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Coronavirus: Anträge auf Fördermittel und Kurzarbeit können zu Strafen führen!

Coronavirus: Anträge auf Fördermittel und Kurzarbeit können zu Strafen führen!Viele Unternehmen sind aufgrund der Coronakrise in wirtschaftliche Not geraten. Die Politik hat schnell gehandelt und Soforthilfemaßnahmen für Betroffene geschaffen. Die ersten werden bereits seit dem 30.03.2020 ausbezahlt.

Das Versprechen, unbürokratische Hilfe zu gewähren, kann aber auch ein böses Nachspiel haben.

Nicht alle Anträge werden derzeit geprüft

Um den Ansturm der Anträge zu bewältigen und um das Versprechen nach unbürokratischer Unterstützung einzulösen, sind die Eingangsvoraussetzungen für die Hilfen der Bundesländer sowie des Bundes vergleichsweise gering. Gefährlich ist dabei, dass diese Anträge nur stichprobenartig überprüft werden. Neben allgemeinen Informationen (Name, Anschrift, Bankverbindung, etc.) ist zu versichern und zu beschreiben, dass und welche wirtschaftliche Not derzeit aufgrund der Coronakrise besteht.

Die Anträge werden aktuell nur oberflächlich überprüft. Daher ist damit zu rechnen, dass auch Antragsteller „durchrutschen“ werden, die gar keinen Anspruch auf die Hilfen haben.

Antragstellung kann strafbar sein

Die Inanspruchnahme von staatlichen Leistungen, ohne die entsprechenden Voraussetzungen zu erfüllen, kann einen Subventionsbetrug (§ 264 StGB) darstellen. Dieser sieht eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder (hohe) Geldstrafen vor. In besonders schweren Fällen droht sogar eine Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren.

Hohes Entdeckungsrisiko

Aktuell dürfte das Entdeckungsrisiko gering sein. Spätestens aber in ein paar Wochen, wenn sich der erste Ansturm gelegt hat, werden die Behörden ganz bestimmt eine Nachüberprüfung der gestellten Anträge vornehmen und kritische Rückfragen stellen. Das Entdeckungsrisiko ist auch deswegen so groß, weil sich die wirtschaftliche Situation aus den Steuererklärungen/Jahresabschlüssen ablesen lässt. Man liefert dem Finanzamt dann also die Beweise auf dem Silbertablett.

Kurzarbeit ist ebenfalls betroffen!

Auch die Anordnung von Kurzarbeit und die entsprechende Antragstellung bei der Agentur für Arbeit kann – wenn die Voraussetzungen nicht vorliegen oder in der praktischen Anwendung getrickst wird – eine Strafbarkeit begründen. Es ist strittig, ob die Kurzarbeitsregelungen Subventionen im Sinne des § 264 StGB sind. Selbst wenn dies aber nicht der Fall sein sollte, können sich die Arbeitgeber in solchen Fällen des „einfachen“ Betrugs strafbar machen, für den im schlimmsten Fall ebenfalls eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorgesehen ist.

Nachverhandlungen von Verträgen können auch strafbar sein

Auch Nachverhandlungen mit Vertragspartnern aufgrund der Coronakrise können einen (versuchten) Betrug (§ 263 StGB) darstellen, wenn die eigene Verhandlungsposition nachgebessert wird, indem man sich auf eine existenzielle Notlage beruft, die aktuell noch gar nicht vorliegt.

Voraussetzungen genau prüfen

Prüfen Sie also genau, ob Sie die Voraussetzungen für die staatlichen Hilfen/Förderprogramme erfüllen. Im Zweifelsfall geben Sie bei der Begründung der wirtschaftlichen Notlage lieber zu viele Informationen preis als zu wenig. So ist es sinnvoll, eventuell vorhandene Rücklagen anzugeben sowie mitzuteilen, warum diese aktuell nicht genutzt werden können. Legt man dies offen und macht alles transparent, ist die Wahrscheinlichkeit deutlich geringer, dass die Behörden dem Antragsteller später vorsätzliches Verhalten unterstellen. Eine Strafbarkeit dürfte dann nur vorliegen, wenn ein Antrag in dem Wissen gestellt wurde, dass man nicht anspruchsberechtigt ist.

Falls Sie Zweifel haben, wenden Sie sich lieber vorab an Ihren Rechtsanwalt oder Steuerberater, bevor Sie staatliche Hilfen in Anspruch nehmen.

Sollten Sie tatsächlich feststellen, dass Sie falsche oder unvollständige Angaben gemacht haben, wenden Sie sich unbedingt an einen Strafverteidiger, bevor Sie die Angaben von sich aus berichtigen. Das gilt erst recht vor der Abgabe einer Steuererklärung. Gerne sind wir Ihnen dabei behilflich. Melden Sie sich gerne per E-Mail oder Telefon (069 76 75 77 80).

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Stefan Winheller

Rechtsanwalt Stefan Winheller ist seit rund 20 Jahren auf steuerrechtliche Fragen spezialisiert, v.a. in den Bereichen Krypto, Stiftungen/NPO und Internationales.

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