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Kurzarbeit wegen Corona auch 2021 möglich

Jan 14, 21 • ArbeitsrechtKeine Kommentare

Kurzarbeit auch 2021 möglichAuch 2021 hat Corona Welt und Wirtschaft weiterhin fest in der Hand. Zwar wurden die ersten Personen geimpft. Von einer Rückkehr zur Normalität sind wir aber noch weit entfernt. Dies zeigt auch die Verlängerung des Lockdowns bis zum 31.01.2021.

Auch dieser Lockdown ist in einigen Wirtschaftszweigen für den Rückgang des Arbeitsbedarfs mitverantwortlich. Wenn der Einzelhandel nicht öffnen darf, gibt es keine Arbeit für die dort beschäftigten Arbeitnehmer.

Kurzarbeit bei Arbeitsausfall von zehn Prozent der Beschäftigten

Daher ist es fraglich, wie Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf diese Situation reagieren. Erfreulicherweise wurden die von der Bundesregierung beschlossenen Erleichterungen zur Bewilligung von Kurzarbeitergeld (KUG) auch für das Jahr 2021 verlängert. KUG kann somit weiterhin bereits dann beantragt werden, wenn ein erheblicher Arbeitsausfall für mindestens zehn Prozent der Belegschaft vorliegt und der Arbeitsausfall unvermeidbar ist.

Insbesondere am Jahresanfang stellt sich hinsichtlich der Unvermeidbarkeit des Arbeitsausfalls die Frage, ob der bestehende Jahresurlaub der Arbeitnehmer, der im Januar für die meisten Arbeitnehmer bereits im vollen Umfang besteht, zur Vermeidung von Kurzarbeit eingesetzt werden muss.

Erst Urlaub nehmen, dann Kurzarbeit?

Das Sozialrecht sieht vor, dass der Erholungsurlaub zur Verhinderung von Kurzarbeit eingesetzt wird. Dies gilt aber nur, sofern vorrangige Urlaubswünsche der Arbeitnehmer der Urlaubsgewährung nicht entgegenstehen. Daher sollten Arbeitgeber klären, ob (einzelne) Arbeitnehmer mit der Urlaubsgewährung einverstanden sind. Sofern dies der Fall ist, sollte der Erholungsurlaub vor der Beantragung von KUG eingesetzt werden.

Sofern Arbeitnehmer mit der Urlaubsgewährung nicht einverstanden sind, bestünde nur die Möglichkeit der einseitigen Urlaubsanordnung durch den Arbeitgeber. Diese ist jedoch nur in sehr engen Grenzen möglich. Sofern ein Betriebsrat besteht, ist auch dieser hinsichtlich der Urlaubsanordnung zu beteiligen.

Durch den Hinweis „sofern vorrangige Urlaubswünsche der Arbeitnehmer der Urlaubsgewährung nicht entgegenstehen“ verweist das Sozialrecht auf das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). Dieses sieht vor, dass der Erholungsurlaub unter Berücksichtigung der Belange des Arbeitnehmers zu gewähren ist.

Das Gesetz geht also gerade davon aus, dass der Arbeitgeber nicht einseitig den Jahresurlaub der Arbeitnehmer bestimmen kann. Daher muss im Ergebnis auch bei der Beantragung von KUG davon ausgegangen werden, dass der Urlaub des laufenden Kalenderjahres nicht gewährt werden muss, bevor KUG beantragt wird. Anders kann dies für Resturlaub des vorherigen Jahres sein.

Vorsicht: Falsche Antragstellung kann strafbar sein!

Übrigens kann eine unberechtigte Inanspruchnahme bzw. Antragstellung strafbar sein und sogar eine Gefängnisstrafe von bis zu zehn Jahren zur Folge haben. In der Praxis beobachten wir zurzeit, dass viele Anträge „ins Blaue hinein“ gestellt werden, obwohl Ansprüche nicht bzw. nicht in der geltend gemachten Höhe bestehen. Die Strafverfolgungsbehörden gehen aktuell äußerst niedrigschwellig – ganz anders als vor der Coronapandemie – von strafbarem Verhalten aus.

Wir können daher nur dringend raten, für die Anträge und die Prüfung der Voraussetzungen der Kurzarbeit Expertenunterstützung in Anspruch zu nehmen.

WINHELLER berät bei der Beantragung von Kurzarbeit

Bei allen Fragen rund um das Thema KUG sowie zu den Auswirkungen der Coronapandemie auf Arbeitsverhältnisse stehen wir Ihnen gerne zur Seite. Ebenfalls unterstützen unsere erfahrenen Strafverteidiger Sie, wenn Sie sich nicht sicher sind, ob Sie unberechtigterweise KUG bezogen haben und nunmehr eine strafrechtliche Verfolgung fürchten sowie wenn bereits ein Ermittlungsverfahren gegen Sie eingeleitet wurde. Sollte Letzteres der Fall sein: Schweigen Sie unbedingt zum Vorwurf und kontaktieren Sie schnellstmöglichst einen Strafverteidiger – auf Wunsch stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

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Kurzarbeit: Antrag, Dauer, Voraussetzungen

Ellen Pusch

Rechtsanwältin Ellen Pusch hat sich am Standort München auf das Arbeitsrecht und als zertifizierter Testamentsvollstrecker (DVEV) auf das Erbrecht spezialisiert. Sie gestaltet und optimiert Arbeits-, Aufhebungs- und Abwicklungsverträge und begleitet Umstrukturierungsvorhaben und M&A-Transaktionen (Betriebsübergänge).

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