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Lemonaid: soziales Unternehmertum vs. verdeckte Gewinnausschüttung

BFH schärft Grenzen zwischen Spende und verdeckter Gewinnausschüttung

Wie können Unternehmen eigentlich Gutes tun? Das Unternehmen Lemonaid Beverages GmbH sorgte in den letzten Wochen unter anderem für diese Schlagzeile: „Wer sich einen Rennstall leistet, kann dies von der Steuer absetzen, wer zu viel spendet, nicht.“ Was hat es damit auf sich?

Lemonaid: Pionier des sozialen Unternehmertums in Deutschland?

Die Lemonaid Beverages GmbH hat es sich seit ihrer Gründung 2009 zur Aufgabe gemacht, mit dem Ertrag aus dem Verkauf ihrer Getränke Gutes zu tun. Konkret wurde ein Verein namens Lemonaid & ChariTea e.V. gegründet, welcher u.a. Projekte im Biolandbau und im fairen Handel unterstützt. Dieser hat laut Aussage der Gründer bereits seit Gründung der GmbH Zuwendungen von dieser erhalten. So sollte jedes verkaufte Getränk „etwas Gutes tun“. Laut Satzung des Vereins bekleiden ein Gründungsmitglied und ein Geschäftsführer der Lemonaid Beverages GmbH lebenslang (als geborene Mitglieder) eine Vorstandsposition im Verein.

Mit dieser Herangehensweise sieht sich das Unternehmen als Pionier des sozialen Unternehmertums in Deutschland. Nun steht aber Ärger ins Haus. Das Finanzamt Hamburg fordert eine Steuernachzahlung von der Lemonaid Beverages GmbH. Anders als die Lemonaid sieht das Finanzamt in den Zuwendungen weder eine Spende noch ein Sponsoring, sondern eine Gewinnausschüttung.

Soziales Engagement von Unternehmen – Spende oder verdeckte Gewinnausschüttung

Gesellschaftliches Engagement durch Unternehmen erfolgt unter anderem durch Spenden. Was in der Vergangenheit Usus war, wird jüngst durch die Finanzverwaltung und Rechtsprechung infrage gestellt. So häufen sich die Fälle, in denen die Finanzverwaltung bei einer Spende eines Unternehmens an eine diesem Unternehmen nahestehende gemeinnützige Körperschaft eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) angenommen hat.

BFH-Beschluss schärft Grenzen zwischen Spende und verdeckter Gewinnausschüttung

Einen in diesem Zusammenhang maßgeblichen Beschluss hat der BFH am 13.07.2021 (I R 16/18) erlassen. Zunächst stellte das Gericht klar, dass ein Spendenabzug gemäß dem Wortlaut des § 9 Abs. 1 Nr. 2 Körperschaftsteuergesetz (KStG) nur „vorbehaltlich des § 8 Abs. 3“ KStG möglich sei. Unternehmensspenden können also vGA i.S.d. § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG darstellen. VGA seien nach ständiger Rechtsprechung des BFH Vermögensminderungen oder verhinderte Vermögensmehrungen, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst oder mitveranlasst sind, sich auf die Höhe des Unterschiedsbetrags gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG auswirken und in keinem Zusammenhang mit einer offenen Ausschüttung stehen.

Im Gesellschaftsverhältnis bedeutet das, dass die Gesellschaft ihrem Gesellschafter einen Vermögensvorteil zuwendet. Dabei stellt der BFH fest, dass eine solche Zuwendung auch an eine dem Gesellschafter nahestehende Person getätigt werden kann.

Näheverhältnis zwischen Gesellschafter und gemeinnütziger Empfängerorganisation

Häufig stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage nach dem Näheverhältnis zwischen dem Gesellschafter und der begünstigten gemeinnützigen Empfängerorganisation. Während der BFH ein „besonderes“ Näheverhältnis verlangt, ist die Finanzverwaltung strenger und setzt nur „irgendein“ Näheverhältnis voraus. Dies bedeutet, dass, sobald der Gesellschafter in irgendeiner Weise mit dem Verein z.B. als Vorstand verbunden ist, bei einer Spende eine vGA vorliegen könnte und die Spende nicht abzugsfähig wäre. Hier kommt es auf die konkrete Fallkonstellation an.

Bei der Lemonaid Beverages GmbH und dem Lemonaid & ChariTea e.V. könnte ein besonderes Näheverhältnis dadurch gegeben sein, dass der Gründer der GmbH gleichzeitig Vorstand des Vereins ist und mithin im Verein entscheiden kann, wie das gespendete Geld verwendet wird.

Finanzverwaltung und BFH übersehen Vorgaben für Mittelverwendung im Verein

Bei den Kriterien, die die Rechtsprechung und die Finanzverwaltung an das Vorliegen einer vGA knüpfen, übersehen sie allerdings, dass auch der Vorstand eines gemeinnützigen Vereins nicht „frei“ über zur Verfügung gestellte Mittel verfügen kann. Gemeinnützige Vereine unterliegen dem Ausschließlichkeitsgebot und dem Gebot der zeitnahen Mittelverwendung. Damit darf der Verein die Mittel nur zeitnah für seine satzungsmäßigen Zwecke verwenden. Gefördert wird durch die Spende also nicht der Gesellschafter, sondern die Allgemeinheit.

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Zudem ist die Vorstellung der Finanzverwaltung, dass irgendeine Form von Nähebeziehung ausreicht, ausufernd. Es ist realitätsfern, dass der Gesellschafter einer Körperschaft ein ihm vollständig fremdes soziales Projekt fördert.

Sponsoring erfordert Gegenleistung

Eine weitere Möglichkeit für ein Unternehmen, Projekte zu unterstützen, bietet das Sponsoring. Besonders bekannt sind solche Konstellationen beim Sponsoring von Sportlern, Events oder Festivals. Die Gegenleistung für die zur Verfügung gestellten Mittel stellt in diesem Fall meist die Werbewirkung für den Sponsor dar. Beim Sponsoring von sozialen Projekten liegt hier die Schwierigkeit. Eine Gegenleistung in Form von Werbung könnte man annehmen, wenn sich das Produkt durch Werbung mit dem sozialen Grund besser verkaufen ließe.

Im Fall von Lemonaid hat das Finanzamt diese Option laut Aussage der GmbH aber mangels Gegenleistung abgelehnt.

Handlungsbedarf für das soziale Unternehmertum

Unserer Einschätzung nach geht die Linie der Finanzverwaltung in die falsche Richtung. Das Engagement von Unternehmen ist eine wichtige Komponente des dritten Sektors und sollte durch den Staat gefördert und nicht erschwert werden.

Denken Sie darüber nach, mit Ihrem Unternehmen soziale Projekte zu fördern? Dann vertrauen Sie auf die kompetente Beratung durch unsere Experten im Umsatzsteuer- und Gemeinnützigkeitsrecht.

Eine intensive Auseinandersetzung mit diesem Thema finden Sie im Aufsatz von Stefan Winheller und Khanh Duong Pham (DStR 2022, S. 2127–2132).

Weiterlesen:
Unternehmensspenden: Steuerliche Behandlung, Risiken, Beratung
Spenden an NPOs können verdeckte Gewinnausschüttung sein

Elmar Krüsmann

Rechtsanwalt Elmar Krüsmann ist auf die Beratung von Nonprofit-Organisationen, Stiftungen sowie vermögenden Privatpersonen spezialisiert. Oftmals ist er dabei auch mit grenzüberschreitendem Bezug tätig.

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