vertragsgestaltung und dokumentieren Sie die Art der Gegenleistung sorgfältig. Prüfen Sie regelmäßig, ob Ihre Sponsoringeinnahmen korrekt zugeordnet und versteuert werden.
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BFH, Urteil v. 16.09.2024, III R 36/22
BFH, Urteil v. 23.03.2023, III R 5/22
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